Text des Urteils
4 U 818/07;
Verkündet am:
14.01.2009
OLG Oberlandesgericht
Jena
Vorinstanzen:
2 O 503/07
Landgericht
Meiningen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Straßenbaulastträger obliegt im Rahmen der in Thüringen hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht auch die Pflicht, den Straßenverkehr vor herabbrechenden Straßenbäumen zu schützen
Leitsatz des Gerichts:
1. Dem Straßenbaulastträger obliegt im Rahmen der in Thüringen hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 10 ThürStrG) auch die Pflicht, den Straßenverkehr vor herabbrechenden Straßenbäumen zu schützen. In diesem Zusammenhang sind die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die bis zur Entfernung eines nicht (mehr) standsicheren Baumes gehen können. Ein Straßenbaum ist dann nicht mehr stand- bzw. abruchsicher, wenn auf Grund einer Schädigung des Baumes die naheliegende Möglichkeit besteht, dass ganze Äste oder der Baum selbst abbrechen und unvermittelt auf die Straße stürzen können.
2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers; hier Gemeinde) liegt aber nur dann vor, wenn Anzeichen oder sog. „Gefahrzeichen“ bei den erforderlichen Baumkontrollen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf die weitere Gefahr des Abbrechens oder Umfallens (des Baumes) hinweisen. Hätte die auf einer Fäulnis (des Straßenbaumes) beruhende Gefahr bei sorgfältiger und ordnungsgemäßer Baumkontrolle erkannt und ihr mithin (noch) wirksam entgegen gewirkt werden können, ist die auf unterbliebener Kontrolle beruhende Pflichtverletzung (des Straßenbaulastträgers; hier Gemeinde) schuldhaft und begründet eine Haftung
wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
In dem Rechtsstreit
A. K.
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Gemeinde W.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und Richterin am Amtsgericht Hütte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 04.09.2007 – 2 O 503/07 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.053,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 sowie 446,13 € zu zahlen.
Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 4.200,32 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf ihr am 18.01.2007 durch einen umstürzenden Baum beschädigtes Kfz, einen zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alten Skoda Oktavia, geltend.
In zweiter Instanz ist unstreitig, dass eine ca. 55 bis 60 Jahre alte, schon fäulnisbedingt stark vorgeschädigte Pappel gegen 19.30 Uhr auf den in der Urnshäuser Straße 11 in Wiesenthal abgestellten Pkw der Klägerin fiel und diesen beschädigte (wirtschaftlicher Totalschaden). Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Schadensgrund die Klage abgewiesen, weil es trotz unterbliebener Baumkontrolle (durch Bedienstete der verkehrsicherungspflichtigen Beklagten) davon ausgegangen ist, dass der von der Substanz her vorgeschädigte Baum nicht schadensursächlich war. Vielmehr sei auf Grund der zum Unfallzeitpunkt am Unfallort herrschenden Windverhältnisse durch den Sturm „Kyrill“ davon auszugehen, dass dieser schadensursächlich gewesen sei, es sich mithin um ein unabwendbares Naturereignis gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil des LG Meiningen Bezug genommen.
Gegen das ihr am 18.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.10.2007 – Eingang bei Gericht am 08.10.2007 – begründet Berufung eingelegt. Sie rügt, dass das Erstgericht über die Vorschädigung des Baumes, die dadurch bedingte fehlende Standsicherheit, die sie als maßgebliche Schadensursache ansieht, trotz Beweisantritts (Sachverständigengutachten) keinen Beweis erhoben habe. Sie bleibt dabei, dass der Beklagten bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Baumkontrolle die mangelnde Standsicherheit (der Pappel) aufgefallen, mithin bei rechtzeitiger Entfernung des Baumes der Unfall vermieden worden wäre. Wegen der Berufungsbegründung im Übrigen wird auf den genannten Berufungsschriftsatz (der Klägerin) ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.200,32 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 sowie 446,13 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt – unter Verteidigung des Urteils des LG Meiningen – die Berufung zurückzuweisen; und (vorsorglich) Revisionszulassung.
Sie ist der Auffassung, äußere Schadanzeichen seien auch bei regelmäßiger Baumkontrolle an dem Baum nicht erkennbar gewesen, da der Baum an einer Stelle abgeknickt sei, welche vom Erdreich bedeckt gewesen sei. Wegen der Berufungserwiderung im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.11.2007 Bezug genommen.
Der Senat hat über die Schadensursächlichkeit der Vorschädigung (des streitgegenständlichen Baumes) und dessen Erkennbarkeit Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Baumsachverständigen. Auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Reinhard Hölzer vom 27.05.2008 wird Bezug genommen. Auf Antrag der Beklagten hat der Sachverständige im Termin vom 07.01.2009 sein Gutachten ergänzend mündlich erläutert. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift des Terminsprotokolls von diesem Tag (Bl. 141 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt im Ergebnis zur Klagestattgabe im Umfang der Tenorierung; lediglich in Bezug auf den geltend gemachten Tagessatz des Nutzungsausfalls war ein geringfügiger Abschlag vorzunehmen und die Klage wegen der (geringfügigen) Mehrforderung im Übrigen abzuweisen.
