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Pressemitteilung
3 StR 48/09;
Verkündet am: 
 19.06.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
22 KLs 4252Js 86234/04
Landgericht
Hildesheim;
Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil gegen "Promotionsvermittler" rechtskräftig
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 75.000 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer eines privaten "Instituts für Wissenschaftsberatung".

Dieses befasste sich im wesentlichen damit, Akademiker, vor allem Juristen, bei ihrem Vorhaben, an einer deutschen Universität zu promovieren, zu unterstützen und ihnen gegen Bezahlung insbesondere einen so genannten Doktorvater zu vermitteln.

Promotionswillige Personen kamen in der Regel über entsprechende Anzeigen in Fachzeitschriften mit dem Institut des Angeklagten in Kontakt.

Die Kosten für eine Promotionsbetreuung durch das Institut beliefen sich teilweise auf 20.000 Euro.

Im Jahr 2000 kam der Angeklagte mit einem ordentlichen Professor einer deutschen Universität, der einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht innehatte, überein, ihm gegen Bezahlung Promotionskandidaten zu vermitteln, die er sodann bis zum Abschluss der Doktorarbeit betreuen sollte.

Obwohl der Angeklagte wusste, dass die Betreuung von Doktoranden zu den Dienstpflichten beamteter Hochschullehrer gehört und von diesen unentgeltlich zu erbringen ist, vermittelte er in der Folgezeit dem Professor insgesamt 61 Promotionskandidaten, die dieser im Hinblick auf die vom Angeklagten versprochenen und geleisteten Zahlungen in Höhe von 2000 bis 4000 Euro je Kandidat auch als Doktoranden annahm. Nur 4 Personen schlossen ihr Vorhaben erfolgreich mit einem Doktortitel ab.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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