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Text des Urteils
4 U 423/10;
Verkündet am: 
 08.02.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
3 O 667/07
Landgericht
Mühlhausen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für ihre Sport- und Spielplätze bestimmt sich allein nach Privatrecht, also § 823 BGB
Leitsatz des Gerichts:
§ 823 BGB

1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für ihre Sport- und Spielplätze bestimmt sich allein nach Privatrecht, also § 823 BGB. Die Gemeinde hat dabei grundsätzlich für den gefahrlosen Zustand solcher Anlagen einzustehen. Bei lediglich erwachsenen Nutzern gilt dabei – anders als bei reinen Kinderspielplätzen – nur der normale Sorgfaltsmaßstab.

2. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dann genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es reichen die Sicherheitsvorkehrungen aus, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.
In dem Rechtsstreit
Stadt M.
- Beklagte, erste Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen
M. O.
- Kläger , zweiter Berufungskläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2011 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 28.04.2010 – Az.: 3 O 667/07 – wie folgt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz)trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Gründe:


I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen (streitiger) Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz (Verdienstausfall, Schmerzensgeld etc.) in Anspruch.

Am 01.05.2007 erlitt der damals fast neunzehnjährige – am 17.05.1988 geborene – Kläger auf dem Multifunktionssportplatz der Beklagten einen Unfall.

Der mit einem Tartanboden belegte Sportplatz war seit Längerem in einem augenscheinlich schlechten Zustand. Es gab mehrere Schadstellen, an denen sich der Belag gelöst oder auch verworfen, d.h. unter Kantenbildungen hochgestülpt hatte. Dieser Zustand war der Beklagten bekannt. Sie hatte bereits Ende März 2007 einen Reparaturauftrag ausgelöst. Der Ausführungstermin war aber erst für Juni / Juli 2007 in Aussicht gestellt.

Der Kläger behauptet, während eines Basketballspiels mit drei Freunden (den in erster Instanz vernommenen Zeugen B., K. und P.) an einer Kante des (beschädigten) Tartanbelages hängengeblieben und deshalb gestürzt zu sein. Dabei habe er sich das linke Kniegelenk verdreht und eine isolierte Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen.

Die Knieverletzung wurde am 31.05.2007 minimal-invasiv operativ versorgt (arthroskopische vordere Kreuzbandplastik mittels Semitendinosussehne). Zu den (streitigen) Einzelheiten der Verletzung und Behandlung hat das Landgericht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. habil. H. vom 28.08.2009 eingeholt und den Sachverständigen nachfolgend auch noch mündlich befragt (Verhandlungsprotokoll v. 24.03.2010, Bd. II Bl. 207ff.)

Neben dem eingeholten medizinischen (orthopädischen) Sachverständigengutachten hat das Landgericht Beweis über den (in erster Instanz streitigen) Unfallhergang erhoben und die drei Mitspieler als Zeugen vernommen (Verhandlungsprotokoll v. 25.03.2009, Bd. I Bl. 105ff.).

Mit Urteil vom 28.04.2010 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger – bei Annahme einer Mitverschuldensquote von 70 % – materiellen Schadensersatz (Verdienstausfall für einen Ferienjob etc.) in Höhe von 840,90 € (30 % von 2.803 €) sowie ein Schmerzensgeld von 1.200 € (30 % von 4.000 €) zugesprochen. Daneben hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe mit dem schadhaften Sportplatz ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Anders als auf Gehwegen und Straßen, wo Löcher umgangen bzw. umfahren werden könnten, sei dies auf einem Sportplatz im (schnellen) Spielverlauf faktisch unmöglich. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den (noch) nicht reparierten Sportplatz zu sperren oder auf dessen Gefährlichkeit explizit hinzuweisen. Da sich im Fall des Klägers die Gefahr verwirklicht habe, hafte die Beklagte. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stünde fest, dass der Kläger in ein (großes) Loch getreten, umgeknickt und sich dabei die Kreuzbandruptur zugezogen habe. Da dem Kläger – wie auch seinen drei Mitspielern – die von dem schadhaften Platz ausgehende Verletzungsgefahr aber bewusst gewesen sei, müsse er sich ein mit 70 % zu bewertendes Unfallmitverschulden anrechnen lassen. Ein überwiegendes, die Haftung der Beklagten zurücktreten lassendes Eigenverschulden des Klägers läge aber nicht vor.

Die Entscheidung des Landgerichts haben beide Parteien mit jeweils eigenständiger Berufung angegriffen.

Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 03.05.2010 zugestellte Urteil am 18.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 25.05.

2010 begründet. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das Urteil am 30.04.2010 zugestellt worden. Seine Berufung ist am 31.05.2010 – einem Montag – eingelegt und am 22.06.2010 begründet worden.

