Text des Beschlusses
6 TaBVGa 17/10 ;
Verkündet am:
08.02.2011
LAG Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Vorinstanzen:
4 BVGa 13/10
Arbeitsgericht
Weiden - Kammer Schwandorf -;
Rechtskräftig: unbekannt!
Entscheidungen des Wahlvorstandes können mit einstw. Verfügung vor Arbeitsgerichten angegriffen werden, wenn schwerwiegende Mängel, die mit größter Wahrscheinlichkeit zur Anfechtbarkeit der Wahl führen würden (hier: Gem. Betrieb mehrerer Unternehmen?)
Leitsatz des Gerichts:
§ 2 Abs. 2 WO-BetrVG; § 1 Abs. 2 BetrVG; § 21a BetrVG; §§ 83 Abs. 1, S. 1, 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG
1. Entscheidungen des Wahlvorstandes können im Wege einstweiliger Verfügung vor den Arbeitsgerichten angegriffen werden, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen, die mit größter Wahrscheinlichkeit zur Anfechtbarkeit der Wahl führen würden.
2. Ein solcher Verstoß kann auch in der fehlerhaften Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen oder in der fehlerhaften Bestellung des Wahlvorstandes liegen.
3. Zwar gilt auch für das Verfügungsverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser ist allerdings im Hinblick auf das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgte Ziel, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, eingeschränkt. Es hat eine Abwägung stattzufinden, die einerseits den Aufwand der nötigen Ermittlungen, andererseits die Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahme und die Schwere der mit Erlass oder Nichterlass der einstweiligen Verfügung befürchteten Nachteile für die Beteiligten berücksichtigt.
4. Steht die Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand nicht mit größter Wahrscheinlichkeit fest, so haben die Unternehmen, die nach Ansicht des Wahlvorstands einen gemeinsamen Betrieb führen, die benötigten Auskünfte zur Erstellung der Wählerliste zu geben.
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. Wahlvorstand der Firma P… S… GmbH, Firma Pr… GmbH und Firma G… GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden G… F…
- Antragsteller, Beteiligter zu 1 und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. R…, Ri…, S…
2. Firma P… S… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Y… M…
- Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin –
3. Firma Pr… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer M… T…
- Beteiligte zu 3 und Beschwerdeführerin -
4. Firma G… Gesellschaft für S… P… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R… K…
- Beteiligte zu 4 und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte zu 2-4: Rechtsanwälte Z…, Dr. H… & Partner
erlässt die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg auf Grund der mündlichen Anhörung vom 08. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht V e t t e r als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Bachmann und Graf im Namen des Volkes folgenden Beschluss:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 13.12.2010, Az.: 4 BVGa 13/10, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Pflicht mehrerer Unternehmen, an einen zur Abhaltung der Betriebsratswahl gebildeten Wahlvorstand Listen der im Betrieb Beschäftigten herauszugeben.
Im von der Beteiligten zu 2.) geführten Betrieb in F... wurde im März 2010, ausgehend von einer Beschäftigtenzahl von gut 90 Arbeitnehmern, ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt.
In der Folge fanden bei der Beteiligten zu 2.) Umstrukturierungen statt. Ein Teil der Produktion wurde ins Ausland verlagert, zwei Teile wurden auf die neu gegründeten Beteiligten zu 3.) und 4.) übertragen.
Nach der zum 30.06.2010 abgeschlossenen Umstrukturierung waren bei der Beteiligten zu 2.) – der ursprünglichen Betriebsinhaberin – etwa 20 bis Arbeitnehmer, bei der Beteiligten zu 3.) etwa 8 Arbeitnehmer und bei der Beteiligten zu 4.) etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigt.
Derzeit beschäftigt die Beteiligte zu 2.) noch 14 nicht gekündigte Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat bestand Ende Oktober noch aus fünf Personen, darunter die Betriebsratsmitglieder Sch… und E…. Das Betriebsratsmitglied E… war allerdings zum 31.08.2010 gekündigt, die Kündigungsschutzklage war anhängig. Das befristete Beschäftigungsverhältnis des Betriebsratsmitglieds Sch... lief zum 30.11.2010 aus. Mit Erklärung vom 29.10.2010 erklärte das Betriebsratsmitglied Sch... seinen Rücktritt vom Amt des Betriebsrats. Ersatzmitglieder waren nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 03.11.2010 stellte der Betriebsrat mit 4 zu 0 Stimmen, darunter auch die Stimme des wegen seiner Kündigung prozessierenden Betriebsratsmitglieds E..., fest, dass nur noch vier ordentliche Betriebsratsmitglieder vorhanden seien. Damit seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG erfüllt und eine Neuwahl erforderlich. Gleichzeitig setzte er einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl „zur Wahl eines Gemeinschaftsbetriebsrats“ der Beteiligten zu 2.) bis 4.) ein, bestehend aus den Betriebsratsmitgliedern F… als Vorsitzenden sowie H… und S… als Mitglieder (Anlagen 2 und 3 zur Antragsschrift, Bl. 38 und 39 d.A.). Das Wahlvorstandsmitglied F… ist Beschäftigter der Beteiligten zu 2.), die beiden anderen Wahlvorstandsmitglieder sind Beschäftigte der Beteiligten zu 4.). Der Wahlvorstand verlangte am 04.11.2010 von den Beteiligten eine vollständige Aufstellung der Beschäftigten zur Aufstellung der Wählerliste (Anlage 4 zur Antragsschrift, Bl. 40 f. d.A.). Die Beteiligten zu 2.) bis 4.) lehnten diese Verpflichtung mit Anwaltsschriftsatz vom 11.11.2010 (Anlage 5, ebenda, Bl. 42 f. d.A.) ab. Mit Beschluss vom 17.11.2010 beauftragte der Wahlvorstand seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung von Gerichtsverfahren zur Durchsetzung seiner Wahlvorstandsrechte (Anlage 7, ebenda, Bl. 46 d.A.).
