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Pressemitteilung
T-452/04;
T-279/04;
Verkündet am: 
 13.09.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004, mit der der Erwerb von Vivendi Universal Publishing durch Lagardère unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten genehmigt wurde
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004, mit der der Erwerb von Vivendi Universal Publishing durch Lagardère unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten genehmigt wurde

Die Entscheidung, mit der Wendel zur Übernahme der von Lagardère weiterveräußerten Vermögenswerte zugelassen wurde, wird hingegen für nichtig erklärt
Auf die sechs größten französischen Verlage, Vivendi Universal Publishing SA (VUP), eine Tochtergesellschaft von Vivendi Universal SA (VU), die von Lagardère SCA kontrollierte Hachette Livre SA, Gallimard SA, Flammarion SA, Albin Michel SA und Éditions du Seuil SA, entfielen Anfang 2004 bezogen auf den Umsatz mehr als zwei Drittel des Markts für französischsprachiges Verlagswesen.

VUP ist die führende Gesellschaft auf diesem Markt. Sie ist in allen Bereichen der Verlagswesens tätig und besitzt anerkannte Marken und Reihen. VUP ist außerdem über Vivendi Universal Publishing Services SA, die über ihre eigene Vertriebslogistik verfügt, vertikal in die Auslieferungsleistungen der Verlagshäuser integriert.

Im September 2002 beschloss VU, das gesamte Buchverlagswesen, in dem sie über ihre Tochtergesellschaft VUP in Europa tätig war, zu veräußern. Der Lagardère-Konzern bewarb sich um den Erwerb dieser Vermögenswerte aus dem Verlagsbereich von VUP (sogenannte „Zielvermögenswerte“).

Der von VU – die so schell wie möglich den Verkauf durchführen und den Preis erhalten wollte – für die Veräußerung aufgestellte Zeitplan war jedoch nicht mit dem Zeitrahmen für die Formalitäten vereinbar, die für die vorherige Genehmigung durch die für den geplanten Erwerb zuständigen Wettbewerbsbehörden erforderlich waren. Lagardère bat deshalb Natexis Banques Populaires (NBP), über eine ihrer Tochtergesellschaften an ihre Stelle zu treten, um vorübergehend die Zielvermögenswerte von VUP zu erwerben und sie ihr weiterzuverkaufen, sobald die Kommission den Zusammenschluss VUP/Lagardère genehmigt haben würde. Die Intervention von NBP erfolgte im Rahmen der Verordnung von 1989 über Zusammenschlüsse1, wonach ein Finanzinstitut ein Unternehmen zum Zweck seiner Veräußerung ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission erwerben darf, da eine solche vorübergehende Übertragung nicht als Zusammenschluss angesehen wird.

Da der geplante Zusammenschluss VUP/Lagardère nach ihren Feststellungen ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwarf, leitete die Kommission mit Entscheidung vom 5. Juni 2003 die Phase der eingehenden Prüfung des Zusammenschlusses ein, in der die Auswirkungen des Zusammenschlusses VUP/Lagardère auf die Wirtschaft des Sektors untersucht und ein Markttest ermöglicht werden sollten.

Die Kommission teilte Lagardère am 27. Oktober 2003 ihre Beschwerdepunkte mit. Sie war der Ansicht, dass der Erwerb der Zielvermögenswerte durch Lagardère geeignet sei, in zwölf Sparten des Markts für französischsprachige Bücher eine beherrschende Stellung zu begründen, und die Gefahr bestehe, dass die beherrschende Stellung von Lagardère infolge des Zusammenschlusses verstärkt werde. Sie verlangte von Lagardère, sich zur Weiterveräußerung von Zielvermögenswerten zu verpflichten, um die angesprochenen Probleme zu lösen, und erklärte, dass sie andernfalls den Erwerb von VUP durch Lagardère nicht genehmigen werde. Vor diesem Hintergrund kündigte Lagardère im Dezember 2003 an, nur 40 % der Zielvermögenswerte behalten zu wollen, was von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 7. Januar 2004 – mit der der Zusammenschluss VUP/Lagardère unter dem Vorbehalt genehmigt wurde, dass sich Lagardère an ihre Zusage der Weiterveräußerung hält – gebilligt wurde.

