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Text des Beschlusses
11 W 183/01;
Verkündet am: 
 23.04.2001
OLG Oberlandesgericht
 

Dresden
Vorinstanzen:
11-O-0155/01
Landgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Vollstreckungsabwehrklage ist nicht anfechtbar
Leitsatz des Gerichts:
Die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Vollstreckungsabwehrklage ist nicht anfechtbar.
In dem Rechtsstreit
1. H., 01237 Dresden
2. P., 01237 Dresden
- Kläger und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte & Kollegen, 01219 Dresden
gegen
H., 01069 Dresden
- Beklagter und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, 01069 Dresden
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Amtsgericht und Richterin am Landgericht beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 24.01.2001, Az.: 11 O 155/01, wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.723,49 DM festgesetzt.


Gründe:


I.


Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag vom 08.07.1999 vom Beklagten Grundbesitz erworben, wobei sich der Beklagte verpflichtete, das Gebäude auf dem Anwesen zu errichten. Die Kläger unterwarfen sich hinsichtlich des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.

Gemäß Anlage F des Kaufvertrages wurde ein Zahlungsplan vereinbart.

Die Kläger erhoben Vollstreckungsgegenklage und beantragten vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen eingestellt wird. Dem Beklagte wurde die Klage am 19.01.2001 zugestellt und ihm wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich zur einstweiligen Einstellung binnen drei Tagen zu äußern.

Mit Beschluss vom 24.01.2001 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde einstweilen gegen Sicherheitsleistung ein. Mit Schriftsatz vom 25.01.2001, der am 26.01.2001 beim Landgericht einging, trat der Beklagte dem Antrag der Kläger entgegen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2001, der am gleichen Tag bei Gericht einging, legte er sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei. Die angegriffene Entscheidung beruhe auf einem groben Gesetzesverstoß, da das rechtliche Gehör dem Beklagten verweigert worden war. Die Äußerungsfrist sei zu kurz bemessen. Außerdem habe man verkannt, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, da die zugrunde liegende Klage offensichtlich unbegründet sei.

Dem treten die Kläger entgegen.

II.


Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gemäß § 769 ZPO, §§ 707 Abs. 2, 719 ZPO analog.

In der Rechtsprechung und Literatur ist die Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO umstritten (vgl. zum Meinungsstreit: Lemke "Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen gemäß § 769 Abs. 1 ZPO" in MDR 2000, 13 ff.).

Die sofortige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ist nach Ansicht des Senates nur in den Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft, eine solche liegt nicht vor.

Die bisherige Rechtsprechung des Senates wird hiermit aufgegeben.

1. Der Senat schließt sich der Auffassung, dass die Entscheidung nach § 769 ZPO nur in den Fällen der greifbaren Gesetzeswidrigkeit angefochten werden kann an (so auch OLG Düsseldorf in OLGR 2000, 202; OLG Dresden in JurBüro 1999, 270 f.; OLG München in OLGR 1996, 218 f.; Herget in Zöller, 21. Aufl., § 769 Rn. 13).

Zuzugeben ist, dass der Wortlaut des Gesetzes die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zulassen würde.

Nach dieser Vorschrift ist gegen Einstellungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, die sofortige Beschwerde statthaft. Die Entscheidung nach § 769 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Soweit hiergegen vorgebracht wird, dass § 793 ZPO nur das Zwangsvollstreckungsverfahren, jedoch nicht das Erkenntnisverfahren betrifft und sich § 769 ZPO auf die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO bezieht und damit zum Erkenntnisverfahren gehört, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung nach § 769 ZPO gehört zu den Beschlüssen im Vollstreckungsverfahren (so auch Carsten Schmidt in MünchKomm 2000, § 769 Rn. 33).

Soweit gegen die Anfechtbarkeit vorgebracht wird, dass die Anfechtung von Anordnungen nach § 769 ZPO die Entscheidung in der Hauptsache präjudizieren könne (vgl. Brandenburgisches OLG in OLGR 1996, 168 f.), ist dies nicht überzeugend, da auch bei Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren - soweit es um die Erfolgsaussichten geht - das Beschwerdegericht in der Sache Position beziehen muss und dies vom Gesetz hingenommen wird.

Jedoch rechtfertigt die identische Interessenlage in den Fällen der §§ 707, 719 ZPO und den in § 769 ZPO geregelten Fällen eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Dresden in JurBüro 1997, 102 f.).

Dem Argument, dass ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung darin zu sehen sei, dass im Falle des § 769 ZPO die Vollstreckung auch rechtskräftiger Titel gehemmt werde, während im Falle des § 707 ZPO rechtskräftige Titel nicht vorliegen (so OLG Frankfurt in MDR 1997, 194 f.), kann nicht zugestimmt werden. Schließlich kann auch aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Im Übrigen liegt auch bei der Wiederaufnahme des Verfahrens eine rechtskräftige Entscheidung vor.

Die von Lemke (a.a.O., Seite 16) aufgeführten Gründe, die gegen eine Vergleichbarkeit der Interessenlage sprechen, überzeugen nicht. Die Begründung, dass die ZPO dem Rechtsanwender die Möglichkeit eines Rechtsmittels überall dort einräumt, wo noch kein Gericht mehr als nur summarisch sich mit dem Streitgegenstand auseinandergesetzt hat, überzeugt nicht, da auch im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung und beim klageabweisenden Versäumnisurteil noch nicht einmal eine solche vorgenommen wird. Dennoch versagen die §§ 719, 707 ZPO die Möglichkeit der Beschwerde.