Mit der am 18.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift selben Datums hat der Wahlvorstand die Erstellung und Herausgabe der Beschäftigtenlisten von den Beteiligten zu 2.) bis 4.) verlangt. Er hat geltend gemacht, die Einsetzung des Wahlvorstands sei rechtens erfolgt, weil zum einen die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die erforderliche Anzahl gesunken sei, weil zum anderen ein Gemeinschaftsbetrieb am Standort zu wählen sei. Im Vergleich zum vorherigen Betrieb habe sich durch die Ausgliederung von Werkzeugbau und Dreherei auf die Beteiligten zu 3.) und 4.) im organisatorischen Arbeitsablauf nichts geändert. Die Abläufe seien untrennbar miteinander verzahnt. Die Warenannahme sei für alle Unternehmen zuständig, je nach Anlieferung werde von einem Mitarbeiter der Beteiligten zu 2.) das gelieferte Material in den betroffenen Bereich auch den anderen Beteiligten geliefert. Die Verarbeitungsprozesse würden wie zuvor durchgeführt: Der nunmehr der Beteiligten zu 4.) zugeordnete Werkzeugbau fertige Gussformen und repariere sie im Fall von Beschädigungen. Nach dem Durchlaufen der Kunststoffabteilung gingen etwa Verteiler dann in die von der Beteiligten zu 3.) geführten Dreherei, wo sie präzise eingedreht würden. Es existiere ein gemeinsames Sekretariat und Lohnbüro, in dem auch die Post für alle drei Firmen eingehe. Die Lohnbuchhaltung werde durch ein und dieselbe Person durchgeführt. Die Betriebsfahrzeuge würden gemeinsam genutzt, nachdem sie im Sekretariat bestellt worden seien. Die Beteiligten zu 2.) bis 4.) benutzten dasselbe EDV-System, und zwar von der Einpflege des Auftrags bis zur Endfertigung und Buchung. Bei Auftragsmangel und Bedarf finde ein gegenseitiger Personalaustausch statt. Betriebsmittel wie Telefonanlage, Aufenthaltsräume, Zeiterfassung, Firmenparkplatz würden gemeinsam genutzt. Die Mitarbeiter der Beteiligten könnten sich innerhalb der Betriebsräume und des Betriebsgeländes frei bewegen, das Büromaterial werde zentral gelagert und ausgegeben, die Personalakten würden gemeinsam aufbewahrt. Schließlich gebe es auch gemeinsame Müllcontainer. Es seien daher die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG gegeben, so dass von einem Gemeinschaftsbetrieb auszugehen sei. Der Verfügungsanspruch für die geltend gemachten Anträge ergebe sich aus § 2 WO. Die entsprechenden Angaben würden für die Aufstellung der Wählerliste benötigt. Auch die Fremdbeschäftigten müssten zur Prüfung ihrer Wahlberechtigung angegeben werden. Die Auffassung der Beteiligten zu 2.) bis 4.), es bestehe kein gemeinsamer Betrieb, sei für den Auskunftsanspruch unerheblich. Diese müssten auf das Verfahren zur Feststellung des Betriebsbegriffs nach § 18 Abs. 2 BetrVG und auf die Anfechtung der durchgeführten Betriebsratswahl verwiesen werden.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) hat vor dem Arbeitsgericht daher folgende Anträge gestellt:
1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P…str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Firma P… S… GmbH jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P…str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung, vorgesehener Überlassungsdauer und Tag des Einsatzbeginns zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
3. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine Liste ihrer in ihrem unter der Anschrift P…str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb Beschäftigten, die sie als leitende Angestellte ansieht, zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
4. Der Beteiligten zu 3 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P…str. x7, xxxxx F... betriebenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fa. Pr… GmbH jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
5. Der Beteiligten zu 3 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P…str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Angabe der Berufsbezeichnung, vorgesehener Überlassungsdauer und Tag des Einsatzbeginns zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
6. Der Beteiligten zu 3 wird aufgegeben, eine Liste ihrer in ihrem unter der Anschrift P…str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb Beschäftigten, die sie als leitende Angestellte ansieht, zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
7. Der Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P…str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fa. Gxxx G… für S… P… GmbH jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
8. Der Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P…str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Angabe der Berufsbezeichnung, vorgesehener Überlassungsdauer und Tag des Einsatzbeginns zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
9. Der Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, eine Liste ihrer in ihrem unter der Anschrift P…straße x, xxxxx F... betriebenen Betrieb Beschäftigten, die sie als leitende Angestellte ansieht, zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben erstinstanzlich beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben eingewandt, die Ansprüche seien aus mehreren Gründen nicht begründet. Zum einen sei der Beschluss zur Einsetzung des Wahlvorstands fehlerhaft, weil von den gewählten Betriebsratsmitgliedern allein das Betriebsratsmitglied F… noch im Amt gewesen sei. Daher sei auch der Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens fehlerhaft, der von den bei der Beteiligten zu 4.) beschäftigten Arbeitnehmern mitgetragen worden sei. Die Ausgründung der Beteiligten zu 3.) und 4.) sei spätestens zum 01.07.2010 vollzogen gewesen. Die bei den Beteiligten zu 3.) und 4.) beschäftigten Arbeitnehmer seien zu diesem Zeitpunkt aus dem Betriebsrat ausgeschieden, weil ein gemeinsamer Betrieb gerade nicht bestanden habe und bestehe. Sie hätten kein Recht zur Mitwirkung an einem Beschluss zur Bestellung des Wahlvorstands. Auch die Vorschrift des § 21a BetrVG greife nicht, weil diese nur bei betrieblichen