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung als rechtsfehlerhaft. Dem Kläger und seinen Mitspielern sei die Verletzungsgefahr bewusst gewesen. Trotz Erkennens der Gefahr hätten sie sich dazu entschlossen, den schadhaften Platz zu benutzen, weil sie unbedingt spielen wollten. Berechtigte Sicherheitserwartungen seien also nicht tangiert und damit auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. „Sicherlich“ fehlerhaft sei die Tenorierung des Feststellungsanspruchs. Sie lasse außer acht, dass eine Haftungsquote (der Beklagten) von nur 30 % angenommen worden sei und allenfalls eine auf zukünftige Schäden bezogene Ersatzpflicht in Betracht käme.

Die Berufung des Klägers wendet sich gegen die – als zu hoch gerügte – Mithaftungsquote von 70 % und die – als zu niedrig gerügte – Höhe des Schmerzensgeldes.


II.

Beide (selbständige) Berufungen sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520, 222 ZPO).

Erfolg in der Sache hat aber nur die Berufung der Beklagten. Sie führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur (gänzlichen) Klageabweisung. Die Beklagte hat mit dem trotz seiner extremen Schadhaftigkeit für die Allgemeinheit offen gehaltenen Sportplatz zwar ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung war für den Unfall des Klägers auch mitursächlich. Dessen Eigenverschulden am Unfallgeschehen überwiegt jedoch derartig, dass die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung mit der Folge dahinter zurücktritt, dass der Kläger für den Unfall und dessen Folgen allein einzustehen hat; eine Haftung der Beklagten also im Ergebnis der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ausscheidet.

Wie der Senat bereits im „Bolzplatzurteil“ (vom 10.02.2010, Az.: 4 U 594/09; veröffentlicht u.a. in der juris-Datenbank) grundlegend entwickelt hat, bestimmt sich die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für ihre Spiel- und Sportplätze allein nach Privatrecht, also nach § 823 BGB. Die Gemeinde hat dabei für den – soweit wie möglich – gefahrlosen Zustand des Grundstücks und der Sportanlagen einzustehen; und zwar insbesondere (aber nicht nur) gegenüber befugten Nutzern, die sich im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bewegen.

Wie im „Bolzplatzurteil“ gilt auch hier für die Verkehrssicherung (nur) der „normale“, nicht aber der erhöhte Sorgfaltsmaßstab, den die Rechtsprechung für (reine) Kinderspielplätze entwickelt hat. Ihren Multifunktionssportplatz hatte (und hat) die Beklagte der Allgemeinheit, d.h. auch erwachsenen Nutzern zum Sporttreiben, insbesondere (aber nicht nur) für Ballsportarten jeglicher Art zur Verfügung gestellt. Um einen solchen Nutzer hat es sich bei dem Kläger gehandelt. Er stand zur Unfallzeit nur wenige (17) Tage vor seinem 19. Geburtstag; war also volljährig und hat – mit seinen etwa gleichaltrigen Freunden – den hierfür vorgesehenen Multifunktionsplatz bestimmungsgemäß zum Basketballspielen benutzt.

Hatte sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mithin an dem „normalen“ Sorgfaltsmaßstab für allgemein zugängliche Sportplätze zu orientieren, kann auch zur (näheren) Festlegung des (konkret) geschuldeten Sicherheitsmaßstabs auf das „Bolzplatzurteil“ zurückgegriffen werden. Dort heißt es wie folgt:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art (also auch bei Betreiben eines Bolzplatzes) – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH NJW 2007, 1683 m.w.Nw.).

Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann (vgl. BGH a.a.O.).

Aus den genannten Grundsätzen folgt, dass sich (auch) eine Sportanlage in einem technisch einwandfreien Zustand befinden muss. Der Betreiber einer Sportanlage ist verpflichtet, bei Planung, Konstruktion, Bau und Betrieb alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen, um den Benutzer den höchst möglichen Sicherheitsstandard zu bieten. Das gilt ohne Einschränkung auch für eine zusätzliche Teilanlage der Sportanlage, wie hier.....“
.

Dass sich der Multifunktionssportplatz der Beklagten nicht in einem „technisch einwandfreien Zustand“ befand, steht außer Frage. Der löchrige, bzw. an einigen Stellen umgestülpte Tartanbelag des Platzes war – was die Beklagte selbst einräumt – dringend sanierungsbedürftig. Da für die berechtigten Sicherheitserwartungen – und damit den Umfang der Verkehrssicherungspflicht – auf den gesamten Nutzerkreis abzustellen ist (s.o.), führt aber die hier augenscheinliche, bzw. offensichtliche Schadhaftigkeit nicht etwa dazu, dass – wie die Beklagte meint – eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt.