Auch dem Argument, dass es nach § 707 ZPO nur um die inhaltliche Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung und damit nochmals um denselben Streitgegenstand geht, kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist zwar, dass es um den gleichen Streitgegenstand geht, jedoch müssen nunmehr beim Versäumnisurteil die Einwände der Gegenseite überprüft werden und auch bei der Durchführung des Nachverfahrens nach Erlass eines Vorbehaltsurteils sind Einwände zu berücksichtigen, die noch nicht in die Entscheidung mit eingeflossen sind. Schließlich erfasst § 769 ZPO auch Fälle, denen nicht nur eine notariell vollstreckbare Urkunde zugrunde liegt, sondern auch Urteile.

Durch den grundsätzlichen Ausschluss der Anfechtbarkeit werden die Rechte der Gegenpartei auch nicht unangemessen benachteiligt, da das Prozessgericht seine Entscheidung auf Antrag nach herrschender Meinung jederzeit abändern kann (vgl. Schmidt in MünchKomm, a.a.O., § 769 Rn. 27).

Schließlich spricht auch kein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille gegen den Ausschluss der Anfechtbarkeit. Nach dem Änderungsentwurf 1985 sollte dem Absatz 3 des § 769 ZPO der Satz angefügt werden: "Sie ist unanfechtbar." (Bundestagsdrucksache 10/ 3054, Nr. 47). Die verabschiedete Fassung enthält diesen Zusatz nicht. Nach der Regierungsbegründung ist die grundsätzliche Unanfechtbarkeit dieser Anordnung in der Rechtsprechung hinreichend anerkannt (so Schmidt in MünchKomm 2000 zu § 769 Rn. 1). Zwar bestand weder damals noch heute eine einheitliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage, jedoch ist der gesetzgeberische Wille und der Zweck des Gesetzes zu beachten.

Ziel des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 11/3621) war die Entlastung der Gerichte. Unter Ziff. IV des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 11/3621) wird ausgeführt:

"... Auf die Einzelvorschriften der früheren Entwürfe, durch die einstweilige Anordnungen und vorläufige Maßnahmen ausdrücklich für unanfechtbar erklärt werden sollten (...), verzichtet der Entwurf. Die grundsätzliche Unanfechtbarkeit dieser Anordnungen und Maßnahmen ist in der Rechtsprechung hinreichend erkannt...".

Dieser Gesetzesentwurf wurde vom Bundestag am 29.09.1989 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Der Gesetzgeber wollte die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung. Er sah allerdings keinen Anlass zur Änderung des Gesetzes, da er meinte eine entsprechende gefestigte Rechtsprechung zu erkennen (vgl. Bundestagsdrucksache 11/3621, Nr. IV).

2. Ein greifbarer Gesetzesverstoß liegt nicht vor.

Die vom Landgericht angesetzte Frist von drei Tagen war nicht zu kurz bemessen. Die Bemessung der Frist entsprach der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, da zu erwarten war, dass die Vollstreckungsmaßnahme kurz bevorsteht, nachdem die vollstreckbare Ausfertigung den Klägern am 15.01.2001 zugestellt wurde.

Die Frist begann einen Tag nach der Zustellung, also am Samstag, den 20.01.2001 zu laufen gemäß § 187 Abs. 1 BGB. Hierbei ist gleichgültig, ob dieser Tag ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag ist (Heinrichs in Palandt, 59. Aufl., § 187 Rn. 1). Die Frist endete mit dem Ablauf des Montag, den 22.01.2001. Wegen des dazwischenliegenden Wochenendes war die Frist zwar recht kurz, jedoch hätte das Vorbringen des Beklagten, soweit es bis zum 23.01.2001 noch eingegangen wäre, berücksichtigt werden können, da die Entscheidung erst am 24.01.2001 getroffen wurde. Der Schriftsatz des Beklagten ging jedoch erst am 26.01.2001 ein.

Ein Ermessensfehlgebrauch des Landgerichts liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, weil die Klage offensichtlich unschlüssig ist.

Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage kann der Einwand des Vollstreckungsgläubigers, dass trotz des Vorliegens der formalen Voraussetzungen der Fälligkeit einer Rate, tatsachlich keine Fälligkeit eingetreten ist, weil der Bautenstand nicht erreicht ist, berücksichtigt werden.

In Ziff. IV des Kaufvertrages haben die Parteien die Voraussetzungen unter denen eine vollstreckbare Ausfertigung dem Veräußerer erteilt werden darf geregelt. Unter anderem musste der Veräußerer eine Bescheinigung eines Bausachverständigen über den erreichten Bautenstand vorlegen. Die Auslegung des Vertrages dahingehend, dass der Bausachverständige für beide Parteien verbindlich den Bautenstand feststellt - ähnlich wie ein Schiedsgutachter - mit der Folge, dass die Kläger sich nicht mehr darauf berufen können, das der festgestellte Bautenstand nicht dem tatsächlichen entspricht, ist keineswegs zwingend. Vielmehr spricht die Formulierung in Ziff. II, 2. der Anlage F mehr dafür, dass der Beklagte die Rate nach dem tatsächlichen Bautenstand festlegen sollte und damit der tatsächliche Bautenstand maßgeblich für die Fälligkeit der Rate sein sollte. Einer Entscheidung hierüber bedarf es nicht. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Beschwerdewert beträgt 1/10 des Hauptsachestreitwertes, den die Kläger mit 37.234,87 DM angegeben haben.
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