Pressemitteilung
1 BvL 15/09;
Verkündet am:
25.08.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig
Im Ausgangsverfahren will eine Frau das im Juli 2006 geborene Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren.
Das zuständige Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte Adoption, nachdem sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater eingewilligt hatten.
Das zuständige Amtsgericht Schweinfurt hat das Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die für die Entscheidung relevante Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass diese Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt unzulässig ist.
Die für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Formalien sind nicht eingehalten. Insbesondere lässt sich dem Beschlusstenor nicht entnehmen, welcher Richter den Beschluss getroffen hat. Außerdem ist der Beschluss im Original nicht unterschrieben.
Abgesehen davon genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Das Gericht ist weder auf die Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG noch auf einen möglichen, auf die Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft eingegangen. Die Vorlage setzt sich zudem nur ungenügend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den in der Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, auseinander.
Soweit das Gericht meint, die Norm sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt werde, geht das Gericht nicht darauf ein, dass die Gleichstellung des Annehmenden mit dem leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner.
Auch fehlt der Vorlage eine Auseinandersetzung damit, dass die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird, es diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht, und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt.
Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts befasst hat.
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