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Pressemitteilung
VI ZR 217/08 ;
Verkündet am: 
 10.11.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
7 U 22/08
Oberlandesgericht
Hamburg ;
Rechtskräftig: unbekannt!
EuGH-Vorlage wegen internationalem Presse-/ Internetrecht (Sedlmayer-Mord): Zu Zuständigkeit + anzuwendenden Recht bei Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch Veröffentlichungen im Internet
Kommentar/Leitsatz/Leitsätze von: Internet entrepreneur Franz-Anton Plitt, Chisinau
Na, das ist ja einmal eine heikle Frage. Tatsächlich geht es um das internationale Deliktsrecht im Internet. Verbreitet ist der Grundsatz, daß das Recht einschlägig ist, wo die Verletzungshandlung durchgeführt wird, also der Verletzter sein Verhalten durchführt (so insb. auch § 48 I IPR-Gesetz(Austria). Gem. § 40 EGBGB (BRD) hingegen ist zugunsten des Geschädigten (auch) das Recht anzuwenden, wo der Verletzungserfolg eintritt - beim Internet also idR. dort, wo der Beitrag gelesen werden "kann". In deutscher Sprache ist das vielleicht noch überschaubar - aber zumindest in englischer Sprache wirken ja alle Beiträge weltweit (zumindest nahezu)! Und manche Staaten, auch mit Amtssprache Englisch, haben sehr unterschiedliche Rechtssysteme zum Veröffentlichungsrecht. Hoffentlich kommt es recht bald zu einer klaren Antwort des EuGH - allein ich fürchte, der wird seine Antwort so eng wie möglich ausfallen lassen, also auf das Verhältnis BRD-Austria und max. die EU begrenzen. Kann man den dann handelnden Personen im EuGH auch kaum verübeln.
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.

Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten.

Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit.

Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
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