Organisationsänderungen greife; entscheidend sei vorliegend aber die Aufhebung der einheitlichen Leitung als bestimmendes Merkmal. Ein Gemeinschaftsbetrieb sei nicht gegeben; hierzu müssten zum einen die materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, zum anderen müsse der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Vorliegend fehle es zumindest an einer einheitlichen Leitungsmacht. Die personelle Disposition, Leitung und Entscheidung liege für den jeweiligen Bereich ausschließlich bei den betreffenden Geschäftsführern. Eine übergreifende Anordnung von Arbeit oder Arbeitsvorgängen finde nicht statt; dies werde auch vom Antragsteller letztlich nicht behauptet. Es gebe keinen gemeinsamen Fuhrpark, sondern Fahrzeuge einer Fremdgesellschaft, die gegen Entgelt benutzt werden könnten. Hinsichtlich der dargestellten Verarbeitungsprozesse sei entscheidend, dass die Gesellschaften Leistungen, die sie für eine andere Gesellschaft erbrächten, jeweils fakturierten. Die Beteiligten zu 3.) und 4.) wollten sich auch am freien Markt betätigen und Leistungen nicht nur für die Beteiligte zu 2.) erbringen. Das gemeinsame Sekretariat und Lohnbüro sei Dienstleister für die Beteiligten zu 2.) bis 4.) mit entsprechender Fakturierung. Auf Parkplätze und Aufenthaltsräume komme es wegen der fehlenden einheitlichen Leitungsmacht nicht an.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2010 wie folgt entschieden:
1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P...str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Firma P… S… GmbH jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P...str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung, vorgesehener Ãœberlassungsdauer und Tag des Einsatzbeginns zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
3. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine Liste ihrer in ihrem unter der Anschrift P...str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb Beschäftigten, die sie als leitende Angestellte ansieht, zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
4. Der Beteiligten zu 3 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P...str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fa. Pr… GmbH jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
5. Der Beteiligten zu 3 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P...str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Angabe der Berufsbezeichnung, vorgesehener Ãœberlassungsdauer und Tag des Einsatzbeginns zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
6. Der Beteiligten zu 3 wird aufgegeben, eine Liste ihrer in ihrem unter der Anschrift P...str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb Beschäftigten, die sie als leitende Angestellte ansieht, zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
7. Der Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P...str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fa. G.. G… für S… P… GmbH jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
8. Der Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift P...str. x, xxxxx F... betriebenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Angabe der Berufsbezeichnung, vorgesehener Ãœberlassungsdauer und Tag des Einsatzbeginns zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
9. Der Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, eine Liste ihrer in ihrem unter der Anschrift Parkstraße 7, xxxxx F... betriebenen Betrieb Beschäftigten, die sie als leitende Angestellte ansieht, zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, der Anspruch des Wahlvorstandes ergebe sich aus § 2 Abs. 2 WO. Danach habe der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu geben. Dieser Anspruch sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beteiligten zu 2.) bis 4.) der Auffassung seien, es liege kein gemeinsamer Betrieb vor. Eine mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs durch den Wahlvorstand führe weder zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands noch gestatte sie den Arbeitgebern, ihre gesetzlich normierten Mitwirkungshandlungen zu unterlassen. Die Frage der Zuordnung von Betriebsteilen und Betrieben könne in einem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG geklärt werden. Dieses Verfahren könne jederzeit betrieben werden. Durch diese gesetzliche Regelung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er für die Klärung dieser Frage ein eigenes Verfahren zu Überprüfung vorsehe. Außerdem sei die Wahlanfechtung möglich. Daraus lasse sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass nicht jede Entscheidung des Wahlvorstandes bereits vor Abschluss der Betriebsratswahl verhindert, gerichtlich angegriffen und angefochten werden könne. Es sei auf die konkrete Situation im Einzelfall abzustellen. Vorliegend hätten die Beteiligten zu 2.) bis 4.) einen gewissen Arbeitsaufwand zu leisten, der allerdings nicht mit besonderen Kosten verbunden sei. Eine größere Beeinträchtigung ihrer Rechte sei daher nicht erkennbar. Sie seien auf die Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG oder das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen. Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsrat sei rechtswirksam. Dieser sei im Wege des Übergangsmandats hierzu berechtigt gewesen. Er sei in seiner bisherigen personellen Zusammensetzung bestehen geblieben. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Verpflichtung, die Wahlen unverzüglich einzuleiten.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist den Vertretern der Beteiligten zu 2.) bis 4.) ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 23.12.2010 zugestellt worden. Diese haben mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 27.12.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 28.12.2010, Beschwerde einlegen lassen. Die Prozessvertreter haben die Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.12.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 03.01.2011, begründet.
