Text des Beschlusses
1 BvR 508/11;
Verkündet am:
29.03.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn W…,
2. der Frau L…,
3. des Herrn F…,
4. des Herrn p…
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Thomas Stadler, Haydstraße 2, „Villa Bertha”, 85354 Freising
2. Rechtsanwalt Dominik Boecker, Lindenstraße 6, 50674 Köln -
gegen
Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen) vom 17. Februar 2010 (BGBl I S.78)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Eichberger Masing-----------------------------------------------------
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