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Pressemitteilung
4 StR 502/10;
Verkündet am: 
 27.01.2011
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
6035 Js 10250/09 4 Ks
Landgericht
Kaiserslautern;
Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil gegen 2 Mitglieder der „Hells Angels” wegen tödlichen Überfalls auf Mitglied einer konkurrierenden Rockergruppe rechtskräftig
Am Abend des 26. Juni 2009 überfielen die Angeklagten A. und S., die den „Hells Angels” angehören, in Bad Kreuznach gemeinsam mit dem bislang flüchtigen Sch., ebenfalls Mitglied der „Hells Angels”, das Mitglied der konkurrierenden Rockergruppe „Outlaws” O., um ihm, ggf. mit Gewalt und unter Einsatz eines Messers, die „Kutte” – die mit Aufnähern versehene Lederweste – abzunehmen und so ihren Machtanspruch zu demonstrieren.

Nachdem sie den auf seinem Motorrad fahrenden O. mit ihrem Pkw ausgebremst hatten, attackierten ihn der Angeklagte A. und Sch., wobei Sch. – nicht vom Tatplan umfasst, aber für die Angeklagten vorhersehbar – dem Opfer insgesamt sieben Messerstiche in den Oberkörper zufügte, an denen es kurze Zeit später verstarb.

Die beiden Angreifer A. und Sch. nahmen dem Sterbenden die Kutte ab und entfernten sich zusammen mit dem Angeklagten S., der das Fahrzeug geführt und in ihm gewartet hatte.

Das Landgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten A. deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Neuerteilung ausgesprochen.

Außerdem hat es bestimmt, dass die vom Angeklagten A. in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:2 auf die Strafe anzurechnen ist. An einer Bewertung des Geschehens als Raub mit Todesfolge bzw. räuberische Erpressung mit Todesfolge hat sich das Landgericht gehindert gesehen; es konnte nicht feststellen, ob die Angeklagten die Kutte behalten, verwerten oder etwa sofort vernichten wollten.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der Auslieferungshaft geändert.

Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Nebenkläger und der Angeklagten hat der Senat als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Damit ist das Urteil hinsichtlich beider Angeklagter rechtskräftig.
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