Zur Begründung der Beschwerde haben die Beteiligten zu 2.) bis 4.) ausgeführt, die Einsetzung des Wahlvorstandes sei schon deswegen fehlerhaft gewesen, weil sie unter Beteiligung des zum 31.08.2010 gekündigten ehemaligen Betriebsratsmitglieds E... stattgefunden habe. Dieses sei an seiner Amtsausübung gehindert gewesen. Zudem seien die durch Ausgliederung aus dem Betriebsrat ausgeschiedenen Beschäftigten der Beteiligten zu 4.) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Amt gewesen. Sie könnten auch nicht Mitglieder des Wahlvorstandes sein. Ein Gemeinschaftsbetrieb bestehe nicht. Selbst wenn es eine gemeinsame Personalabteilung gäbe, wäre dies kein Indiz für einen einheitlichen Leitungsapparat, solange die Personalabteilung selbst keine Entscheidung in mitbestimmungsrechtlich relevanten Fragen treffe. Auch ein hoher Grad an arbeitsanteiligem Zusammenwirken spreche nicht für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs. Der Wahlvorstand befinde sich daher mit der Durchführung einer Betriebsratswahl für einen angenommenen Gemeinschaftsbetrieb auf einem Irrweg. Dieser beinhalte einen klaren Anfechtungsgrund. Es könne nicht angehen, dass die beteiligten Arbeitgeber tatenlos zusehen müssten, wie der Wahlvorstand seinen Irrweg unbeirrt weiterbeschreite. Dem Wahlvorstand könne im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben werden, eine bereits eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, wenn durch einen objektiv schwerwiegenden Rechtsverstoß des Wahlvorstandes eine anfechtbare Wahl durchgeführt werden solle. Es sei ihnen, den Beteiligten zu 2.) bis 4.) nicht zuzumuten, weitere Verfahren durchzuführen, in denen die Rechtsfrage des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebes Vor- oder Hauptsachefrage für die Durchführung der Betriebsratswahl sei.
Die Beteiligten zu 2.) bis 4.) und Beschwerdeführer stellen im Beschwerdeverfahren folgenden Antrag:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. wird der Beschluss des ArbG Weiden vom 13.12.2010 abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1.) stellt im Beschwerdeverfahren den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Er führt aus, eine „völlige“ Verkennung des Betriebsbegriffs durch ihn, den Wahlvorstand, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG seien glaubhaft gemacht. Die Beteiligten zu 2.) bis 4.) beschränkten sich hingegen auf bloßes Bestreiten ohne Glaubhaftmachung. Der Inhaber und Hauptgesellschafter sei bei allen drei beteiligten Arbeitgebern identisch. An der Verzahnung der Arbeitsabläufe habe sich durch die Übertragung der Betriebsteile auf die Beteiligten zu 3.) und 4.) nichts geändert. Die Gefahr des Entstehens eines betriebsratslosen Zustandes sei groß, wenn vor der Durchführung der Wahl erst die Frage des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebes geklärt werden müsste. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG werde das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes vermutet. Dieser Vermutungswirkung seien die Beteiligten zu 2.) bis 4.) nicht ausreichend entgegengetreten. Zudem könne erst mit Erlass des Wahlausschreibens festgestellt werden, ob die beabsichtigte eingeleitete Wahl möglicherweise nichtig sei, so dass sie im Wege einstweiliger Verfügung gestoppt werden könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im arbeitsgerichtlichen Beschluss, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht vom 08.02.2011 Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingereichte und begründete Beschwerde ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Beteiligten zu 2.) bis 4.) zu Recht zur Erstellung und Herausgabe entsprechender Listen verurteilt.
