Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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Text des Beschlusses
1 BvR 822/11;
Verkündet am: 
 13.04.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
37 T 1699/10
Landgericht
Bonn;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der K... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Clement & Partner, Winsener Straße 236, 21077 Hamburg -

gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2011 - 37 T 1699/10 -,
b) die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 24. Juni 2010 - EHUG - 00003534/2010-01/02 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2011 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
2
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 und Art. 12 GG.

3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

4
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris = WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen.

5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Schluckebier Baer
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