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Pressemitteilung
1 BvR 127/09;
Verkündet am: 
 31.03.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Erfolglose VB gegen Schätzung (§ 287 ZPO) der Lizenzgebühr für nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken (Fernsehkoch für Konserven)
Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel verteilen, die ungenehmigt ein Bild der Beschwerdeführerin zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten.

Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 €.

Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu. Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.

Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.

Weder Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt.

Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, war im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar.

Danach bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebühr, die trotz unterschiedlicher Würdigung des Sachverhalts zum selben Ergebnis führte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unzulässig. Die Gerichte haben ihren Entscheidungen ausreichende Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Bekanntheit und den Sympathie /Imagewert der Abgebildeten, den Aufmerksamkeitswert, den Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, zugrunde gelegt, so dass deren Schätzungen nicht willkürlich erscheinen und daher schon nach zivilprozessual vertretbarer Ansicht vorgenommen werden durften; ein Verfassungsverstoß scheidet damit erst recht aus.
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