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Text des Beschlusses
11 SA 1/11;
Verkündet am: 
 01.03.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
4 F 1207/10
Amtsgericht
Stadtroda;
Rechtskräftig: unbekannt!
Einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bleibt auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten und kann nicht mehr nachträglich entfallen, § 2 Abs. 2 FamFG
Leitsatz des Gerichts:
Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 2 Abs. 2 FamFG, § 48 Abs. 2 VersAusglG, § 2 VAÜG, § 137 Abs. 5 FamFG, § 3 Abs. 3 FamFG, § 218 Ziffer 3 FamFG

1. Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bleibt auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten und kann nicht mehr nachträglich entfallen, § 2 Abs. 2 FamFG (Grundsatz der perpetuatio fori).

2. In Abweichung von § 137 Abs. 5 FamFG, wonach abgetrennte Folgesachen nach Abs. 2 FamFG weiter Folgesachen bleiben und der Verbund unter ihnen fortbesteht, bestimmt Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, dass die am 01.09.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichssachen als selbständige Familiensachen fortgeführt werden und zueinander nicht in einem Restverbund stehen (BT-Drs. 16/11903, S. 62). Für den Verlust der Eigenschaft als Folgesache sprechen somit der Gesetzeswortlaut und die –begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011, Az. XII ZB 261/10, (Quelle: www.bundesgerichtshof.de); OLG Jena, Beschluss vom 24.01.2011, Az. 1 WF 543/10, AGS 2010, 596; Quelle: www.juris.de).

3. Ein auf fehlerhafter Rechtsgrundlage erfolgender Verweisungsbeschluss entfaltet nicht die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 FamFG.
In dem Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
an dem beteiligt sind:
C. K.
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
T. K.
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
D. R. B. S.
D. R. N.

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die Vorlage der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Amtsgericht Hof vom 07.01.2011 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Knöchel am 01.03.2011 beschlossen:

Das Amtsgericht Stadtroda wird als das für das Verfahren zuständige Gericht bestimmt.


Gründe:


I.

Mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadtroda vom 04.November 1996 – Az. 4 F 65/96 wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Der Versorgungsausgleich wurde gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 nahm das Amtsgericht Stadtroda das abgetrennte und ausgesetzte Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder auf.
Das Amtsgericht Stadtroda hat mit Verfügung vom 15. Nobember 2010 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Fortführung des Versorgungsausgleichs als selbständige Familiensache das Gericht erneut seine Zuständigkeit zu prüfen habe. Mangels anderer vorrangiger Zuständigkeit sei deshalb das Amtsgericht für M. nach § 218 Ziffer 3 FamFG zuständig, da dort der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (beide Beteiligte hätten den früheren gemeinsamen Aufenthalt im Bezirk Stadtroda). Eine vorrangige örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stadtroda bei Wiederaufnahme des Verfahrens im Oktober 2010 sei nicht ersichtlich.

Das Gericht beabsichtige daher, das Verfahren nach § 3 FamFG an das örtlich zuständige Amtsgericht für M. zu verweisen und hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

Das Amtsgericht Stadtroda hat sich mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – Hof verwiesen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, für die nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren sei nach den Vorschriften von § 48 Abs. 2 FamFG und Art. 111 Abs. 1 FGG-RG neues materielles und Verfahrensrecht anzuwenden. Ferner würden nach Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG nunmehr alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen des Satzes 1 als selbständige Folgesachen fortgeführt. Damit sei der Scheidungsverbund aufgelöst. Aufgrund der Fortführung des Versorgungsausgleichs als selbständige Familiensache nach Rechtskraft des Scheidungsurteils habe das Gericht erneut seine Zuständigkeit zu prüfen, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts greife nicht mehr.

Mangels anderer vorrangiger Zuständigkeit sei deshalb das Amtsgericht Hof als gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners zuständig (§ 218 Ziffer 3 FamFG).

Das Amtsgericht Hof hat am 07. Januar 2011 beschlossen, dass das Amtsgericht Hof sich für örtlich unzuständig erkläre, das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht - Familiengericht – Stadtroda verwiesen werde.

Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Regelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG ändere nichts daran, dass es sich bei den vor Inkrafttreten des FamFG ausgesetzten bzw. abgetrennten Versorgungsausgleichssachen auch nach dem 01. September 2009 um Folgesachen handele, für die grundsätzlich das Familiengericht zuständig bleibe, bei dem Verbundverfahren anhängig sei oder war. Zuständig sei demnach das Amtsgericht Stadtroda.

Das Amtsgericht Hof hat die Akten am 13. Januar 2011 dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt.


II.

Da das Amtsgericht Stadtroda zuerst mit der Sache befasst war, ist das Thüringer Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen (§ 5 Abs. 2 FamFG; vgl. Prütting/Helms, FamFG, § 5, Rn. 34).


Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Stadtroda folgt daraus, dass das Amtsgericht ursprünglich für das Scheidungsverbundverfahren, innerhalb dessen der Versorgungsausgleich Folgesache war, örtlich und sachlich zuständig war. Die einmal begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadtroda bleibt auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erhalten, § 2 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 9 AR 9/10, Quelle: www.juris.de).

Das Amtsgericht hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 01. September 2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rn. 8).

Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte“ Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 01. September 2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht.

Zwar wird die Ansicht vertreten, das wiederaufgenommene Verfahren bleibe Folgesache, so dass auch der Anwaltszwang fortgelte. Es würde dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches widersprechen, wenn das Eventualverhältnis zur Ehescheidung entfiele. Dies ergebe sich aus der ratio des Art 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG (OLG Brandenburg, BeckRS 2010, 12598; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57 - 58). Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift lediglich den Gleichlauf zu der in § 48 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Übergangsregelung sichergestellt, nach der das neue materielle Recht und das Verfahrensrecht auch für Versorgungsausgleichsverfahren gelte, die am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt sind oder später abgetrennt werden. Die in Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG angeordnete „selbständige“ Fortführung der abgetrennten Folgesachen wolle aber nur erreichen, dass das neue Verfahrensrecht auch dann gelte, wenn die VA-Folgesache mit anderen Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt worden ist. Dann müsse der Restverbund der abgetrennten Folgesachen nämlich entfallen, da Art. 111 Abs. 3 FGG-RG für sonstige abgetrennte Folgesachen die Anwendung des neuen Rechts nicht vorsehe (vgl. BT-Dr 16/11903, S. 62). Den Charakter als Folgesache wolle der Gesetzgeber indes unberührt lassen (vgl. Anm. Holzwarth zu OLG Rostock, a.a.O., FamFR 2010, 422).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 48 Abs. 2 VersAusglG durch die Bestimmung zu Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG (in der Fassung des am 01. September 2009 in Kraft getretenen VAStrRefG) ergänzt wird, nach der auf Versorgungsausgleichsverfahren, die am 01. September 2009 „abgetrennt sind“, die Vorschriften des FGG-RG angewendet werden müssen. Der Versorgungsausgleich wurde im vorliegenden Fall – gemäß § 628 Ziffer 4 ZPO – am 15.12.2005 abgetrennt. Das Amtsgericht hat weiter mit Beschluss vom 19.12.2005 das Verfahren über den Versorgungsausgleich „ausgesetzt“. Die Rechtsfolge der Aussetzung bestand – nach dem vor dem 01. September 2009 geltenden Recht – darin, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VAÜG die Bestimmung zu § 628 Abs. 1 ZPO entsprechend galt. Demnach wurde die Aussetzung in der Rechtsfolge wie eine „Abtrennung“ behandelt. Da nach neuem Recht auch auf die nach altem Recht „abgetrennten“ Versorgungsausgleichsverfahren die Vorschriften des FGG-RG – mithin über Art. 1 FGG-RG die Bestimmungen des FamFG – anzuwenden sind, findet also auch gemäß Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG das FamFG Anwendung (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 8 WF 33/10, Quelle: www.juris.de ).

Die - hier nach § 2 VAÜG erfolgte - Aussetzung des Versorgungsausgleichs führte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i.V.m. § 628 ZPO a. F. zu einer Abtrennung, die den Scheidungsverbund dennoch aufrechterhielt und in ihren Rechtsfolgen darauf beschränkt blieb, innerhalb des Verbundes zeitlich versetzte Teilentscheidungen möglich zu machen. Es entstand dadurch mithin kein neues selbstständiges Versorgungsausgleichsverfahren; vielmehr erfolgte die Wiederaufnahme eines in dieser Weise ausgesetzten Versorgungsausgleichs nach altem Recht durch Fortsetzung des (vorhandenen) Verfahrens innerhalb des bestehen gebliebenen Verbunds. Diese Rechtslage ist mit Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG geändert worden. Die Vorschrift ordnet ausdrücklich an, alle „vom Verbund abgetrennten Folgesachen ... des Satzes 1“ - dazu zählt auch die hier zu beurteilende Konstellation - als „selbstständige Familiensachen“ fortzuführen (OLG Dresden, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 20 WF 785/10, Quelle: www.juris.de). Absatz 4 Satz 1 bestimmt zunächst, dass das neue Verfahrensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden, Anwendung findet. Satz 2 dient der Klarstellung, dass dies auch dann gilt, wenn die Versorgungsausgleichsfolgesache gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird. Alle abgetrennten Folgesachen werden als selbständige Verfahren fortgeführt und stehen zueinander nicht im Restverbund (BT-Drucksache 16/11903, S. 62).

Damit ergibt sich aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG eine echte Verfahrenstrennung kraft Gesetzes, die in ihren Rechtsfolgen § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. entspricht. Kindschaftssachen, die vom Scheidungsverbund nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG abgetrennt werden (früher nach § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO), werden dann ebenfalls als selbständige Verfahren fortgeführt (Götsche, Aktuelles zum Übergangsrecht, FamRB 2010, S. 218, 222 und Der Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern nach der Strukturreform, FamRZ 2009, 2047, 2051; Prütting/Helms/FamFG, 2009, § 137 FamFG, Rn. 71; Diehl, Besondere Probleme des FamFG in der 2. Instanz, FuR 2010, 542, 543; Grabow, Kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen aus den Übergangsvorschriften zum Versorgungsausgleich, FamRB 2010, 93).

