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Pressemitteilung
C-1/10 ;
C-483/09;
Verkündet am: 
 12.05.2011
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein Opfer häuslicher Gewalt für die sofortige Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit seinem Agressor entscheiden können muss, nicht unter das Unionsrecht
Leitsatz des Gerichts:
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein Opfer häuslicher Gewalt für die sofortige Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit seinem Agressor entscheiden können muss, nicht unter das Unionsrecht

Jedoch muss bei der Bemessung der Dauer eines im nationalem Recht vorgesehenen Näherungsverbots der Standpunkt des Opfers berücksichtigt werden können
In Fällen häuslicher Gewalt müssen die spanischen Gerichte im Zuge strafrechtlicher Sanktionen gegen den Täter als Nebenstrafe ein Verbot aussprechen, sich seinem Opfer zu nähern. Diese Strafe ist zwingend in allen Fällen häuslicher Gewalt, selbst den weniger schweren Fällen wie etwa einer nur angedrohten Gewaltanwendung, zu verhängen. Das Näherungsverbot gilt für mindestens sechs Monate. Ein Verstoß dagegen ist als solcher eine strafbare Handlung.

Herr Gueye und Herr Salmerón Sánchez wurden wegen Misshandlung ihrer jeweiligen Lebensgefährtin verurteilt. Ihnen wurde eine Strafe auferlegt, die es ihnen für 17 bzw. 16 Monate untersagte, sich ihren Opfern zu nähern oder mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Einige Tage nach ihrer Verurteilung nahmen Herr Gueye und Herr Salmerón Sánchez die Lebensgemeinschaft mit ihrer jeweiligen Lebensgefährtin wieder auf. Wegen Verstoßes gegen das gegen sie verhängte Näherungsverbot wurden sie festgenommen und verurteilt. Beide legten gegen ihre Verurteilung Berufung bei der Audiencia Provincial de Tarragona (Provinzgericht Tarragona) (Spanien) ein. Im Rahmen der Berufungsverfahren betrachten sich die Lebensgefährtinnen der beiden Angeklagten als mittelbare Opfer der spanischen Rechtsvorschriften. Sie hätten nämlich ihre Beziehung zu ihrem jeweiligen Lebensgefährten aus freien Stücken, ohne hierzu gedrängt worden zu sein und ohne wirtschaftliche Not, fortgesetzt, und die Initiative zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei von ihnen ausgegangen.

In diesem Zusammenhang möchte das Provinzgericht Tarragona im Wesentlichen wissen, ob der Rahmenbeschluss 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren1 einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Straftaten im familiären Bereich zwingend die Verhängung eines Näherungsverbots gegen den Täter von Gewaltdelikten vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, von diesem Verbot nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere des Wunsches des Opfers nach Wiederaufnahme seiner Beziehung zum Täter abzusehen.

In ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag räumt Generalanwältin Kokott zunächst ein, dass ein derartiges zwingendes Näherungsverbot im Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis eines effektiven staatlichen Vorgehens gegen häusliche Gewalt und des Rechts des Opfers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens steht. Ihrer Ansicht nach fällt aber diese schwierige Abwägungsfrage der unterschiedlichen Interessen nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2001/220.

Hierbei betont Frau Kokott, dass der Rahmenbeschluss 2001/220 nicht generell und umfassend alle Aspekte des Opferschutzes regelt, sondern spezifisch diejenigen in Bezug auf die Verfahrensgarantien im Strafprozess (wie etwa Vernehmung, Beweiserbringung und das Recht auf Erhalt von Informationen).

Nach Ansicht der Generalanwältin gehören Art und Dauer der Sanktionen, mit denen die Mitgliedstaaten Straftaten häuslicher Gewalt ahnden können, nicht zu den Verfahrensgarantien und sind daher nicht Regelungsgegenstand des Rahmenbeschlusses. Folglich gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Frage der Angemessenheit einer Sanktion wie der des nach spanischem Recht systematisch zu verhängenden Näherungsverbots nicht anhand des Rahmenbeschlusses 2001/220 geprüft werden kann.

Die Generalanwältin prüft sodann, wie weit das im Rahmenbeschluss anerkannte Anhörungsrecht des Opfers geht und welche Folgen sich aus diesem Recht für die gegen den Täter zu verhängende Sanktion ergeben.

In diesem Zusammenhang stellt Frau Kokott klar, dass das Recht des Opfers auf Anhörung die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Opfer die Möglichkeit einzuräumen, seine Ansicht zur Verhängung eines Näherungsverbots zu äußern, wenn das Opfer zum Täter eine enge persönliche Beziehung unterhält und sich eine derartige Sanktion somit mittelbar auf sein Privat- und Familienlebens auswirkt. Zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit dieses Anhörungsrechts muss nach Ansicht der Generalanwältin die Möglichkeit gegeben sein, dass das Gericht die Stellungnahme des Opfers bei der Strafzumessung unter Beachtung des im nationalen Recht vorgesehenen Strafrahmens berücksichtigen kann. Dieses Erfordernis bedeutet allerdings nicht, dass bei der Verhängung der Sanktion dem Willen des Opfers gefolgt werden müsste und dass das zuständige Gericht an dessen Beurteilung gebunden wäre.

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1 Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1).
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HINWEIS: Die Schlussanträge der Generalanwältin sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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