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Pressemitteilung
2 BvR 2307/06;
Verkündet am: 
 04.02.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Zur grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 II2 S.1 iVm Art. 1 I S.2 GG: Ausnahmsweise Anspruch auf Strafverfolgung bei verdächtigen Todesfällen - hier: VB gegen Einstellung abgelehnt
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines 22-jährigen britischen Studenten, der im März 2003 auf einer Bundesstraße überfahren wurde und kurz vor seinem Tod an Veranstaltungen einer als „Polit-Sekte“ mit rechtsextremistischem Hintergrund eingestuften Organisation teilgenommen hatte.

Das Ermittlungsverfahren wurde mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden im Juni 2003 eingestellt.

Im Februar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin ohne Erfolg die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.

Die Beschwerde und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Oberlandesgericht Frankfurt waren ebenfalls nicht erfolgreich.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie ist jedenfalls unbegründet.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt nicht die Bedeutung der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, aus der sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Strafverfolgung durch den Staat bei verdächtigen Todesfällen ergibt.

Auch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Art. 2 EMRK in Verbindung mit Art. 1 EMRK entwickelten Anforderungen an eine effektive Untersuchung von verdächtigen Todesfällen missachtet die Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht stellt vielmehr vertretbar fest, dass konkrete Ermittlungsmaßnahmen, die zu einem anderen Ermittlungsergebnis führen würden, nicht erkennbar sind. Denn das Gericht nimmt zu der von der Beschwerdeführerin geäußerten Kritik an den staatsanwaltschaftlichen Bescheiden ausführlich Stellung. Es erklärt, weshalb es die von den Ermittlungsbehörden angenommene Hypothese des Selbstmords für zutreffend hält und warum die dagegen sprechenden, von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien diese Hypothese nicht erschüttern können.
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