Die Entstehung einer selbstständigen Familiensache führt dazu, dass diese ihre Eigenschaft als Folgesache verliert und aus dem Verbund ausscheidet (vgl. etwa Zöller/Philippi, 27. Auflage, § 623 ZPO a. F., Rn. 32 k m.w.N.).

In Abweichung von § 137 Abs. 5 FamFG, wonach abgetrennte Folgesachen nach Abs. 2 FamFG weiter Folgesachen bleiben und der Verbund unter ihnen fortbesteht, bestimmt Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, dass die am 01.09.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichssachen als selbständige Familiensachen fortgeführt werden und zueinander nicht in einem Restverbund stehen (BT-Drs. 16/11903, S. 62). Für den Verlust der Eigenschaft als Folgesache sprechen somit der Gesetzeswortlaut und die –begründung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 24.01.2011, Az. 1 WF 543/10, Quelle: www.juris.de).

Es verbleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen, für das Scheidungsverfahren und damit die vormalige Verbundsache Versorgungsausgleich örtlich zuständigen Gerichtes gemäß 2 Abs. 2 FamFG. Abs. 2 S. 2 trifft erstmals eine gesetzliche Regelung zum Grundsatz der perpetuatio fori. Danach wird bestimmt, dass es auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss hat, wenn sich die sie begründenden Umstände ändern (Prütting/Helms, a.a.O., § 2 Rn. 29) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes bleibt auf bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten und kann nicht mehr nachträglich entfallen (vgl. BGH, NJW- RR 1993, 1091). Für die Bestimmung der Zuständigkeit kommt es auf die Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitpunkt an, in dem das angegangene Gericht erstmals mit dem Scheidungsantrag mit der Angelegenheit befasst wird. Eine spätere Veränderung der Verhältnisse ließ auch im FGG-Verfahren die einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich unberührt (Keidel/Kunze/Winkler FGG, 13. Auflage, § 45 Rn. 12; § 43 Rn. 14, 15). Maßgebend ist daher die ursprüngliche Antragstellung. Dies war bereits für das frühere Recht des FGG, das eine gesetzliche Vorschrift in diesem Sinne nicht enthielt, allgemein anerkannt (vgl. BGH, a.a.O. für den Fall der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) und ist in § 2 Abs. 2 FamFG erstmals gesetzlich normiert worden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2010, a.a.O.).

Das Amtsgericht – Familiengericht Hof ist auch nicht aufgrund bindender Verweisung durch das Amtsgericht Stadtroda vom 16.10.2010 zuständig geworden (§ 3 Abs. 3 FamFG).

Eine Bindungswirkung könnte nur dann hergestellt werden, soweit das Amtsgericht Stadtroda eine Entscheidung nach § 3 Abs. 1 FamFG getroffen hätte. Ausweislich der Gründe hat das Amtsgericht Stadtroda aber die Verweisung auf § 218 Ziffer 3 FamFG gestützt. Ein auf fehlerhafter Rechtsgrundlage erfolgender Verweisungsbeschluss entfaltet aber nicht die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 FamFG, (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.).

Der Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 16. Dezember 2010 entfaltet nicht die Bindungswirkung aus § 3 Abs. 3 FamFG, da sich der Beschluss als objektiv willkürlich darstellt, d. h. da ihm jegliche rechtliche Grundlage fehlt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich das verweisende Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt oder wenn das Gericht weder Umstände ermittelt noch darlegt, die seine Zuständigkeit in Frage stellen könnten (Keidel/Sternal. FamFG, 16. Auflage, § 3, Rn. 37).

Erforderlich ist also, dass sich das Familiengericht mit der Frage der eigenen Zuständigkeit auseinandergesetzt hat (vgl. auch OLG Frankfurt, FamRB 2010, 203, 204). Die auf der Hand liegende Norm des § 2 Abs. 2 FamFG hat das Amtsgericht aber zu keinem Zeitpunkt erörtert, vielmehr ohne jegliche weiterführende Überlegung die Anwendbarkeit des § 218 FamFG in einem bereits langjährig laufenden Verfahren bejaht. Weshalb jedoch die bereits begründete Zuständigkeit wieder entfallen sein sollte, begründet das Amtsgericht nicht.

In dem Bestimmungsverfahren nach § 5 FamFG ergeht keine Kostenentscheidung. Für das Bestimmungsverfahren fallen keine gesonderten Gerichtskosten an. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit der für die Hauptsache vorgesehenen Vergütung abgegolten (Keidel/Sternal, a.a.O., § 5, Rn. 52).

Parteina Knöchel Martin
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