Der Sachverständige H. hat in seinem schriftlichen Gutachten eine Braunfäule im Stammfuß des Baumes als schadensursächlich bewertet. Braunfäule werde durch bodenbürtige holzzersetzende Pilze (der Abt. Basidiomycotica) hervorgerufen. Aus dem Ausmaß des stark beschädigten Baumes gehe hervor, dass der Pilz dort schon mehrere Jahre im Stammfuß anwesend gewesen sei und die Vitalität des Baumes stark beeinträchtigt habe. Ein Baum mit diesen Merkmalen sei nicht (mehr) verkehrssicher und stelle ein hohes Risiko für die Verkehrssicherheit dar. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige erläuternd ausgeführt, die starke Vorschädigung sei äußerlich erkennbar an einer durch die fäulnisbedingte Ernährungsstörung verursachten Kleinblättrigkeit und schütteren Belaubung. Bei solch äußerlich erkennbaren Schadanzeichen sei eine nähere Überprüfung des Schadensumfangs unumgänglich. Auch an den wegen der Hanglage möglicherweise freiliegenden Wurzelanläufen könne man die Vorschädigung des Baumes schon erkennen. Anhand der (von den Parteien vorgelegten) Lichtbilder könne man erkennen, dass der Baum im Wurzelbereich und im Stammfußbereich – etwa 10 – 15 cm über der Erdoberfläche – bereits zu 90 % verfault gewesen sei. Die Fäulnis habe zu einem Sprödbruch an dieser Stelle des Baumes geführt. Ursache für den Bruch des Baumes sei nicht der Orkan „Kyrill“ gewesen, sondern die am Baum vorhandenen und missachteten Schadsymptome. Diese seien wegen unterbliebener Kontrolle nicht wahrgenommen worden. Angesichts der hier im Zeitraum von 3 – 4 Jahren eingetretenen (massiven) Schädigung habe genügend Zeit bestanden, um aus den äußerlich erkennbaren Schadanzeichen auf das Schadensbild des Baumes zu schließen und bei entsprechender Beimessung der Bedeutung (dieses Schadens) durch rechtzeitige Fällung des Baumes das – streitgegenständliche – Schadensereignis zu verhindern.
Der Senat folgt diesen Äußerungen des Sachverständigen. Danach besteht kein vernünftiger Zweifel mehr daran, dass die durch Braunfäule eingetretene Vorschädigung den Baumbruch am 18.01.2007 verursacht und der Sturm „Kyrill“ diesen Bruch allenfalls ausgelöst hat. Es bestehen nach den Angaben des Sachverständigen auch keine vernünftigen Zweifel, dass bei regelmäßiger und ordnungsgemäßen Kontrollen der Vorschaden des Baumes rechtzeitig erkannt worden wäre und entsprechende Maßnahmen veranlasst werden konnten.
Der Haftungsgrund der in Thüringen hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 10 ThürStrG) besteht dann, wenn entgegen der mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Pflicht, den Straßenverkehr vor herabbrechenden Straßenbäumen zu schützen, notwendige und zumutbare Schutzmaßnahmen – hier die Entfernung des nicht standsicheren Straßenbaumes – schuldhaft unterblieben sind. Davon ist vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (beider Instanzen) auszugehen. Von den Straßenbäumen gehen dann Gefahren für den Verkehr aus, wenn die Bäume nicht mehr stand- und bruchsicher sind und die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Äste oder ganze Bäume unvermittelt auf die Straße stürzen können.
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt aber nur vor, wenn Anzeichen oder Gefahrzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr – durch Abbrechen oder Umfallen – hinweisen (BGH v. 4.3.2004 – III ZR 225/03; zit. nach juris). Das war hier – unabhängig von dem Sturm „Kyrill“ – hinsichtlich des abgebrochenen und umgestürzten Baumes der Fall, wie sich aus den Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen und des zweitinstanzlich beauftragten und ergänzend angehörten Sachverständigen H. zweifelsfrei ergibt. Da die hier schadensursächliche Fäulnis und die darauf beruhende Gefahr bei sorgfältiger und ordnungsgemäßer (regelmäßiger) Baumkontrolle hätte erkannt und ihr wirksam hätte entgegen gewirkt werden können, ist die auf unterbliebener Kontrolle beruhende Pflichtverletzung der Beklagten auch schuldhaft (ebenso BGH aaO Nr. 9; OLG Schleswig MDR 1995, 148; OLG Jena Urteil v. 01.02.2006 – 4 U 689/04 m.w.Nw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).
Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Klägerin scheidet vorliegend aus. Die Klägerin war ihrerseits nicht verpflichtet, die Straßenbäume in der Nähe des Abstellortes auf ihre Stand- oder Bruchsicherheit zu überprüfen; das gilt auch trotz möglicherweise erfolgter Sturmwarnung durch Wetterdienst oder andere Medien. Denn die äußeren Schadzeichen des streitgegenständlichen Baumes waren allenfalls bei sorgfältiger Überprüfung, nicht aber ohne Weiteres zu erkennen, auch wenn der erstinstanzlich gehörte Zeuge Andres bekundet hat, „der Baum sei regelrecht abgefault und nur noch im Bereich eines schmalen Streifens gesund gewesen“. Diese Aussage beruht auf den nach dem Unfall angefertigten Lichtbildern und dem Baum, wie er sich nach dem Bruch zeigte. Vor dem Abbruch war die Fäulnis so und schon gar nicht in dem Umfang erkennbar. Das hat auch der Sachverständige H. bestätigt.
Der Gesamtschaden besteht aber nur in Höhe der ausgeurteilten Summe. Unerheblich bleibt, dass die Klägerin das Fahrzeug – nach Reparatur in Eigenregie – weiter benutzt hat. Denn die Klägerin hat von dem von dem Kfz-Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.800,- € den Restwert von 1.600,- E abgezogen und (nur) 3.200,- € „Wiederbeschaffungsaufwand“ als unfallbedingten Sachschaden angesetzt. Weitere 423,12 € hat sie für das Gutachten der DEKRA gezahlt (Anl. K 01; Rechn. v. 25.01. 2007).
Nutzungsausfall steht ihr – wie geltend gemacht – für 15 Tage zu. Der Unfall ereignete sich in den Abendstunden des 18.01.2007, einem Freitag. Am (darauffolgenden) Montag, den 22.01.2007 hat die Klägerin der DEKRA den Begutachtungsauftrag erteilt, also ohne Verzögerung. Deren Gutachter besichtigte das Fahrzeug am 19.01.07 und erstattete sein Gutachten am 25.01. 2007; dieses lag der Klägerin (erst) am 26.01.2007 vor. Angesichts der im Gutachten angesetzten Reparaturzeit von 8 Werktagen bzw. Wiederbeschaffungsdauer von 9 Werktagen bestehen gegen den Ansatz einer Nutzungsausfallzeit von 15 Tagen keine Bedenken. Bei der Höhe des anzusetzenden Tagessatzes bedient sich die Rechtsprechung (auch der erkennende Senat) seit langem den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch (ebenso BGH NJW 1971, 1692; BGH NJW 2005, 277). Die „entgangenen Gebrauchsvorteile“ gehen von den durchschnittlichen Mietsätzen für vergleichbare Pkw aus, gemindert um die Gewinnspanne des Vermieters und die bei einer privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten (Verwaltung, erhöhte Abnutzung und Versicherungsprämien). Da die Tabelle von Mietpreisen für (nahezu) neuwertige Mietwagen ausgeht, findet nach neuerer Rechtsprechung (vgl. bei Palandt/Heinrichts, 68. Aufl., Vorbem. 23, 23 a vor § 249) bei über 5 Jahre älteren Pkw eine Rückstufung auf eine niedrigere Gruppe statt. Eine solche Rückstufung um eine Gruppe hält der Senat für den hier zum Unfallzeitpunkt bereits 9 Jahre alten Pkw der Klägerin für angemessen, so dass hier ein Entschädigungssatz von 27,- € pro Tag (Gruppe A) anzusetzen ist. Dies ergibt eine Summe von (nur) 405,- € anstatt geltend gemachter 552,- €. Hinsichtlich der Mehrkosten war die Klage daher abzuweisen.
Gegen die Unkostenpauschale bestehen keine Bedenken (§ 287 ZPO). Der gesamte ersatzfähige Sachschaden beträgt demnach 4.053,12 €. Dieser ist mit dem geltend gemachten Verzugszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB); die Beklagte wurde durch Anwaltsschreiben vom 13.04.2007 zum 28.04.2007 in Verzug gesetzt (§ 286 BGB).
Die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 446,13 € betreffen die streitwertneutrale Nebenforderung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG); gegen ihre Geltendmachung und den Ansatz in der mit Schriftsatz vom 31.01.2008 (Bl. 90, 91 d.A.) gemachten Höhe ist nichts zu erinnern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO, die geringfügig überhöhten und deswegen herabgesetzten Nutzungsausfallkosten haben keine Mehrkosten verursacht, ihre gerichtliche Festsetzung beruht auf Ermessen (§ 287 ZPO), so dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die vorliegende Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und der anderer Obergerichte und des BGH korrespondiert, mithin kein Zulassungsgrund besteht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Den Berufungsstreitwert hat der Senat nach dem Klägerantrag festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 2, 63 GKG).
(Müller), (Friebertshäuser), (Hütte)-----------------------------------------------------
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