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Text des Beschlusses
1 BvR 2545/09 ;
Verkündet am: 
 16.11.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
2 ABR 24/08
Bundesarbeitsgericht
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht erschöpft, wenn ein Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn R ...,
2. des Betriebsrats der K ... GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hermann Bleinroth, Wiesenstraße 31, 30169 Hannover -

gegen
den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. November 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2
Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht erschöpft, wenn ein Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 <217>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, juris). Dies gilt ebenso für eine zurückverweisende Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 96 Abs. 1 ArbGG.

3
Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, juris, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier
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