Pressemitteilung
1 StR 462/10;
Verkündet am:
15.10.2010
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen:
2 KLs 42 Js 6812/09
Landgericht
Ravensburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil gegen 2 Jugendliche wegen Mordes an Nachbarin in Bad Buchau rechtskräftig - zu Mittäterschaft und Rücktritt
Das Landgericht Ravensburg hat die Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen und den zur Tatzeit 15 Jahre alten Angeklagten S. zu der im Jugendstrafrecht vorgesehenen Höchststrafe von zehn Jahren, den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten K. zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich die Angeklagten verabredet, in eine benachbarte Wohnung, die von der 26-jährigen D., dem späteren Opfer, deren Ehemann und deren damals 2 Jahre alter Tochter bewohnt wurde, einzubrechen, um Wertgegenstände zu entwenden.
Der Tatplan umfasste auch, dort anwesende oder nach Hause kommende Personen zu fesseln und zu bedrohen (um an die PIN-Nummern von Geldautomatenkarten zu gelangen) und gegebenenfalls – falls die Angeklagten trotz Maskierung erkannt würden – zu töten. Sie beschafften sich eine Schreckschusspistole, Klebeband und Einbruchswerkzeug, u. a. ein 60cm langes, ca. 1,3 kg schweres Nageleisen (Geißfuß), und planten – zusammen mit anderen Jugendlichen, die den Tatplan kannten – die Verteilung der erwarteten Tatbeute.
Am 15.4.2009 drang der Angeklagte S. tatplangemäß in die Wohnung des Opfers über die Balkontüre ein, wo D. ihn sogleich erkannte. Der Angeklagte S. stieß sie zu Boden und verklebte ihr Mund und Augen sowie Hände und Füße mit dem Klebeband. Sodann holte er den wenig entfernt wartenden Angeklagten K., ging mit diesem zurück zur Wohnung und berichtete ihm, dass D. ihn erkannt habe. K., der das gefesselte und schwer atmende Opfer sah, teilte S. nun mit, dass er nicht mehr mitmache und verließ die Wohnung, wobei er fest damit rechnete und sich damit abfand, dass der Angeklagte S. dem Tatplan entsprechend nunmehr D. töten werde. K. ging zurück zu anderen Jugendlichen und berichtete diesen über das Geschehene; es wurde nichts unternommen, die als bevorstehend erkannte Tötung zu verhindern.
Der in der Wohnung zurückgebliebene Angeklagte S. zerrte D. über die Treppe in eine andere, leerstehende Wohnung des gleichen Anwesens und versetzte ihr dort mit dem Nageleisen in Tötungsabsicht mehrere heftige Schläge auf den Hinterkopf um zu verhindern, dass sie seine Eltern und die Polizei verständigte. D. verstarb sogleich infolge des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas.
Das Landgericht hat dies als gemeinschaftlichen Mord in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, gewertet.
Der Angeklagte K. habe an Tatplan und Tatausführung als Mittäter mitgewirkt und sei auch nicht strafbefreiend zurückgetreten, da er keinerlei freiwillige Bemühungen unternommen habe, die Tötung zu verhindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, als unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Überdies genügten die ohnehin unbegründeten Verfahrensrügen schon nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO*). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
*§ 344 StPO
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
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