Das Beschwerdegericht folgt den wesentlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen sie sich im Kern anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann. Zu den insbesondere in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ist folgendes hinzuzufügen:
1. Der Verfügungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz.
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 WO hat der Arbeitgeber alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 WO gehören hierzu Familienname, Vorname und Geburtsdatum, nach Abs. 1 S. 1 WO auch das Geschlecht. Das Datum der Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. dasjenige des Beginns der Beschäftigung in Betrieb, Unternehmen oder Konzern benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Feststellung der Wählbarkeit nach § 8 BetrVG. Die begehrten Auskünfte über Personen, die nicht unmittelbar beim jeweiligen Beteiligten beschäftigt sind, benötigt der Wahlvorstand zur Feststellung, ob Wahlberechtigung gegeben ist, etwa im Hinblick auf das Wahlrecht bestimmter Leiharbeitnehmer oder im Wege der Konzernleihe im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer (entsprechend § 2 Abs. 3 WO). Schließlich muss der Wahlvorstand feststellen, welche Angestellten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen sind, um deren Wahlberechtigung oder fehlende Wahlberechtigung festlegen zu können. Auch diesbezüglich hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 S. 2 WO). Hierzu gehört, dass der Arbeitgeber die begehrten Auskünfte gibt.
2. An der ordnungsgemäßen Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestehen keine Bedenken.
Der Beteiligte zu 1.) hat den Beschluss zur Beauftragung ihrer Prozessvertreter zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens vorgelegt (Anlage 7 zur Antragsschrift, Bl. 46 d.A.). Die Beteiligten zu 2.) bis 4.) haben das ordnungsgemäße Zustandekommen dieses Beschlusses nicht bestritten; für die Beschwerdekammer sind diesbezügliche Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich.
3. Die Einwendungen, die die Beteiligten zu 2.) bis 4.) gegen den Anspruch erhoben haben, stehen der sich aus § 2 der Wahlordnung ergebenden Verpflichtung nicht entgegen.
a. An der wirksamen Beschlussfassung zur Einsetzung eines Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl bestehen selbst dann keine Zweifel, wenn die Auffassung der Beteiligten zu 2.) bis 4.) zutreffend sein sollte, dass ein gemeinsamer Betrieb nicht besteht.
(1) Der im März 2010 gewählte Betriebsrat war befugt und hatte die Pflicht, Neuwahlen einzuleiten und einen Wahlvorstand einzusetzen. Die Zahl der noch zur Verfügung stehenden Betriebsratsmitglieder war mit Wirksamwerden des Rücktritts des Betriebsratsmitglieds Sch... am 29.10.2010 unter die Zahl der gesetzlichen Mitglieder gefallen, Ersatzmitglieder standen unzweifelhaft nicht mehr zur Verfügung. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen damit vor.
(2) Die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung durch das mit den drei noch bei den Beteiligten zu 2.) bis 4.) beschäftigten Betriebsratsmitgliedern besetzte Betriebsratsgremium lägen auch dann vor, wenn die Auffassung der Beteiligten zu 2.) bis 4.) zutreffen würde, dass kein gemeinsamer Betrieb mehr besteht. In diesem Fall wäre nämlich bei der vorliegenden Konstellation – Aufteilung des ursprünglich mit über 90 Beschäftigten bestehenden Betriebs in drei Teile mit 20 bis 30 Mitarbeitern, 20 Mitarbeitern und 8 Mitarbeitern sowie Ausscheiden der restlichen gut 30 Mitarbeiter – davon auszugehen, dass der Ursprungsbetrieb, für den der Betriebsrat im März 2010 gewählt worden ist, zum Wegfall gekommen ist. Keines der neu entstandenen organisatorischen Gebilde könnte als fortbestehender Ursprungsbetrieb angesehen werden, wäre mit diesem – nur verkleinert – als identisch anzusehen. Die sogenannte „Betriebsidentität“ wäre nicht gegeben. Der Betrieb, in dem die Wahlen stattgefunden haben, würde nicht mehr existieren; dem Betriebsrat wäre die Grundlage entzogen. Eine solche Konstellation führt, wie sich auch aus der Vorschrift des § 21a BetrVG ergibt, zum Wegfall des bisherigen Mandats des Betriebsrats. Er besitzt im Falle einer solchen „Aufspaltung“ des Ursprungsbetriebes – im Gegensatz zur „Abspaltung von Betriebsteilen, in denen die Identität des verbleibenden Ursprungsbetriebes noch gewahrt ist – allerdings ein Übergangsmandat für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile, und zwar für sechs Monate (vgl. zum Ganzen ausführlich Fischer, RdA 2005, 39; Vetter in Berscheid, Fachanwaltsbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2010, Teil 9, Buchstabe A, Rn. 256 und 261 ff.; Thüsing in Richardi, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 21a Rn. 5 f.; Fitting u.a., BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 21a Rn. 9 am Ende; umfassend GK-Kreutz, Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 9. Aufl. 2010, § 21a Rn. 24 f.). Vorliegend ist zum 01.07.2010 ein Teil des Betriebs stillgelegt worden, aus – geht man von der Größenordnung der Belegschaft aus – den verbleibenden etwa zwei Dritteln des Ursprungsbetriebes sind Einheiten mit 20 bis 30, etwa 20 und etwa 8 Beschäftigten drei Arbeitgebern zugeordnet worden. Trotz der mit der Aufteilung verbundenen Stilllegung eines Teils – bei Stilllegung entsteht kein Übergangsmandat, behält der Betriebsrat sein „Vollmandat“ für den verbleibenden Teil unabhängig von dessen Größe – überwiegt in dieser Konstellation bei der durchzuführenden Gesamtbetrachtung das Bild der Aufspaltung mit der Folge des Wegfalls des Vollmandats des ursprünglichen Betriebsrats und des Entstehens eines Übergangsmandats für alle ihm bislang zugeordneten Betriebsteile gemäß § 21a BetrVG.
