Text des Beschlusses
1 WF 359/10;
Verkündet am:
28.10.2010
OLG Oberlandesgericht
Jena
Vorinstanzen:
36 F 105/07
Amtsgericht
Erfurt;
Rechtskräftig: unbekannt!
Selbstständige Verfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG sind keine Folgesachen
Leitsatz des Gerichts:
§ 2 VAÜG, § 48 Abs. 2 VersAusglG, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 137 Abs. 5 FamFG, §§ 63, 34 50 FamGKG
Selbstständige Verfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG sind keine Folgesachen. In Verfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG wird über die Kosten neu entschie-den und der Verfahrenswert gesondert festgesetzt.
In der Familiensache
F. O. K.
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
- Beschwerdeführerin -
gegen
S. H.
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 23.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Erfurt vom 12.07.2010, zugestellt am 13.07.2010, Nichtabhilfeentscheidung vom 10.08.2010, durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Knöchel am 28.10.2010 beschlossen:
1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt vom 12.07.2010 (Ziffer III.) wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2944,50 € festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17.09.2007 die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1, 2 VAÜG ausgesetzt.
Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren mit Beschluss vom 25.03.2010 wieder aufgenommen.
Nach den neu eingeholten Auskünften der Versorgungsträger hat die Ehefrau ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert erworben.
Die Ehefrau und der Ehemann haben in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Ost- als auch Westanrechte erworben.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.07.2010 den Versorgungsausgleich geregelt, die West- und Ostanwartschaften der Eheleute einer internen Teilung unterworfen und hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der Generali Lebensversicherung von einem Ausgleich wegen Geringfügigkeit abgesehen (§ 18 Abs. 3 VersAusglG).
Das Amtsgericht hat weiter von einer Kostenentscheidung abgesehen und einen gesonderten Verfahrenswert nicht festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kostenentscheidung folge der Entscheidung im Scheidungsurteil. Eine neue Kostenentscheidung sei nicht zu treffen. Zwar bestimme Art. 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz, dass eine wiederaufgenommene Folgesache zum Versorgungsausgleich, die am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt ist, nach den Vorschriften des FGG - Reformgesetzes als selbständige Familiensache „fortzuführen“ sei. In erster Linie gelte insofern nicht mehr der Verbund mit der Scheidungssache (BT-Drucks. 16/11903, S. 127 f.) und es seien bei der Verfahrensdurchführung nach Wiederaufnahme des Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleiches insbesondere die §§ 217 ff. FamFG anzuwenden. Ein Anwaltszwang - wie in § 114 Abs. 1 FamFG für Ehe- und Folgesachen - gelte für eine selbständige Familiensache nicht.
Das Kostenrecht werde ausdrücklich im FGG-Reformgesetz nicht genannt. Kostenrecht sei im weitesten Sinne auch Verfahrensrecht. Es gehöre jedoch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes zu den kostenrechtlichen Grundsätzen, dass eine Änderung der Rechtslage im Kostenrecht auf bereits anhängige Verfahren keinen Einfluss habe. So bestimme § 63 FamGKG für die Kostenerhebung, dass sich in Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des FamGKG vor dem 01.09.2009 anhängig geworden sind, die Kostenerhebung nach dem bisherigen Recht, also nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht richte. Vertrauensschutz bedeute, dass die Beteiligten eines Verfahrens nicht im Nachhinein mit Kosten belastet werden, mit denen sie bei Beginn des Verfahrens nicht rechnen mussten. Dies könne allerdings eintreten, da nunmehr keine feste Regelung vorgesehen sei, sondern die Gebührenerhebung sich danach richte, wie viele Anrechte auszugleichen seien.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr ein „neues“ Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs angestoßen worden sei und deswegen hierfür eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen und ein gesonderter Verfahrenswert festzusetzen wäre. Insofern werde nach dem Wortlaut in Art. 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Verfahren „fortgeführt“ werde.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass § 63 FamGKG die speziellere Vorschrift gegenüber Art. 111 FGG-Reformgesetz sei. Das gleiche gelte für die Rechtsanwaltsgebühren, §§ 60, 61 RVG.
Eine andere Sichtweise würde auch zu unpraktischen Ergebnissen führen, da die Verfahren nach den bis zum 31.08.2009 geltenden Kostenvorschriften abgerechnet worden seien.
Die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerdezulassung folge aus § 57 Abs. 2 FamGKG.
Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragsgegners richtet sich gegen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Beschlusses zur Wertfestsetzung. Wegen der Begründung wird auf Bl. 115 – 117 d A Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.08.2010 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber auf Verfahren, die vor dem 01.09.2009 anhängig geworden seien, das neue Kostenrecht anwende.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) eingelegt worden.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in voller Besetzung, da der gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 FamGKG an sich zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Die Beschwerde führt im Umfang des Beschlusstenors zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Amtsgericht hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rn. 8).
Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte“ Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 01. September 2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht.
