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Text des Beschlusses
1 BvR 2288/09;
Verkündet am: 
 15.03.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
67 N 234/84
Amtsgericht
Düsseldorf;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts M...
- Bevollmächtigter:Prof. Dr. Joachim Wieland, Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn -

gegen

1.
a) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2009 - 67 N 234/84 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2009 - 25 T 160/09 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2009 - 67 N 234/84 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2008 - 67 N 234/84 -,

2.
a) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2009 - 67 N 237/84 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2009 - 25 T 158/09 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2009 - 67 N 237/84 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2008 - 67 N 237/84 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers ist nichts ersichtlich.

2
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Konkursverwalters darstellen kann. Im vorliegenden Fall scheidet ein solcher Eingriff schon deshalb aus, weil das Amtsgericht das Aufgabengebiet des Sonderkonkursverwalters auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer beschränkt hat. In einer solchen Bestellung liegt keine Teilentlassung des Verwalters; denn die übertragene Aufgabe betrifft einen Sonderbereich, der nur durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 -, NZI 2007, S. 237 <238>; Graeber/Pape, ZIP 2007, S. 991 <995, 998>).

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof
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