(3) Hat ein Übergangsmandat auch für diejenige organisatorische Einheit bestanden, die von der Beteiligten zu 2.) geführt wird – wovon die Beschwerdekammer wie dargestellt ausgeht –, dann konnte und musste dieser Übergangsmandatsbetriebsrat einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahlen einsetzen (§ 21a Abs. 1 S. 2 BetrVG). Er hat dies auch wirksam getan. Da kein „Vollmandat“ neben dem Übergangsmandat weiterbestand, hatte der Betriebsrat dieses Übergangsmandat grundsätzlich in derjenigen Besetzung auszuüben, die im Zeitpunkt der Aufspaltung bestand. Die Tatsache, dass zwei der Betriebsratsmitglieder zur Beteiligten zu 4.) gewechselt waren, ist in daher unerheblich.
(4) Unerheblich ist vorliegend auch, dass das Betriebsratsmitglied E... bei dieser Einsetzung des Wahlvorstandes mit abgestimmt hat, obwohl es hierzu – insoweit trifft die Auffassung der Beteiligten zu 2.) bis 4.) zu – nicht berechtigt gewesen ist. Das Betriebsratsmitglied E... ist nämlich aufgrund der zum 31.08.2010 ausgesprochenen Kündigung zunächst – auch während des Kündigungsschutzprozesses – nicht mehr Teil der Belegschaft und damit an der Ausübung des Betriebsratsamtes verhindert. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kündigungsschutzprozess am 03.11.2010 noch am Laufen war (umfassende Nachweise etwa bei Oetker in GK-BetrVG, a.a.O., § 25 Rn. 29 f.). Anderes kann nur bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung gelten, etwa wenn einem Betriebsratsmitglied ohne Beteiligung des Betriebsrats oder einem behinderten Menschen mit anerkannter Behinderung ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt wird. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Diese fehlende Stimmberechtigung hat vorliegend jedoch keine Auswirkungen. Nach dem vorgelegten Protokoll über die Sitzung ist die Beschlussfassung zur Einsetzung des Wahlvorstandes und die Bestellung der den Wahlvorstand bildenden Personen mit vier zu null Stimmen erfolgt. Die Stimmabgabe des eigentlich verhinderten Betriebsratsmitglieds E... – unstreitig waren und sind Ersatzmitglieder nicht vorhanden – hatte offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, die Stimme des Nichtberechtigten als nicht abgegeben anzusehen, so dass hier von einem Beschluss mit drei zu null Stimmen auszugehen ist (diesem Ergebnis zuneigend BAG vom 03.08.1999, 1 ABR 30/98, zitiert nach juris, Rn. 31 ff.; Wedde in Däubler u.a., BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 33 Rn. 25; Fitting, a.a.O., § 33 Rn. 56; Richardi/Thüsing, a.a.O., §33 Rn.44; GK-Oetker, a.a.O.,§ 33 Rn.57; Glock in HSWGN, BetrVG, 7. Aufl. 2008, § 33 Rn. 27).
(5) Dieselben Überlegungen gelten, wenn man wie die Beteiligten zu 2.) bis 4.) davon ausgehen würde, dass der Betriebsrat wegen Fortbestehens der Betriebsidentität – weil der stillgelegte Teil noch als Teil des ursprünglichen Betriebs zu berücksichtigen wäre – für die Beteiligte zu 1.) ein weiterbestehendes Vollmandat hätte. Dieses könnte dann das Betriebsratsmitglied F… als einziges verbleibendes Betriebsratsmitglied wahrnehmen. Auch in dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die Zustimmung der weiteren Betriebsratsmitglieder sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat.
b. Zutreffend ist die Auffassung der Beteiligten zu 2.) bis 4.), dass die Einsetzung des Beteiligten zu 1.) als Wahlvorstand fehlerhaft wäre mit der Folge, dass dieser keinen wirksamen Beschluss auf Auskunftserteilung und die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens fassen könnte, wenn kein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 2.) und 4.) bestehen würde.
Als Mitglieder des Wahlvorstands können nach § 16 Abs. 1 BetrVG nur „Wahlberechtigte“ bestellt werden. Läge kein solcher gemeinsamer Betrieb vor, wären entweder das Wahlvorstandsmitglied F... – für einen für die Beteiligte zu 4.) zu wählenden Betriebsrat – oder die Wahlvorstandsmitglieder H… und S… – für einen bei der Beteiligten zu 1.) zu wählenden Betriebsrat – nicht wahlberechtigt. Auch diese Einwendung ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht geeignet, den grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Listen zu Fall zu bringen.
