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Pressemitteilung
C-424/09;
Verkündet am: 
 05.04.2011
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Berufliche Tätigkeiten, die Regeln unterliegen, die von einer von einem Mitgliedstaat anerkannten privaten Organisation erlassen worden sind, sind als von diesem Mitgliedstaat nicht reglementierte Tätigkeiten anzusehen
Leitsatz des Gerichts:
Berufliche Tätigkeiten, die Regeln unterliegen, die von einer von einem Mitgliedstaat anerkannten privaten Organisation erlassen worden sind, sind als von diesem Mitgliedstaat nicht reglementierte Tätigkeiten anzusehen

Die Anerkennung der diese Tätigkeiten abdeckenden Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat muss sich auf eine dauerhafte und regelmäßige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren stützen, die eine Gesamtheit von den Beruf kennzeichnenden Tätigkeiten abdeckt
Die Richtlinie über die Anerkennung der Hochschuldiplome1 sieht zwei unterschiedliche Mechanismen der Anerkennung von Hochschuldiplomen vor, je nachdem, ob der Antragsteller ein Diplom besitzt, das von einem diesen Beruf reglementierenden Mitgliedstaat erteilt worden ist, oder ob er den Beruf vollzeitlich für mindestens zwei Jahre in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert.

Während der Beruf des Umweltingenieurs in Griechenland staatlich reglementiert ist, ist dies im Vereinigten Königreich nicht der Fall. Seine Ausübung ist dort in einem bestimmten Maße vom Engeneering Council (einer in der Richtlinie 89/48 ausdrücklich genannten privaten Organisation) reglementiert. Die Mitgliedschaft in dieser Organisation ist für die Ausübung des Ingenieurberufs nicht verpflichtend.

Frau Christina Toki, eine griechische Staatsangehörige, erwarb Ende der 90er Jahre im Vereinigten Königreich die Diplome „Bachelor of Engineering“ und „Master of Science“ in Umwelttechnik. Von 1999 bis 2002 arbeitete sie an der Universität Portsmouth in der Abteilung Bauingenieurwesen. Ihre Tätigkeiten umfassten die Forschungsarbeit, die Betreuung von Studierenden und die Bewertung der Wirksamkeit eines innovativen Verfahrens der Abfallbehandlung in Zusammenarbeit mit einem in der Abfallbehandlungstechnik spezialisierten privaten Unternehmen.

Sie beantragte in der Folge die Anerkennung ihres Rechts auf Ausübung des Berufs des Umweltingenieurs in Griechenland auf der Grundlage der Qualifikationen und der Berufserfahrung, die sie im Vereinigten Königreich erworben hatte. Dieser Antrag wurde 2005 vom Ausschuss für die Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit von Hochschuldiplomen (Symvoulio Anagnorisis Epangelmatikis Isotimias Titlon Tritovathmias Ekpaidefsis, SAEITTE) mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht Vollmitglied des Engineering Council sei und daher nicht den Titel „Chartered Engineer“ besitze.

Frau Toki focht diese Entscheidung vor dem griechischen Staatsrat an, der den Gerichtshof ersucht hat, die Voraussetzungen zu klären, die das allgemeine System der Anerkennung der Diplome für den Fall aufstellt, dass es sich um einen Beruf handelt, der von einer privaten Organisation wie dem Engineering Council reglementiert wird und der Antragsteller dieser Organisation nicht als Vollmitglied angehört.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene griechische Gesetz bewirkt, dass die Anwendung dieses Anerkennungsmechanismus ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene aus einem Mitgliedstaat kommt, in dem die Ausübung des fraglichen Berufs nicht von dem Mitgliedstaat selbst, sondern von privaten Organisationen reglementiert wird, die von diesem Mitgliedstaat anerkannt sind.

Für die fraglichen Berufe stellt der Gerichtshof fest, dass allein der Mechanismus anwendbar ist, der die vollzeitliche Berufsausübung für mindestens zwei Jahre voraussetzt. Dieser Anerkennungsmechanismus ist unabhängig davon anwendbar, ob der Betroffene Mitglied der fraglichen Organisation ist oder nicht.

Sodann führt der Gerichtshof die drei Voraussetzungen an, unter denen die Berufserfahrung berücksichtigt werden kann.

Erstens muss die geltend gemachte Erfahrung in einer vollzeitlichen Arbeit von mindestens zwei Jahren in den vorhergehenden zehn Jahren bestehen. Dieses Kriterium verschafft dem Aufnahmemitgliedstaat ähnliche Garantien, wie sie bestehen, wenn der fragliche Beruf im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist. Unerheblich ist insoweit, in welchem organisatorischen und statusrechtlichen Zusammenhang der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt wurde und ob die Einrichtung, in der er ausgeübt wurde, auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Auch darauf, ob der Beruf selbständig oder abhängig beschäftigt ausgeübt wurde, kommt es nicht an.

Zweitens muss die Arbeit in der dauerhaften und regelmäßigen Ausübung einer Gesamtheit beruflicher Tätigkeiten bestanden haben, die den betreffenden Beruf im Herkunftsmitgliedstaat kennzeichnen. Sie braucht nicht alle den Beruf kennzeichnenden Tätigkeiten abgedeckt zu haben. Welche beruflichen Tätigkeiten zu einem bestimmten Beruf gehören, ist eine Tatsachenfrage, die von den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats unter der Kontrolle der nationalen Gerichte zu entscheiden ist. Ist der ausgeübte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert, sind die normalerweise von den Angehörigen dieses Berufs in diesem Mitgliedstaat ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zugrunde zu legen.

Drittens muss der Beruf, wie er im Herkunftsmitgliedstaat normalerweise ausgeübt wird, im Hinblick auf die von ihm umfassten Tätigkeiten dem Beruf gleichwertig sein, dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat angestrebt wird. Die Richtlinie bezieht sich auf Berufe, die im Hinblick auf die von ihnen umfassten Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat gleich sind oder sich entsprechen oder in bestimmten Fällen bloß gleichwertig sind.

Nach Ansicht des Gerichtshofs stellen die von Frau Toki ausgeübten Tätigkeiten wie die Forschungsarbeit oder die Betreuung von Studierenden keine tatsächliche Ausübung des Berufs des Umweltingenieurs dar: Es handelt sich daher nicht um eine Berufserfahrung, die in Griechenland für die Anerkennung der britischen Qualifikationen berücksichtigt werden muss. Dagegen könnten die Bewertungsarbeiten in Kooperation mit einem privaten, auf die Behandlung flüssiger Abfälle spezialisierten Unternehmen eine tatsächliche Ausübung des fraglichen Berufs darstellen. Sollte festgestellt werden, dass Frau Toki tatsächlich den Beruf den Umweltingenieurs im Vereinigten Königreich ausgeübt hat, wäre zu ermitteln, ob dieser Beruf denselben Beruf darstellt wie der, für dessen Ausübung sie die Genehmigung in Griechenland beantragt hat. Diese tatsächlichen Gesichtspunkte werden die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben.

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1 Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16).
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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