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Pressemitteilung
2 StR 349/10;
Verkündet am: 
 27.09.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 KLs 3112 Js 18410/09
Landgericht
Mainz;
Rechtskräftig: unbekannt!
Lange Haftstrafe und Anordnung der Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter durch das Landgericht Mainz ist rechtskräftig
Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts brach der alkoholisierte, jedoch voll schuldfähige Angeklagte in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2009 zunächst in der Absicht in das Wohnhaus der Familie K. ein, dort Geld zu entwenden.

Als er im Kinderzimmer auf die siebenjährige Geschädigte A. traf, fasste er den Entschluss, diese sexuell zu missbrauchen. Er erfasste das Kind, das unter der Drohung, es umzubringen, wenn es nicht ruhig sei, vor Angst erstarrt war, und brachte es in einen nahe gelegenen Weinberg. Dort entkleidete der Angeklagte das Kind und versuchte zunächst erfolglos, es vaginal zu penetrieren. Danach verletzte er das Mädchen mit äußerster Brutalität im Genitalbereich und vollzog gewaltsam den ungeschützten Analverkehr mit dem Kind. Nach der Tat brachte er es wieder nach Hause.

Die Geschädigte erlitt durch die Tat massive Verletzungen und wurde von dem Angeklagten mit Hepatitis C infiziert. Psychisch leidet das Kind trotz einer fast dreimonatigen stationären Traumatherapie noch immer stark an den Folgen der Tat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, lediglich eine klarstellende Korrektur des Schuldspruchs vorgenommen und im Übrigen die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
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