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Pressemitteilung
T-375/06;
T-376/06;
T-377/06;
T-378/06;
T-382/06;
T-384/06;
T-385/06;
T-386/06;
Verkündet am: 
 24.03.2011
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer für nichtig
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht erklärt die Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer für nichtig
Mit Entscheidung vom 20. September 20061 verhängte die Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 314,76 Millionen Euro gegen 30 Gesellschaften wegen deren Beteiligung, während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und 1. April 2004, an einem Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer.

Die Zuwiderhandlung bestand vor allem in der Festsetzung der Preise und der Vereinbarung von Preisnachlässen, Rückvergütungen sowie von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden, im Austausch anderer geschäftlicher Informationen sowie in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen.

Die Kommission verhängte die folgenden Geldbußen:

– Viega GmbH & Co. KG: 54,29 Millionen Euro,

– Legris Industries SA: 46,80 Millionen Euro, davon 18,56 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit der Comap SA,

– IMI: 48,30 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit

• Yorkshire Fittings für 9,64 Millionen Euro,

• VSH Italia für 0,42 Millionen Euro,

• Aquatis für 48,30 Millionen Euro,

• Simplex für 48,30 Millionen Euro,

– FRA.BO SpA: 1,58 Millionen Euro,

– Advanced Fluid Connections: 18,08 Millionen Euro, davon 11,26 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit IBP und 5,63 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit IBP France,

– Kaimer: 7,97 Millionen Euro, davon 7,97 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit Sanha Kaimer und 7,15 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit Sanha Italia,

– Tomkins plc: 5,25 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit Pegler,

– Aquatis und Simplex: 2,04 Millionen Euro,

– Aalberts: 100,80 Millionen Euro, davon 55,15 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit Aquatis und 55,15 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit Simplex.

Einige dieser Unternehmen wandten sich mit dem Antrag an das Gericht, entweder die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären oder ihre Geldbußen herabzusetzen.

Das Gericht weist das Vorbringen von Vega, Legris Industries, Comap, IMI, FRA.BO und IBP zurück und erhält die Höhe ihrer Geldbußen aufrecht.

Allerdings geht das Gericht in der Rechtssache IBP davon aus, dass die Kommission zu Unrecht einen erschwerenden Umstand angenommen hat, der darin bestand, dass irreführende Angaben gemacht worden seien.

Diese Erkenntnis führt jedoch vorliegend nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße. Die Herabsetzung erfolgt nämlich vor Anwendung der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes, die die Kommission für die Bestimmung des Höchstbetrags der finanziellen Sanktion berücksichtigen muss.

Was die übrigen Unternehmen betrifft, beschließt das Gericht, die verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen.

In Bezug auf Kaimer, Sanha Kaimer und Sanha Italia einerseits und Tomkins und Pegler – die damalige Tochtergesellschaft von Tomkins – andererseits stellt das Gericht fest, dass die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung kürzer war als von der Kommission angenommen. Das Gericht beschließt daher, ihre Geldbußen herabzusetzen. Die Kaimer auferlegte Geldbuße wird folglich auf 7,15 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit Sanha Kaimer für den gesamten Betrag und mit Sanha Italia für 6,33 Millionen Euro festgesetzt.

Die Tomkins auferlegte Geldbuße wurde aus dem Grund herabgesetzt, dass dieses Unternehmen nur als Muttergesellschaft für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Pegler an dem Kartell zur Verantwortung gezogen wird. Das Gericht stellt fest, dass die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft nicht über diejenige der Tochtergesellschaft hinausgehen kann. Soweit sich die Tochtergesellschaft nicht rechtswidrig verhalten hat, kann daher weder das Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden, noch können Mutter- und Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße verurteilt werden.

Darüber hinaus entscheidet das Gericht speziell im Hinblick auf Pegler auch, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße keinen Koeffizienten zu Abschreckungszwecken anwenden konnte. Die Geldbuße von Tomkins wird demnach auf 4,25 Millionen Euro festgesetzt, von denen 3,40 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit Pegler zu zahlen sind.

Hinsichtlich Aalberts, Aquatis und Simplex befindet das Gericht, dass die Kommission fehlerhaft angenommen hat, diese Unternehmen seien in der Zeit vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 an dem Kartell beteiligt gewesen. Es erklärt daher die Entscheidung der Kommission und die gegen diese Unternehmen insoweit verhängten Geldbußen für nichtig.

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1 Entscheidung K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 – Rohrverbindungen).
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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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