Text des Beschlusses
2 BvC 10/10;
Verkündet am:
15.11.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Europawahlgesetz erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn S…,
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 37/09 - (BTDrucks 17/2200, Anlage 14)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt,Landau am 15. November 2010 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.
Voßkuhle Di Fabio Gerhardt Broß Mellinghoff Osterloh Lübbe-Wolff Landau-----------------------------------------------------
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