Im März und April 2004 bekundete Wendel Investissement ihr Interesse am Erwerb der weiterzuveräußernden Zielvermögenswerte. Lagardère erklärte, dass sie die Angebote fünf potenzieller Erwerber in Betracht ziehe – darunter das von Odile Jacob –, aber Wendel Investissement den alleinigen Zugriff vorbehalte. Am 28. Mai gab Lagardère ihre Entscheidung bekannt, die abzugebenden 60 % der Zielvermögenswerte an Wendel weiterzuveräußern. Mit Entscheidung vom 30. Juli 2004 ließ die Kommission Wendel als Erwerber der weiterveräußerten Vermögenswerte zu.

Der französische Verleger Odile Jacob hat beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. Januar 2004 über die Genehmigung des Zusammenschlusses VUP/Lagardère2 und der Entscheidung vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel als Übernehmer der weiterveräußerten Zielvermögenswerte erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Odile Jacob gegen die Entscheidung vom 7. Januar 2004 ab.

Das Gericht prüft erstens die Übertragung der Zielvermögenswerte über NBP. Seiner Ansicht nach gewährte die Übertragung entgegen der Auffassung von Odile Jacob Lagardère nicht ab Dezember 2002 allein oder gemeinsam mit NBP die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die mit den Zielvermögenswerten verbundene Tätigkeit auszuüben, der die Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 berühren kann. Die Übertragung der Zielvermögenswerte kann daher nicht als der Kontrolle der Kommission unterliegender Zusammenschluss angesehen werden.

Zweitens zieht das Gericht die Folgerungen, die sich aus dieser Feststellung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses VUP/Lagardère ergeben. Entgegen der Auffassung von Odile Jacob kann die vorübergehende Übertragung deshalb insbesondere nicht als missbräuchlich betrachtet werden.

Ebenso behauptet Odile Jacob, wie das Gericht befindet, zu Unrecht, dass die Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung nicht untersucht habe, welche Stellung die am Zusammenschluss Beteiligten ursprünglich auf den relevanten Märkten innegehabt hätten, um zu überprüfen, ob der Zusammenschluss dort eine beherrschende Stellung begründe oder verstärke. Aus der Untersuchung des Zusammenschlusses unter Wettbewerbsgesichtspunkten geht nämlich hervor, dass die Kommission die Marktanteile ermittelt hat, über die Hachette und VUP vor dem Zusammenschluss auf den relevanten Einzelmärkten verfügten.

In dieser Untersuchung hat die Kommission zudem die horizontalen, vertikalen und konglomeralen Auswirkungen des Zusammenschlusses sowie die Gegenkräfte berücksichtigt, die geeignet sind, die Macht des fusionierten Unternehmens einzudämmen.

Es sind daher keine Beurteilungsfehler der Kommission erkennbar.
Deshalb bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004.

Dagegen erklärt das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die von Odile Jacob parallel erhobene Klage (Rechtssache T-452/04) die Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004, mit der Wendel als Erwerber der von Lagardère weiterveräußerten Zielvermögensbestände zugelassen wurde3, für nichtig. Der Bericht zur Bewertung des Angebots von Wendel, in Anbetracht dessen diese zweite Entscheidung erging, wurde nämlich von einem Bevollmächtigten erstellt, der nicht dem Unabhängigkeitserfordernis im Hinblick auf die Zielvermögenswerte genügte, die Gegenstand der Übertragung waren. Dieser Rechtsverstoß macht die Zulassungsentscheidung rechtswidrig.

Folglich wird die Zulassungsentscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004 für nichtig erklärt.

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1 Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1).
2 Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache Nr. COMP/M.2978 - Lagardère/Natexis/VUP) (ABl. L 125, S. 54).


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