(1) Die Festlegung, für welchen „Wahlbereich“ der Betriebsrat zu wählen ist, steht nach der gesetzlichen Konzeption zunächst dem Wahlvorstand in eigener Verantwortung zu. Dieser legt die Betriebsratsgröße und die Wählerliste fest. Hierzu gehört auch die Festlegung, ob ein gemeinsamer, von mehreren Arbeitgebern geführter Betrieb gegeben ist oder nicht. Begeht der Wahlvorstand hierbei Fehler, führt dies in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der Wahl, nicht zur Nichtigkeit (allgemeine Auffassung, vgl. etwa BAG vom 13.09.1984, 6 ABR 43/83; BAG vom 19.11.2003, 7 AZR 11/03; BAG vom 16.04.2008, 7ABR 4/07, jeweils zitiert nach juris; GK-Kreutz, a.a.O., § 19 Rn. 139; Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 5). Ein derart fehlerhaft gewählter Betriebsrat bliebe daher zunächst – bis zur Rechtskraft eines mit Erfolg durchgeführten Anfechtungsverfahrens – im Amt. Mit Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass diese Grundkonzeption des Gesetzes in Frage gestellt würde, müsste man diese häufig schwierige Rechtsfrage schon mit endgültiger Wirkung für jedweden Beschluss des Wahlvorstandes klären mit der Folge, dass jeder Beschluss des Wahlvorstandes angefochten werden könnte.
(2) Die Beschwerdekammer geht allerdings – insoweit möglicherweise weitergehend als das Arbeitsgericht – davon aus, dass auch Entscheidungen des Wahlvorstandes, die nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen würden, schon im Vorfeld mit einstweiligem Rechtsschutz angegriffen werden können. Würde man diese Möglichkeit verneinen, müsste der Arbeitgeber – oder die Gewerkschaft oder die Unterstützer einer zu Unrecht zurückgewiesenen Liste – sehenden Auges die Durchführung einer fehlerhaften Betriebsratswahl hinnehmen mit der Folge, dass etwa ein fehlerhaft besetzter oder zu großer Betriebsrat ins Amt käme und bis zum Abschluss eines Anfechtungsverfahrens wirksame Tätigkeiten entfalten könnte. Aus diesem Grund hält die Beschwerdekammer auch Anträge zum Arbeitsgericht mit dem Ziel, dem Wahlvorstand eine Änderung des Wahlausschreibens oder eine Neubekanntmachung des Wahlausschreibens mit geändertem Inhalt oder gar den Abbruch der eingeleiteten Wahl aufzugeben, grundsätzlich während des laufenden Wahlverfahrens für zulässig (so etwa Beschluss vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06, juris; Beschluss vom 11.05.2010, 6 TaBVGa 6/10, nicht veröffentlicht). Diese Auffassung wird von den Landesarbeitsgerichten vielfach geteilt (zuletzt LAG Hamburg vom 19.04.2010, 7 TaBVGa 2/10; LAG Hamm vom 24.03.2010, 10 TaBVGa 7/10; LAG Schleswig-Holstein vom 19.03.2010, 4 TaBVGa 5/10; LAG Berlin-Brandenburg vom 17.03.2010, 15 TaBVGa 34/10; weitere Nachweise bei Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233; bei Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 32 ff.; bei GK-Kreutz, a.a.O., § 18 Rn. 74 ff.). Dies setzt allerdings voraus, dass zur Überzeugung des Gerichts schwerwiegende Mängel feststehen, die mit Sicherheit oder zumindest größter Wahrscheinlichkeit zur Anfechtbarkeit der Wahl führen würden (Nachweise wie eben).
(3) Ein solcher Verstoß, der zu einer erfolgreichen Anfechtung führen könnte, könnte auch in einer Verkennung des Wahlbereichs, etwa aufgrund der fehlerhaften Annahme eines gemeinsamen Betriebes, liegen. Dabei müsste jedoch für das die Entscheidungen des Wahlvorstandes korrigierende oder aufhebende Gericht unter Berücksichtigung der unstreitigen, glaubhaft gemachten oder ermittelten Tatsachen feststehen, dass der Wahlbereich verkannt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beteiligte zu 1.) hat sich auf die gesetzliche Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG berufen. Er hat dargestellt, dass sich die Organisation der Verfahrensabläufe im Verhältnis zur früheren, allein von der Beteiligten zu 1.) verantworteten Organisation nicht wesentlich geändert habe. Die Beteiligten zu 2.) bis 4.) haben einige Angaben bezüglich des gemeinsamen Einsatzes der Betriebsmittel bestritten, haben aber ansonsten lediglich bestritten, dass eine Führungsvereinbarung und einheitliche Leitung des Betriebs gegeben seien; sie haben zudem erläutert, dass sämtliche Leistungen, die für alle Beteiligten einheitlich erbracht würden, fakturiert würden. Letztlich gehen auch die Beteiligten zu 2.) bis 4.) also davon aus, dass dem äußeren Anschein nach die Arbeitsabläufe wenig verändert sind. Die Annahme eines gemeinsamen Betriebes ausgehend von der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegt daher nahe. Es erscheint andererseits aufgrund des – sehr pauschalen – Sachvortrags der Beteiligten zu 2.) bis 4.) als möglich, dass kein gemeinsamer Betrieb mehr vorliegt, weil trotz des äußeren Anscheins keine einheitliche Leitung mehr erfolgt. Für die Beschwerdekammer lässt sich aus diesem beiderseitigen Sachvortrag nicht erkennen, ob nach alldem vom Eintritt der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 S. 2 BetrVG ausgegangen werden kann oder nicht. Eine eindeutige Widerlegung ist durch die Beteiligten zu 2.) bis 4.) jedenfalls nicht erfolgt. Sie haben keinen detaillierten Sachvortrag dafür geleistet, wer in welchen Konstellationen welche Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten trifft und getroffen hat und welche Fakturierungen welcher Leistungen in welcher Form und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen tatsächlich durchgeführt werden. Wenn gegenseitig Leistungen verrechnet werden, müsste dies im einzelnen dargestellt werden. Selbst eine durchgehende Berechnung gegenseitiger Leistungen in Bezug auf alle wesentlichen Abläufe kann zur Bildung eines gemeinsamen Betriebes führen (LAG Nürnberg vom 09.12.2003, 6(4) TaBV 6/01, nicht veröffentlicht).
