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Text des Beschlusses
4 TaBV 62/09;
Verkündet am: 
 29.10.2009
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
36 BV 7/09
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Erfolglose Beschwerde im Verfahren nach § 98 ArbGG
Leitsatz des Gerichts:
Erfolglose Beschwerde im Verfahren nach § 98 ArbGG - Unzulässigkeit des Antrags aufgrund rechtsunwirksamer Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats und des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats.
In dem Beschlussverfahren
1. Gesamtbetriebsrat G. e.V.
- Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.
gegen
2. G. e.V.
- Beteiligte zu 2. und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin H.

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 1. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger für Recht erkannt:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. - Gesamtbetriebsrat - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22. Juni 2009 - 36 BV 7/09 - wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der, so sein Vorbringen, für die Betriebe Zentrale/Ausland und die 15 Inlandsinstitute des G. e. V. als Arbeitgeber und hier Beteiligten zu 2. gebildete Gesamtbetriebsrat. Dieser strebt mit den vorliegenden Anträgen die Errichtung einer Einigungsstelle zu den Regelungsgegenständen der Einführung und Anwendung mehrerer EDV-Systeme (Software-Programme) sowie Internet und E-Mail beim Beteiligten zu 2. und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle an.

Nach dem auszugsweise und in Kopie vorgelegten Protokoll (Anl. Ast 1, Bl. 6 f d. A.) beschloss der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. in seiner Sitzung am 02.10.2008, die Verhandlungen zu einer „GBV Internet und E-Mail“ wieder aufzunehmen und den Arbeitgeber aufzufordern, mit ihm oder dem „BA-GBR" (Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats) vor dem 01.11.2008 in weitere Verhandlungen hierzu einzutreten - falls diese bis dahin nicht zustande kämen, würden die Verhandlungen für gescheitert erklärt und die Einigungsstelle angerufen; nach einem in dieser Weise vorgelegten/dokumentierten weiteren Beschluss des Gesamtbetriebsrats auf dieser Sitzung forderte dieser den Arbeitgeber ebenfalls auf, eine zugesagte verbesserte Anlage zu „LOB-IT“ zu liefern und die Betriebsvereinbarung hierüber spätestens bis zum 31.10.2008 weiter zu verhandeln - für den Fall fruchtlosen Verstreichens dieser Frist würden am 31.10.2008 die Verhandlung für gescheitert erklärt und ebenfalls die Einigungsstelle angerufen. Gleiches wurde dort hinsichtlich der Einführung MS-Office, der „neuen Citrix-Server-Farm“ und hinsichtlich der Software „Moodle“ beschlossen. Nach einem ebenfalls auszugsweise in Kopie vorgelegten Protokoll beschloss alsdann der Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats in seiner Sitzung am 31.10.2008 (ebenfalls: Anl. Ast 1, Bl. 9 bis 14 d. A.), dass die Verhandlungen zur „GBV Moodle, Internet und Email sowie zur MS-Office und neue Citrix-Server-Farm“ für gescheitert erklärt und zur Besetzung der Einigungsstellen je Thema und je Betriebspartei drei Mitglieder sowie, dort namentlich bezeichnete, Einigungsstellenvorsitzende vorgeschlagen würden. Auf ein entsprechendes Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats vom 05.11.2008 (Anl. Ast 2, Bl. 15/16 d. A.) teilte der Arbeitgeber und Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 07.11.2008 (Anl. Ast 3, Bl. 17/18 d. A.) seinerseits mit, dass dem Gesamtbetriebsrat der Entwurf für eine Betriebsvereinbarung zum System „Moodle“ vorliege, weshalb nicht verständlich sei, dass nunmehr sofort die Einigungsstelle angerufen werden solle - zumal hier auch nicht ganz ersichtlich sei, ob hier überhaupt eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen werden könne, da die Einzelbetriebe von fünf Instituten dem Gesamtbetriebsrat die Verhandlungsbefugnis für diese Gesamtbetriebsvereinbarung entzogen hätten. Hinsichtlich der Einführung einer neuen Citrix-Farm und Office 2007 würde dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats der Entwurf zu einer Betriebsvereinbarung zugehen, sodass die Verhandlungen auch insoweit nicht für gescheitert erklärt werden könnten; zum Thema „LOB-IT“ gebe es einen Verhandlungstermin mit den Vertretern des Gesamtbetriebsrats. Hierzu verwies der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. mit einer E-Mail seines Vorsitzenden vom 19.11.2008 (Anl. Ast 4, Bl. 19 d. A.) darauf, dass die Mitbestimmung zu IT-Verfahren, die an zwei oder mehreren Betriebsstätten zum Einsatz kämen, in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats falle und deshalb eine Rücknahme der Delegation unwirksam sei; der Arbeitgeber könne die Einsetzung der Einigungsstelle noch verhindern, soweit er bis 21.11.2008 Verhandlungsbereitschaft und die Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters des Gesamtbetriebsrats zu den benannten Konditionen erkläre und einen Verhandlungstermin bestätige. Der Arbeitgeber und Beteiligte zu 2. bestreitet im vorliegenden Verfahren im wesentlichen die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats als dessen originäre Zuständigkeit, verweist auf die Zurückziehung entsprechender Delegationen durch diverse Einzelbetriebsräte und stellt des weiteren in Abrede, dass der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 03.10.2008 mit der erforderlichen Mehrheit ordnungsgemäß und der Beschluss des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats vom 31.10.2008 wirksam erfolgt seien; im Übrigen seien nach seiner Ansicht die Verhandlungen nicht gescheitert, was Voraussetzung für die Einsetzung einer Einigungsstelle im Verfahren nach § 98 ArbGG sei. Demgegenüber verweist der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. darauf, dass die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats auf dessen Sitzung vom 29.09.2008 bis 02.10.2008 ordnungsgemäß mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden seien, ebenso die bestätigenden Beschlüsse des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats auf dessen Sitzung vom 31.10.2008. Die Zuständigkeit für diese Regelungsgegenstände liege originär beim Gesamtbetriebsrat, da es um die unternehmensweite Einführung und Anwendung der entsprechenden EDV-Systeme gehe. Jedenfalls sei eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht ersichtlich.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 22.06.2009, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. am 27.07.2009 zugestellt wurde, den Antrag als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, dass das vorliegende Verfahren bereits nicht wirksam eingeleitet worden sei, da auch unter Zugrundelegung dessen eigenen Vorbringens keine ausreichenden, rechtswirksamen, Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats vorlägen.

Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats seien inhaltlich unzureichend, weil eine abschließende Entscheidung des Inhalts, eine Einigungsstelle herbeizuführen, nicht getroffen worden sei, wie sich aus dem Wortlaut dieser Beschlüsse ergebe. Den Beschlüssen des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats zur Einleitung des Einigungsstellenverfahrens mangle es an deren rechtlichen Wirksamkeit, weil diesem für die getroffenen Entscheidungen die Zuständigkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BetrVG gefehlt habe, er deshalb über die Anrufung einer Einigungsstelle nicht wirksam befinden habe können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 10.08.2009, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er gleichzeitig ausgeführt hat, dass die Annahme des Arbeitsgerichts, eine abschließende Entscheidung des Gesamtbetriebsrats zur Herbeiführung einer Einigungsstelle sei auf dessen Sitzung am 02.10.2008 nicht erfolgt gewesen, unzutreffend sei, da die Beteiligten im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 02.10.2008 bereits über zehn Monate lang vergeblich über die im Antrag genannten Regelungsgegenstände verhandelt gehabt hätten, jedoch der Arbeitgeber und Beteiligte zu 2. die dort genannten EDV-Systeme gleichzeitig bereits unternehmensweit eingeführt und angewendet habe. Damit habe der Gesamtbetriebsrat am 02.10.2008 die Verhandlungen für gescheitert erklären können, soweit eine Einigung zu den Regelungsgegenständen nicht bis zum Ende Oktober 2008 erfolge. Es stehe im Ermessen des Gesamtbetriebsrats zu entscheiden, ob er außerhalb der Einigungsstelle noch Einigungsmöglichkeiten sehe oder nicht - die Beurteilung, ob Verhandlungen gescheitert seien oder nicht, obliege allein ihm. Ein bestimmter formaler Ablauf der Verhandlungen, ein förmliches Scheitern oder eine gewisse Intensität der Einigungsbemühungen stellten keine Verfahrensvoraussetzung für die Anrufung der Einigungsstelle dar. Die Frage des Scheiterns der Verhandlungen unterliege dem strengen Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit.

Der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. beantragt:

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22.06.2009, zugestellt am 27.07.2009, Aktenzeichen 36 BV 7/09, wird abgeändert;

2. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 22.06.2009, Aktenzeichen 36 BV 7/09 wird als Vorsitzender einer Einigungsstele zu den Regelungsgegenständen:

Einführung/Anwendung der Software Office 2007/Citrix
Einführung/Anwendung Internet und E-Mail
Einführung/Anwendung der Software LOB-IT
Einführung/Anwendung der Software Moodle

in den Betrieben Zentrale/Ausland und den G. des Beteiligten zu 2 in Deutschland, Richterin Frau L., im Verhinderungsfall Richter am Arbeitsgericht H., im Falle auch seiner Verhinderung Richter am Arbeitsgericht G. oder Präsident des Arbeitsgerichts W. bestellt.

