Text des Beschlusses
2 BvC 3/10;
Verkündet am:
18.10.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn H…,
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 21/09 - (BTDrucks 17/2200)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 18. Oktober 2010 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris).
Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).
Voßkuhle Di Fabio Gerhardt Broß Mellinghoff Osterloh Lübbe-Wolff Landau-----------------------------------------------------
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