Ob ein gemeinsamer Betrieb vorhanden und die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG widerlegt ist, hätte nach alldem weitergehenden Sachvortrags und der umfangreichen Ermittlung weiterer Tatsachen bedurft. Zu einer solchen Ermittlung sieht sich das Beschwerdegericht im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfügungsverfahrens nicht in der Lage. Der grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz des § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist nämlich im Hinblick auf das mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgte Ziel, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, eingeschränkt. Es hat eine Abwägung stattzufinden, die einerseits den Aufwand der Ermittlungen, andererseits die Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahme und schließlich die Schwere der mit Erlass oder Nichterlass der Verfügung zu befürchteten Nachteile und Aufwendungen der Beteiligten zu berücksichtigen hat. Vorliegend ist, da das Übergangsmandat zum 31.12.2010 ausgelaufen ist, eine betriebsratslose Zeit bereits eingetreten. Dem Beteiligten zu 1.) wäre ohne die begehrten Auskünfte die Durchführung der Betriebsratswahlen unmöglich oder zumindest erheblich erschwert. Andererseits werden die Beteiligten durch die Erstellung und Herausgabe der begehrten Listen kaum messbar belastet. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob die Wahl für einen gemeinsamen Betrieb stattfinden darf oder nicht, nur als Vorfrage zu behandelt ist und durch die vorliegende Entscheidung ohnehin nicht endgültig und verbindlich geklärt werden kann. Nach alldem überwiegt das Eilbedürfnis. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung und –feststellung zur Frage, ob ein gemeinsamer Betrieb letztlich noch gegeben ist, kam daher für die Beschwerdekammer nicht mehr in Betracht (vgl. zur Proglematik etwa Matthes in Germelmann u.a., ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 85 Rn. 44).
(4) Folge dieses „Offenbleibens“ der Richtigkeit der Annahme des Wahlvorstandes über das Bestehen des gemeinsamen Betriebs ist, dass die streitgegenständliche Forderung des Wahlvorstands hinzunehmen und zu erfüllen ist. Die dargestellte gesetzliche Systematik kann auch nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, in der die Entscheidungen des Wahlvorstandes hinsichtlich des Wahlbereichs lediglich als Vorfrage zu prüfen sind, dem Wahlvorstand die materielle Darlegungslast für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes auferlegt würde. Gelingt dem Arbeitgeber nicht, dem Auskunftsverlangen mit glaubhaft gemachtem Sachvortrag in einer Weise entgegenzutreten, die auch für eine Berichtigung oder Aufhebung von Entscheidungen des Wahlvorstandes ausreichen würde, verbleibt es bei der vorläufigen Entscheidung des Wahlvorstandes. Besteht diese in einem Auskunftsverlangen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(5) Nach alldem steht dem Anspruch auch die gerügte Unzuständigkeit des Wahlvorstandes nicht entgegen. Die Beteiligten zu 2.) bis 4.) sind allerdings nicht gehindert, den Wahlvorstand mit entsprechend detailliertem Sachvortrag nach Erlass des Wahlausschreibens zu einer Änderung des Wahlbereiches – gegebenenfalls auch im Wege einstweiliger Verfügung – zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und Tatsachen in einer Weise vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, aus denen sich eine entsprechende Rechtslage ergibt, ohne dass das Gericht weitere umfangreiche Ermittlungen anstellen müsste.
4. Am Vorliegen des Verfügungsgrundes bestehen angesichts dessen, dass die Betriebsratswahl unverzüglich durchzuführen ist, zumal nach Ablauf des Übergangsmandats eine betriebsratslose Zeit auch im Hinblick auf die fehlende Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 2 WO ergebenden Verpflichtungen durch die Beteiligten zu 2.) bis 4.) schon angebrochen ist, keine Zweifel.
Der Wahlvorstand benötigt die angeforderten Unterlagen, um die Betriebsratswahl nunmehr einleiten zu können.
5. Nach alldem hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 4.) ist zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG).
Vetter Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bachmann Ehrenamtlicher Richter Graf Ehrenamtlicher Richter-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).