Pressemitteilung
C-410/09 ;
Verkündet am:
12.05.2011
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Mit den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht werden den Einzelnen keine Verpflichtungen auferlegt
Leitsatz des Gerichts:
Mit den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht werden den Einzelnen keine Verpflichtungen auferlegt
Dass diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in der Sprache eines Mitgliedstaats veröffentlicht wurden, hindert die nationale Regulierungsbehörde dieses Staates daher nicht daran, sich in einer an einen Einzelnen gerichteten Entscheidung auf sie zu beziehen
Nach der Beitrittsakte von 20031 sind die vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union erlassenen und vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in den Sprachen dieser Staaten abgefassten Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank vom Tag des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den elf Sprachen der seinerzeitigen Mitgliedstaaten verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den elf Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.
Gemäß der Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)2 veröffentlicht die Kommission Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht3, die von den nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend berücksichtigt werden, wenn sie die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten – insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte – im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts festlegen.
Die Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o. o. (PTC) ist einer der wichtigsten Telekommunikationsbetreiber in Polen. Im Jahr 2006 gelangte der Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation, Polen) zu der Auffassung, dass PTC über eine beträchtliche Marktmacht auf dem Markt für Anrufzustellungsdienste verfüge, und erlegte diesem Unternehmen mit einer Entscheidung bestimmte Verpflichtungen auf.
In der Annahme, dass die Leitlinien von 2002, auf die diese Entscheidung gestützt sei, ihr nicht entgegengehalten werden könnten, da sie im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in polnischer Sprache veröffentlicht gewesen seien, erhob PTC Klage gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde.
Der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen), der mit einem Rechtsmittel befasst ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob es Art. 58 der Beitrittsakte von 2003 der polnischen Regulierungsbehörde verwehrt, sich in einer Entscheidung, mit der sie einem Betreiber von Diensten der elektronischen Kommunikation bestimmte Verpflichtungen auferlegt, auf die Leitlinien von 2002 zu beziehen, wenn diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in der Sprache dieses Mitgliedstaats veröffentlicht worden sind, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach einem grundlegenden Prinzip der Unionsrechtsordnung ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden darf, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen.
Sodann hebt er hervor, dass die Beitrittsakte von 2003 es nicht gestattet, dass Verpflichtungen in einer Unionsregelung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von dieser Regelung hätten nehmen können.
In diesem Zusammenhang prüft der Gerichtshof, ob die Leitlinien von 2002 ihrem Inhalt nach den Einzelnen Verpflichtungen auferlegen. Dabei legt er dar, dass in diesen Leitlinien die Grundsätze beschrieben werden, die die nationalen Regulierungsbehörden bei der Analyse der Märkte und der Wirksamkeit des Wettbewerbs nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation zugrunde legen sollen.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die Leitlinien von 2002 keine Verpflichtung enthalten, die unmittelbar oder mittelbar Einzelnen auferlegt werden könnte. Daher schließt es die fehlende Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union in polnischer Sprache nicht aus, dass die polnische Regulierungsbehörde in einer an einen Einzelnen gerichteten Entscheidung darauf Bezug nimmt.
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1 Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).
2 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).
3 Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, C 165, S. 6).
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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