Zwar wird die Ansicht vertreten, das wiederaufgenommene Verfahren bleibe Folgesache, so dass der Anwaltszwang fortgelte. Es würde dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches widersprechen, wenn das Eventualverhältnis zur Ehescheidung entfiele. Dies ergebe sich aus der ratio des Art 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG (OLG Brandenburg, BeckRS 2010, 12598; OLG Rostock, BeckRS 2010, 19796). Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift lediglich den Gleichlauf zu der in § 48 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Übergangsregelung sichergestellt, nach der das neue materielle Recht und das Verfahrensrecht auch für Versorgungsausgleichsverfahren gelte, die am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt sind oder später abgetrennt werden. Die in Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG angeordnete „selbständige“ Fortführung der abgetrennten Folgesachen wolle aber nur erreichen, dass das neue Verfahrensrecht auch dann gelte, wenn die VA-Folgesache mit anderen Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt worden ist. Dann müsse der Restverbund der abgetrennten Folgesachen nämlich entfallen, da Art. 111 Abs. 3 FGG-RG für sonstige abgetrennte Folgesachen die Anwendung des neuen Rechts nicht vorsehe (vgl. BT-Dr 16/11903, S. 62). Den Charakter als Folgesache wolle der Gesetzgeber indes unberührt lassen (vgl. Anm. Holzwarth zu OLG Rostock, a.a.O., FamFR 2010, 422).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 48 Abs. 2 VersAusglG durch die Bestimmung zu Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG (in der Fassung des am 01. September 2009 in Kraft getretenen VAStrRefG) ergänzt wird, nach der auf Versorgungsausgleichsverfahren, die am 01. September 2009 „abgetrennt sind“, die Vorschriften des FGG-RG angewendet werden müssen. Der Versorgungsausgleich wurde im vorliegenden Fall – gemäß § 2 Abs. 1, 2 VAÜG – am 17.September 2007 „ausgesetzt“. Die Rechtsfolge der Aussetzung bestand – nach dem vor dem 01. September 2009 geltenden Recht – darin, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VAÜG die Bestimmung zu § 628 Abs. 1 ZPO entsprechend galt. Demnach wurde die Aussetzung in der Rechtsfolge wie eine „Abtrennung“ behandelt. Da nach neuem Recht auch auf die nach altem Recht „abgetrennten“ Versorgungsausgleichsverfahren die Vorschriften des FGG-RG – mithin über Art. 1 FGG-RG die Bestimmungen des FamFG – anzuwenden sind, findet also auch gemäß Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG das FamFG Anwendung (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 8 WF 33/10), Quelle: www.juris.de).
Die - hier nach § 2 VAÜG erfolgte - Aussetzung des Versorgungsausgleichs führte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i.V.m. § 628 ZPO a. F. zu einer Abtrennung, die den Scheidungsverbund dennoch aufrechterhielt und in ihren Rechtsfolgen darauf beschränkt blieb, innerhalb des Verbundes zeitlich versetzte Teilentscheidungen möglich zu machen. Es entstand dadurch mithin kein neues selbstständiges Versorgungsausgleichsverfahren; vielmehr erfolgte die Wiederaufnahme eines in dieser Weise ausgesetzten Versorgungsausgleichs nach altem Recht durch Fortsetzung des (vorhandenen) Verfahrens innerhalb des bestehen gebliebenen Verbunds. Diese Rechtslage ist mit Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG geändert worden. Die Vorschrift ordnet ausdrücklich an, alle „vom Verbund abgetrennten Folgesachen ... des Satzes 1“ - dazu zählt auch die hier zu beurteilende Konstellation - als „selbstständige Familiensachen“ fortzuführen (OLG Dresden, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 20 WF 785/10, Quelle: www.juris.de). Absatz 4 Satz 1 bestimmt zunächst, dass das neue Verfahrensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden, Anwendung findet. Satz 2 dient der Klarstellung, dass dies auch dann gilt, wenn die Versorgungsausgleichsfolgesache gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird. Alle abgetrennten Folgesachen werden als selbständige Verfahren fortgeführt und stehen zueinander nicht im Restverbund (BT-Drucksache 16/11903, S. 62).
Damit ergibt sich aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG eine echte Verfahrenstrennung kraft Gesetzes, die in ihren Rechtsfolgen § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. entspricht. Kindschaftssachen, die vom Scheidungsverbund nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG abgetrennt werden (früher nach § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO), werden dann ebenfalls als selbständige Verfahren fortgeführt (Götsche, Aktuelles zum Übergangsrecht, FamRB 2010, S. 218, 222 und Der Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern nach der Strukturreform, FamRZ 2009, 2047, 2051; Rütting/Helms/FamFG, 2009, § 137 FamFG, Rn. 71; Diehl, Besondere Probleme des FamFG in der 2. Instanz, FuR 2010, 542, 543; Grabow, Kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen aus den Übergangsvorschriften zum Versorgungsausgleich, FamRB 2010, 93).
Die Entstehung einer selbstständigen Familiensache führt dazu, dass diese ihre Eigenschaft als Folgesache verliert und aus dem Verbund ausscheidet (vgl. etwa Zöller/Philippi, 27. Auflage, § 623 ZPO a. F., Rn. 32 k m.w.N.).