Bezogen auf Erwachsene – wie den Kläger und seine Mitspieler – kann zwar von einem „nicht vorhersehbaren oder nicht erkennbaren“ Verletzungsrisiko (beim Benutzen des extrem schadhaften Sportplatzes) nicht die Rede sein. Auf diesen subjektiven Maßstab (einzelner Nutzer) kommt es für das objektiv zu bestimmende Maß der geschuldeten Verkehrssicherheit aber nicht an. Da auch unbesonnene und zur Unvernunft neigende Kinder zum Kreis der befugten Nutzer gehörten und (zumindest) für diese Nutzergruppe die Verletzungsgefahr nicht erkenn- und vorhersehbar war, hätte die Beklagte – um ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu genügen – den Tartanbelag sofort reparieren lassen oder aber den (noch nicht sanierten) Sportplatz (bis nach der Sanierung) schließen müssen. Nur auf diese Weise wäre die objektive Sicherheit gewährleistet und die allgemeine Verletzungsgefahr gebannt gewesen.

Auch wenn der Beklagten demnach eine Verletzung der ihr in Bezug auf den Sportplatz oblegenen Verkehrssicherungspflicht anzulasten ist und diese Pflichtverletzung nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme – ohne dass die Beklagte mit ihrer Berufung die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts angreift – für den Sturz des Klägers mitursächlich gewesen ist, hat dieser demnach für den Unfall und seine Folgen allein einzustehen. Zwar ist mit der schadenskausalen Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Haftungsgrund gegeben; im Ergebnis der Haftungsabwägung (§ 254 Abs. 1 BGB) scheidet eine (Mit-)Haftung der Beklagten aus.

Im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB anzustellenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist – anders als bei der nur objektiv zu bestimmenden Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung – der Fokus (auch) auf die subjektiven Sicherheitsvorstellungen des Klägers zu richten.

Die drei Mitspieler (des Klägers) haben übereinstimmend ausgesagt, sich des Verletzungsrisikos bewusst gewesen zu sein, hierüber auch nachgedacht zu haben, das Risiko aber wegen des vordringlichen Spielwillens in Kauf genommen zu haben (O-Ton Zeuge B.: „Uns war schon klar, dass wir uns da verletzen können, aber wir wollten ja auf jeden Fall spielen“; Zeuge P.: „Wir wussten auch alle, dass die Löcher da sind. Klar haben wir uns auch Gedanken darüber gemacht, dass man sich aufgrund der Löcher im Platz verletzen kann. Ich selber bin auch schon einmal in so einem Loch ausgerutscht.“)

Steht damit fest, dass die Gruppe der vier Basketball spielenden jungen Männer die Verletzungsgefahr erkannt und bewusst in Kauf genommen hat, überwiegt das Eigenverschulden des Klägers derartig, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hinter das (hohe) Eigenverschulden ganz zurücktritt. Dass der Kläger sich bewusst und ohne Not – nach seinem Berufungsvortrag gab es mehr als einen problemlos erreichbaren Alternativplatz zum Basketballspielen – einem auf der Hand liegenden Verletzungsrisiko ausgesetzt hat, lässt sich mit vernünftigen Erwägungen nicht erklären. Allen vier Spielern war die Gefährlichkeit ihres Tuns bewusst; sie hatten hierüber – sogar gemeinsam – nachgedacht, ohne die im wohlverstandenen Eigeninteresse zwingende Konsequenz zu ziehen, anderswo zu spielen. Das kann nur als grob leichtsinnig und unvernünftig angesehen werden; wobei sich der Kläger auch nicht (im Ergebnis entschuldigend) auf sein Alter berufen kann. Mit einem per se unvernünftigen Kind kann er nicht gleich gesetzt werden; sondern muss sich als das behandeln lassen, was er ist bzw. war: Ein wenn auch junger, aber volljähriger und deshalb für das eigene Handeln uneingeschränkt (voll) verantwortlicher Mensch.

Scheidet eine Haftung der Beklagten nach alledem wegen des überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers aus, kommt es auf die von der Beklagtenberufung (mit Recht) gerügten Tenorierungsfehler beim Feststellungsausspruch nicht mehr an. Das von beiden Parteien angefochtene erstinstanzliche Urteil ist auf die begründete Berufung der Beklagten dahin abzuändern, dass die Klage ganz abzuweisen ist. Damit steht zugleich fest, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt und zurückzuweisen ist.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen ersichtlich nicht vor. Der Senat hat über einen Einzelfall entschieden, ohne sich dabei in Widerspruch zu seiner eigenen (gefestigten) oder auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte und des Bundesgerichtshofs zu setzen.

(Müller) (Billig) (Friebertshäuser)
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