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Pressemitteilung
C-499/08;
Verkündet am: 
 12.10.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Diskriminierung aufgrund Alters, wenn Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung mit Begründung vorenthalten wird, dass er eine Altersrente beziehen kann
Leitsatz des Gerichts:
Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung mit der Begründung vorenthalten wird, dass er eine Altersrente beziehen kann
Das dänische Recht gewährt Arbeitnehmern, die während mindestens zwölf Jahren bei demselben Unternehmen beschäftigt waren, eine besondere Entlassungsabfindung. Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine Altersrente aus einem betrieblichen Rentensystem beziehen können, wird diese Abfindung jedoch nicht gezahlt, selbst wenn der Betroffene die Absicht hat, weiter zu arbeiten.

Herr Andersen arbeitete von 1979 bis zu seiner Entlassung im Jahr 2006 für die Region Syddanmark (Region Süddänemark). Er war bei seiner Entlassung 63 Jahre alt und wollte nicht in den Ruhestand treten, sondern meldete sich arbeitslos. Er beantragte die Zahlung der Entlassungsabfindung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er eine Rente beziehen könne.

Die für Herrn Andersen handelnde Gewerkschaft Ingeniørforeningen i Danmark erhob Klage vor dem Vestre Landsret (Regionalobergericht West) mit der Begründung, die fragliche Regelung stelle eine durch die Richtlinie 2000/78/EG1 verbotene Diskriminierung aufgrund des Alters dar.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung enthält. Durch sie wird nämlich bestimmten Arbeitnehmern der Anspruch auf die Entlassungsabfindung allein aus dem Grund vorenthalten, dass sie eine Altersrente beziehen können. Sodann prüft der Gerichtshof, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann.

Er weist zunächst darauf hin, dass die Entlassungsabfindung das Ziel hat, Arbeitnehmern, die über eine lange Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber verfügen, den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Weiter führt der Gerichtshof aus, dass die fragliche Beschränkung auf der Feststellung beruht, dass sich Personen mit einem Anspruch auf eine Altersrente im Allgemeinen dafür entscheiden, aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. Schließlich stellt die Beschränkung sicher, dass die Arbeitnehmer die Abfindung nicht mit einer Altersrente kumulieren. Bei dem Schutz von Arbeitnehmern, die über eine lange Betriebszugehörigkeit verfügen, und bei der mit der Abfindung bezweckte Hilfe zu ihrer beruflichen Wiedereingliederung handelt es sich um rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts. Somit ist davon auszugehen, dass die Maßnahme grundsätzlich, wie in der Richtlinie 2000/78 vorgesehen, „objektiv und angemessen“ „im Rahmen des nationalen Rechts“ zu rechtfertigen ist.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung im Hinblick auf diese Ziele stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschränkung, die darin besteht, Arbeitnehmern, die eine Altersrente ihres Arbeitgebers beziehen werden, von der Entlassungsabfindung auszuschließen, nicht offensichtlich ungeeignet ist, um diese Ziele zu erreichen.

Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Sie bewirkt, dass nicht nur alle Arbeitnehmer von der Entlassungsabfindung ausgeschlossen werden, die eine Altersrente ihres Arbeitgebers tatsächlich erhalten werden, sondern auch alle, die zum Bezug einer solchen Rente berechtigt sind, aber ihre berufliche Laufbahn weiter verfolgen möchten. Indem sie die Zahlung der Entlassungsabfindung an einen Arbeitnehmer, der, obwohl er eine von seinem Arbeitgeber gezahlte Altersrente beziehen kann, vorübergehend auf diese Rechte verzichten möchte, um seine berufliche Laufbahn weiter zu verfolgen, nicht zulässt, geht diese Regelung über das hinaus, was zur Verwirklichung der mit dieser Vorschrift verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich ist; sie ist daher nicht gerechtfertigt.

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1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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