Pressemitteilung
C-442/09;
Verkündet am:
09.02.2011
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot bedarf Honig, der Pollen des Maises MON 810 enthält, als aus GVO hergestelltes Lebensmittel einer Zulassung für das Inverkehrbringen
Leitsatz des Gerichts:
Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot bedarf Honig, der Pollen des Maises MON 810 enthält, als aus GVO hergestelltes Lebensmittel einer Zulassung für das Inverkehrbringen
Die Richtlinie 2001/181 bestimmt, dass GVO (genetisch veränderte Organismen) nur absichtlich freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Genehmigung hierfür vorliegt.
Nach der Verordnung Nr. 1829/20032 bedürfen zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, einer Zulassung.
Dem Unternehmen Monsanto wurde 1998 die Genehmigung für das Inverkehrbringen des genetisch veränderten Maises des Typs MON 810 erteilt. Zudem wurden auch mehrere aus Mais der Linie MON 810 hergestellte Lebensmittel genehmigt, nämlich Maismehl, Maisgluten, Maisgries, Maisstärke, Maisglukose und Maisöl.
Der Mais MON 810 enthält ein Bakterium, das in der Maispflanze zur Bildung von Toxinen führt, die die Larven eines für die Entwicklung der Pflanze schädlichen Schmetterlings zerstören.
Der Freistaat Bayern (Deutschland) ist Eigentümer verschiedener Grundstücke, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde.
Herr Bablok ist Betreiber einer Liebhaberimkerei und produziert in der Nähe der Anbauflächen des Freistaats Bayern Honig zum Verkauf und für den Eigenbedarf. Früher produzierte er auch Pollen zum Verkauf als Lebensmittel in Form von Nahrungsergänzungsmitteln.
Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die in 500 m Entfernung zu den Grundstücken des Freistaats Bayern aufgestellt waren, MON 810-DNA sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ferner wurde im Honig von Herrn Bablok in einzelnen Proben in sehr geringen Mengen auch MON 810-DNA nachgewiesen.
Da Herr Bablok der Ansicht war, dass durch das Vorhandensein von Resten genetisch veränderten Maises seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- oder gebrauchsfähig seien, leitete er ein gerichtliches Verfahren gegen den Freistaat Bayern vor den deutschen Gerichten ein.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Vorhandensein von Pollen von genetisch verändertem Mais in diesen Imkereiprodukten eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Produkte in dem Sinne sei, dass ihr Inverkehrbringen zulassungspflichtig sei.
Generalanwalt Yves Bot weist in seinen Schlussanträgen vom heutigen Tage zunächst darauf hin, dass GVO, wie alle anderen lebenden Organismen, biologische Einheiten sind, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. Was den Maispollen angeht, stellt Generalanwalt Bot fest, dass dieser seine Fähigkeit zur Befruchtung innerhalb relativ kurzer Zeit durch Austrocknung verliert und unbelebte Materie wird. Auch wenn dieses Material noch genetische Informationen enthalten kann, bedeutet das bloße Vorhandensein von DNA in ihm und die mögliche Aufnahme dieser DNA durch andere Organismen jedoch nicht, dass dieser tote Organismus noch die Fähigkeit hat, aktiv genetisches Material zu übertragen.
Vor diesem Hintergrund gelangt der Generalanwalt zu der Schlussfolgerung, dass Pollen des Maises MON 810, der nicht mehr lebensfähig und somit nicht mehr befruchtungsfähig ist, kein lebender Organismus ist und folglich nicht als GVO angesehen werden kann.
Dagegen vertritt Herr Bot die Ansicht, dass sowohl der Honig, in dem Pollen des Maises MON 810 nachgewiesen werden kann, als auch die Nahrungsergänzungsmittel, die aus Pollen hergestellt werden und Pollen dieser Maissorte enthalten, „aus GVO hergestellt werden“. Er merkt hierzu an, dass der Pollen im Rahmen der Herstellung dieser Imkereierzeugnisse als Zutat verwendet wird und die Enderzeugnisse selbst Spuren davon enthalten.
Weiter hebt der Generalanwalt hervor, dass ein Lebensmittel, das Material einer genetisch veränderten Pflanze enthält, unabhängig davon, ob dieses absichtlich beigegeben wurde oder nicht, immer als aus GVO hergestelltes Lebensmittel zu qualifizieren ist. Denn das Risiko, das von einem genetisch veränderten Lebensmittel für die Gesundheit des Menschen ausgehen kann, hängt nicht davon ab, ob dieses Material einer genetisch veränderten Pflanze bewusst oder unbewusst beigegeben worden ist.
Schließlich stellt der Generalanwalt fest, dass das ungewollte Vorhandensein – sogar in äußerst geringen Mengen – von Pollen der Maissorte MON 810 in Honig dazu führt, dass dieser Honig einer Zulassung für das Inverkehrbringen bedarf. Die Tatsache, dass der fragliche Pollen von einem GVO stammt, dessen absichtliche Freisetzung in die Umwelt genehmigt wurde, und der Umstand, dass bestimmte andere Erzeugnisse dieses GVO rechtmäßig als Lebensmittel vermarktet werden dürfen, sind nicht entscheidend, da der Honig mit diesem Pollen nicht über eine nach der Verordnung Nr. 1829/2003 erteilte Zulassung verfügt.
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1 Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1829/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, S. 24) geänderten Fassung.
2 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1).
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HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
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