3. die Zahl der Beisitzer für Antragsteller/Beschwerdeführer und Beteiligten zu 2 wird auf jeweils 3 Personen festgelegt.

Der Arbeitgeber und Beteiligte zu 2. trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde vor, dass das Arbeitsgericht aus dem Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 02.10.2008 fehlerfrei geschlossen habe, dass dort noch keine endgültige Beschlussfassung des Gesamtbetriebsratsgremiums erfolgt, sondern diese Entscheidung vielmehr erst in der Sitzung des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats am 31.10.2008 getroffen worden sei. Dem Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats könnten jedoch der Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder auch die Anrufung von Einigungsstellen nicht übertragen werden, zumal durch diesen Beschluss dem Gesamtbetriebsrat der Kernbereich seiner Aufgaben entzogen und in unzulässiger Weise auf den Ausschuss übertragen worden sei. Am 31.10.2008 seien deshalb keine wirksamen Beschlüsse gefasst worden. Auch die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats seien am 02.10.2008 nicht wirksam getroffen worden, da nach wirksamer Abwahl des GBR-Mitglieds des Betriebsrats B. die hierfür erforderliche Mehrheit nicht mehr gegeben gewesen sei. Hier gehe es nicht um die Frage der Zuständigkeit, sondern der formell ordnungsgemäßen Anrufung der Einigungsstelle und des Gerichts, bei der der allgemeine Prüfungsmaßstab gelte, was nichts mit der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu tun habe.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten zum Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 10.08.2009 und vom 11.09.2009 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. ist statthaft

(§ 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 98 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 i. V. m. 78 Abs. 2 Satz 1 79 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) und damit zulässig.

II.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. ist unbegründet.


Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antrag des Gesamtbetriebsrats bereits unzulässig ist, weil ihm kein wirksamer Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens zugrunde liegt.

1. Der defensive Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle für deren Errichtung im Wege des gerichtlichen Verfahrens nach § 98 ArbGG (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) gilt bereits nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung unmittelbar eindeutig nur inhaltlich, hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit - nicht offensichtlichen Unzuständigkeit - der Einigungsstelle. Er ist somit nicht anwendbar auf die Frage der wirksamen Einleitung dieses Verfahrens als solche, also auch die Prüfung und Entscheidung, ob der gerichtlichen Antragstellung ein, erforderlicher, wirksamer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde liegt.

2. An einem rechtswirksamen Beschluss - solchen rechtswirksamen Beschlüssen, nachdem über die im Antrag aufgeführten Regelungsgegenstände jeweils einzeln beschlossen wurde - fehlt es hier jedoch.

a) aa) Nach dem Wortlaut der Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. selbst in dessen Sitzung am 02.10.2008 gemäß den in Kopie vorgelegten Protokollauszügen wurde dem Arbeitgeber dort jeweils - unmittelbar ?! - eine Frist gesetzt für weitere Verhandlungen (etc.) zu diesen EDV-Programmen/-Systemen (auch: Erteilung gewünschter Zusicherungen/Bestätigungen, Vorlage verbesserter Gesamtbetriebsvereinbarungsentwürfe), mit der Maßgabe, dass andernfalls (jeweils) die Einigungsstelle angerufen werde.

Damit liegen ersichtlich (entsprechend §§ 133, 157 BGB) noch keine genuinen Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle vor, etwa aufschiebend bedingt durch das Zustandekommen und ggf. Ergebnis der angestrebten weiteren Verhandlungen etc. Es handelt sich bei den Beschlüssen des Gesamtbetriebsrats vom 02.10.2008 offensichtlich nur um Entscheidungen zur Aufnahme/Fortführung von (weiteren) Verhandlungen, die eine spätere Anrufung der Einigungsstelle für den Fall fehlender oder gescheiterter Gespräche innerhalb der dort jeweils „gesetzten“ Frist allererst ankündigten.

Es kann deshalb offen bleiben, ob aufschiebend bedingte Beschlüsse in dieser Form – vor allem in dieser Unbestimmtheit ihres Bedingungsinhalts, wie das Arbeitsgericht hierzu überzeugend ausgeführt hat - überhaupt rechtswirksam so erfolgen hätten können (!).

