Pressemitteilung
2 StR 389/10;
Verkündet am:
16.09.2010
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen:
5/27 Kls 3640 Js 203098/10
Landgericht
Frankfurt am Main;
Rechtskräftig: unbekannt!
Anordnung der Unterbringung eines Mehrfachtäters durch das Landgericht Frankfurt am Main ist rechtskräftig
Durch Urteil vom 12. Mai 2009 hatte das Landgericht Hanau in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestraften Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 2. Dezember 2009 das landgerichtliche Urteil wegen der nicht fehlerfreien Ablehnung eines Beweisantrags aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung 246/2009).
Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 7. Mai 2010 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte infolge eines im Kindesalter erlittenen Verkehrsunfalls an einer Frontalhirnschädigung, die eine starke sexuelle Triebhaftigkeit einerseits und eine massive Aggressivität und Reizbarkeit andererseits bedingt. Dies hatte bereits in der Vergangenheit zu mehrfachen Verurteilungen geführt. Zuletzt hatte das Landgericht Hanau den Beschuldigten am 25. Februar 1999 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Im Zusammenhang mit dieser Vorverurteilung hatte die Staatsanwaltschaft die Unterbringung des Beschuldigten in der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB angestrebt, da sie von der Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit ausgegangen war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 2009 - 2 StR 21/09). Dies war gescheitert, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, so dass der Beschuldigte aus der Haft entlassen werden musste.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main in dem nunmehr entschiedenen Verfahren beging der Beschuldigte am 20. Januar 2009, kurze Zeit nach seiner Entlassung für das frühere Verfahren, infolge seiner psychischen Störung eine weitere Tat. An diesem Tag kam es zwischen ihm und seinem Vater zu einem heftigen Streit, in dessen Verlauf er seinem Vater einen Faustschlag versetzte, durch den dieser zu Boden ging und sich u. a. eine stark blutende Risswunde an der Nase zuzog. Infolge seiner hirnorganischen Erkrankung war der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich eingeschränkt.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner Impulskontrollstörung zukünftig erhebliche – insbesondere auch sexualbezogene – Straftaten zu erwarten sind.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
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