In Abweichung von § 137 Abs. 5 FamFG, wonach abgetrennte Folgesachen nach Abs. 2 FamFG weiter Folgesachen bleiben und der Verbund unter ihnen fortbesteht, bestimmt Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, dass die am 01.09.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichssachen als selbständige Familiensachen fortgeführt werden und zueinander nicht in einem Restverbund stehen (BT-Drs. 16/11903, S. 62). Für den Verlust der Eigenschaft als Folgesache sprechen somit der Gesetzeswortlaut und die -begründung.
In den abgetrennten Familiensachen wird über die Kosten besonders entschieden (§ 623 Abs. 2 S. 4 2. HS ZPO a. F.).
§ 5 Abs. 2 Ziffer j) der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik), Stand: 01.09.2009, sieht vor, dass die nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren statistisch bei Fortsetzung neu zu erfassen sind.
Die Regelung des Art. 111 FGG-RG ist ebenfalls für die Anwendung des Kostenrechts maßgebend und verdrängt insbesondere § 63 FamGKG (vgl. Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 63 Rn. 13 ff; Gerhardt/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Auflage, Kapitel 17, Rn. 103; OLG Jena, FPR 2010, 360-361). Die Vorschrift regelt nicht den Übergang aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Hier ist Art. 111 FGG-RG eine speziellere Vorschrift. § 63 FamGKG bezieht sich - wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 71 Abs. 1 GKG und § 161 KostO - auf künftige Gesetzesänderungen (Dauerübergangsvorschrift, BT-Drs. 16/6308, S. 308; Keske, Das neue FamGKG, § 63, Rn. 1; Prütting/Helms, Klüsener, a.a.O., § 63 FamKGK, Rn. 1).) Die Neuregelung ist somit anwendbar auf alle am 01.09.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren, die ab dem 01.09.2009 automatisch gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG selbständige Verfahren werden.
Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich damit nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 €.
Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen ist mit 20 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich nach § 20 bis § 27 VersAusglG durchgeführt wird, nicht aber auch dann, wenn ein Ausgleich auf der Grundlage von § 1 bis § 19 VersAusglG zeitlich nach der Scheidung erfolgt (vgl. OLG Jena, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2010, 7 WF 598/10 – zitiert nach juris; so wohl auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 1120; Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn. 12; Hartmann, Kostengesetzte, 40. Auflage, § 50 FamGKG Rn. 4 und 5; Enders, JurBüro 2009, 341; Schneider, FamRZ 2010, 87 ff; Grabow, FamRB 2010, 93).
Ein derartiger Verweis auf den Ausgleich nach §§ 20 ff VersAusglG findet sich im Übrigen auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/11903, S. 61). Dort heißt es: „In § 50 Absatz 1 Satz 1 FamGKG wird zunächst eine Sonderregel für die Bestimmung des Verfahrenswertes bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§ 20 ff. VersAusglG) eingefügt: In diesen Fällen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.“
Der Wertermittlung ist das Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages der Berechnung zugrunde zu legen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Nettoeinkommens maßgebend ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet (vgl. Grabow, a.a.O.; Schneider, a.a.O.).
Ausgangspunkt ist § 34 FamGKG. Danach gilt in Antragsverfahren der Wert bei erstmaliger Antragstellung und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr.
Der Senat (vgl OLG Jena, a.a.O.) schließt sich der Auffassung von Schneider (a.a.O.) und Thiel (in Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn. 16) an und stellt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages ab (§ 34 Satz 1 FamGKG). Denn bei dem Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren, da letztlich erst mit dem Scheidungsantrag auch die Verbundsache Versorgungsausgleich eingeleitet wird. Ein von Amts wegen einzuleitendes (isoliertes) Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Gesetz fremd. Es ist vielmehr an den Scheidungsantrag gebunden, von dessen Schicksal abhängig und damit lediglich die zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. Damit unterscheidet es sich grundlegend von den klassischen Verfahren, die auch gegen den Willen der Beteiligten von Amts wegen eingeleitet werden können, wie zum Beispiel aus dem Bereich der elterlichen Sorge.
Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute zum Bewertungsstichtag beläuft sich auf 5889,- €. Dementsprechend ist für jedes Anrecht lediglich ein Betrag von 588,90 € anzusetzen.
Es sind fünf Anrechte der Wertberechnung zugrunde zu legen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist jedes verfahrensgegenständliche Anrecht zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet (vgl. auch BT-Drucks. 16/11903, S. 61; Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn. 10; Borth, a.a.O., Rn. 1121), was hier das Anrecht der Ehefrau bei der privaten Rentenversicherung betrifft.
Als separate Anrechte sind auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen und regeldynamischen Anwartschaften aufzufassen (Grabow, a.a.O.).
Ausgehend von fünf Anrechten der Eheleute sowie einem dreimonatigen gemeinsamen Nettoeinkommen von 5889 € errechnet sich der Verfahrenswert abweichend von der Berechnung des Amtsgerichts auf 2944,50 € (588,90 € x 5).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.
Die Beschwerdeentscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Parteina Knöchel Martin-----------------------------------------------------
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