Insoweit konsequent hat der Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats in dessen Sitzung am 31.10.2008 - unter demselben Vorsitzenden - auch (ersichtlich allererst) „beschlossen“ (festgestellt), dass die Verhandlungen zu den im vorliegenden Antrag genannten EDV-Programmen/-Systemen für gescheitert erklärt würden (und damit „die Einigungsstellen“ in der dort vorgeschlagenen personellen Zusammensetzung zu besetzen sein sollten - wobei dort - nach dem Inhalt der hierzu vorgelegten Protokollauszüge - weiter in nachgerade widersprüchlicher bis unsinniger Weise gleichzeitig (!) erneut Fristen für weitere Verhandlungen bzw. den Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen bis 30.10.2008 bzw. bis 31.10.2008 (!, am Tag vor dieser Beschlussfassung bzw. noch am selben Tag ...) gesetzt und erneut das Scheitern der Verhandlungen und die (erst) nachfolgende Anrufung der Einigungsstelle angekündigt wurden!).

bb) Unabhängig hiervon ist nach dem Vorbringen des Arbeitgebers und Beteiligten zu 2. allerdings davon auszugehen, dass der Beschluss/die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats als Gremium am 02.10.2008 mangels dessen Beschlussfähigkeit nicht wirksam war(en):

Nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nicht beschlussfähig, wen nicht mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt (und die Teilnehmenden gleichzeitig mindestens die Hälfte aller Stimmen - § 47 Abs. 7 BetrVG - vertreten).

Nach dem Vorbringen der Beteiligten bereits erstinstanzlich hat der Gesamtbetriebsrat 18 Mitglieder (siehe § 47 Abs. 2 BetrVG). Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Gesamtbetriebsrats (Schriftsatz vom 28.05.2009, Bl. 163 f d. A.) waren auf seiner Sitzung ab 29.09.2008 am 02.10.2008, dem Tag der Fassung der hier verfahrensgegenständlichen Beschlüsse, neun Gesamtbetriebsratsmitglieder anwesend, darunter für den Betriebsrat (des Instituts/Betriebes) B. Frau B.. Nach den vorgelegten Protokollauszügen der entsprechenden Sitzung des Betriebsrats B. (Anl. AG 1, Bl. 160 d. A.) war Frau B. jedoch bereits am 16.09.2008 als „nachrückendes“ Mitglied für den Gesamtbetriebsrat abgewählt worden. An der Ordnungsgemäßheit dieses Beschlusses des Betriebsrats B. kann im Hinblick auf die Anforderungen des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG - die Ladung zur Sitzung am 16.09.2008 dort nebst Tagesordnung sowie Protokoll dieser Sitzung und die Ausführungen der Beteiligten hierzu - auf den ersten Blick kein vernünftiger Zweifel bestehen.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesamtbetriebsrat zu diesem Zeitpunkt (02.10.2008) bereits nicht beschlussfähig war und der dort gefasste Beschluss - dort gefasste Beschlüsse, die hier verfahrensgegenständlich sind - nicht wirksam war(en).

b) Die erstmals - wenngleich widersprüchlich und unverständlich (s. o. a aa) - in dessen Sitzung am 31.10.2008 konstitutiv gefassten Beschlüsse des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle(n) waren jedoch mangels Zuständigkeit des Betriebsausschusses unwirksam, wie das Arbeitsgericht ebenfalls bereits überzeugend ausgeführt hat:

Nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 27 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BetrVG kann dem Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats nicht der Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Soll die Anrufung einer Einigungsstelle zum Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen führen - wie offensichtlich hier, zumal in allen vier Beschlüssen des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats vom 31.10.2008 ausdrücklich jeweils vom angestrebten Abschluss von (einzelnen) (Gesamt-)Betriebsvereinbarung zu den dortigen Regelungsgegenständen (= dem Inhalt des vorliegenden Antrags) die Rede ist -, kann dies der Betriebsausschuss damit nicht wirksam beschließen (so eben, wie bereits vom Arbeitsgericht angezogen, Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 27 Rzn. 73 aE und Rz. 76; ErfKommEisemann, 9. Aufl. 2009 und 10. Aufl. 2010, jeweils § 27 BetrVG Rz. 6; DKK-Wedde, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 27 Rz. 37; HaKo-BetrVG-Blanke, 2. Aufl. 2006, § 27 Rz. 12; im Ergebnis wohl auch GK-BetrVG-Raab, Bd. 1, 8. Aufl. 2005, § 27 Rz. 78). Gerade wenn - wie hier – auch nach dem ausdrücklichen Inhalt der Beschlüsse des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats vom 31.10.2008 die Anrufung der Einigungsstelle(n) dem Abschluss entsprechender Gesamtbetriebsvereinbarungen dienen soll - wie dies bei den vom Gesamtbetriebsrat in Anspruch genommenen erzwingbaren Mitbestimmungsrechten in diesem Zusammenhang fast zwingend ist -, ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats hierfür deshalb gerade nicht zuständig (§ 27 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BetrVG) und kann damit auch nicht rechtwirksam über die Erzwingung einer solchen (Gesamt-)Betriebsvereinbarung durch Anrufung der Einigungsstelle, mit dem Ziel ggf. deren Spruches, befinden.

3. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. kann deshalb keinen Erfolg haben.

III.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).

Burger
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