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Text des Urteils
VI ZR 252/07;
Verkündet am: 
 10.06.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
18 U 4890/03
Oberlandesgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei einem Roman, bei dem es sich um realistische Literatur handelt
Leitsatz des Gerichts:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei einem Roman, bei dem es sich um realistische Literatur handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - und BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:


Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2004 und das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 2 zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 begehrt, der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, das Buch "Esra" des Autors Maxim Biller in der Fassung laut Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, auszuliefern oder ausliefern zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen und hierfür zu werben oder werben zu lassen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 2 und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die der Beklagten im zweiten Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu 2 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 werden der Beklagten auferlegt.

Die Klägerin zu 2 hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von Rechts wegen


Tatbestand:


Die Klägerin zu 2 und ihre Tochter, die in der Hauptsache nicht mehr am Rechtsstreit beteiligte Klägerin zu 1, haben sich gegen die Veröffentlichung des von der Beklagten verlegten Romans "Esra" von Maxim Biller (im Folgenden: Autor) gewandt.

Das Buch schildert die Liebesbeziehung zwischen der Titelfigur Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam.

Die Klägerin zu 1, die etwa eineinhalb Jahre lang eine intime Beziehung zum Autor unterhielt, und ihre Mutter haben die Auffassung vertreten, der Inhalt des Romans verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere.

Auf Antrag beider Klägerinnen wurde der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, das Buch "Esra" in der Ursprungsfassung zu verbreiten.

Die Beklagte gab danach mehrere Unterlassungsverpflichtungserklärungen unterschiedlichen Inhalts ab.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage in der nach der vierten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 verbliebenen Fassung stattgegeben und im Übrigen die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte unter Hinnahme des Feststellungsausspruchs ihr Klageabweisungsbegehren im Übrigen weiterverfolgt hat, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Juni 2005 (VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844 = VersR 2005, 1403) zurückgewiesen.

Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (NJW 2008, 39) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, soweit der Klage der Klägerin zu 2 stattgegeben worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren mit der Revision weiter.


Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage ungeachtet der Verpflichtungserklärungen der Beklagten insgesamt für zulässig und begründet erachtet, weil die Veröffentlichung des Buches "Esra" beide Klägerinnen in ihrem jeweiligen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

Diese seien in den Romanfiguren Esra und Lale und dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht des Buches für einen nicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar. Dies beruhe zum einen darauf, dass der Klägerin zu 1 der Bundesfilmpreis und der Klägerin zu 2 der alternative Nobelpreis verliehen worden sei. Die in der streitgegenständlichen Buchfassung erfolgte Umbenennung der Preise in "Fritz-Lang-Preis" und "Karl-Gustav-Preis" vermöge wegen der geschilderten Begleitumstände die Erkennbarkeit nicht zu beseitigen. Darüber hinaus stimmten das Erscheinungsbild und der Lebens- und Berufsweg der Klägerinnen im Wesentlichen mit denen der Romanfiguren überein.

Eine genügende Verfremdung des Abbildes vom Urbild fehle.

Es lägen so markante Übereinstimmungen vor, dass der Leser nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden könne. Auch unter Berücksichtigung des Charakters des Buches als Belletristik sei wegen der Kumulation von Identifizierungsmerkmalen nicht erkennbar, dass keine realen Personen dargestellt würden. Dass der Roman Fiktion sei, werde weder durch das Nachwort noch durch das aufgrund der ersten Verpflichtungserklärung eingefügte Vorwort ausreichend klar. Das Buch verletze nicht nur die Klägerin zu 1 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern greife auch in schwerwiegendem Maße in die Privatsphäre der Klägerin zu 2 ein. Es zeichne nämlich ein negatives Charakterbild der Romanfigur Lale. Leser, die die Klägerin zu 2 identifiziert hätten, würden die Charakterzüge von Lale mit denen der Klägerin zu 2 gleichsetzen. Dadurch werde diese in ihrem Recht am eigenen Lebensbild verletzt.

Eine derart schwerwiegende Entstellung sei durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt.

II.


Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es der Klägerin zu 2 einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hat.

1. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, sind beide Klägerinnen durch die Veröffentlichung des Buchs "Esra" in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie sind als Vorbilder der Romanfiguren erkennbar, ohne dass diese Erkennbarkeit allerdings schon für sich allein eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bedeutet. Die Klägerinnen sind indessen nicht so geringfügig betroffen, dass ihr Persönlichkeitsrecht von vornherein zurücktreten müsste, denn den Romanfiguren werden Handlungen und Eigenschaften zugeschrieben, die, wenn der Leser sie auf die Klägerinnen beziehen kann, geeignet sind, deren Persönlichkeitsrecht erheblich zu beeinträchtigen. Dem Persönlichkeitsrecht werden durch die Kunstfreiheit Grenzen gezogen. Steht fest, dass in Ausübung der Kunstfreiheit durch schriftstellerische Tätigkeit das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt wird, ist bei der Entscheidung über den auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten zivilrechtlichen Abwehranspruch der Kunstfreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Es bedarf daher der Klärung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat. Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts indessen zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG NJW 1985, 261, 262 f. = BVerfGE 67, 213, 228 [Anachronistischer Zug]).

Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hängt dabei die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, als auch von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt. Zu den Besonderheiten erzählender Kunstformen wie dem Roman gehört, dass sie zwar häufig an die Realität anknüpfen, der Künstler dabei aber eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser nahegelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser Grundlage die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewerten zu können. Ein Kunstwerk strebt eine gegenüber der "realen" Wirklichkeit verselbständigte "wirklichere Wirklichkeit" an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt ("verfremdet"; vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1647 = BVerfGE 30, 173, 195 [Mephisto]), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. Für die Abwägung ist entscheidend, mit welcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schaffe und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehe eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmten, desto schwerer wiege die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berühre, desto stärker müsse die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.

2. Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht die Beurteilung des erkennenden Senats gebilligt, dass der Klägerin zu 1 ein Unterlassungsanspruch zustehe, weil sie als "Esra" so eindeutig erkennbar sei, dass deren Darstellung ihre Intimsphäre verletze und der Roman auch mit der Schilderung der tatsächlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter in schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 beeinträchtige. Dagegen werde die Revisionsentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht; insoweit liege ein Verstoß gegen die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor.

3. Die danach gebotene erneute Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin zu 2 und der Kunstfreiheit der Beklagten führt dazu, dass die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten den Vorrang verdienen.

a) Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen erfordert es die Kunstfreiheit, bei einem Roman von der Fiktionalität des Textes auszugehen. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Der Grundrechtsschutz solcher Literatur verbietet es, die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen der Romanfigur andererseits zu sehen. Ein solches Verständnis des Rechts am eigenen Lebensbild würde der Kunstfreiheit nicht gerecht. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahegelegt wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen, und dass gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Das ist bei Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht der Fall.

b) Allerdings kann die Figur der Lale beim Leser das Bild einer depressiven, psychisch kranken Alkoholikerin entstehen lassen, einer Frau, die ihre Tochter und ihre Familie tyrannisiert, herrisch und streitsüchtig ist, ihre Kinder vernachlässigt hat, das Preisgeld in ihr bankrottes Hotel gesteckt hat, ihren Eltern Land gestohlen und die Mafia auf sie gehetzt hat, gegen den Goldabbau nur gekämpft hat, weil auf ihrem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu finden war, eine hohe Brandschutzversicherung abgeschlossen hat, bevor ihr Hotel in Flammen aufging, ihre Tochter zur Abtreibung gedrängt hat, von ihrem ersten Mann betrogen und von ihrem ebenfalls alkoholsüchtigen zweiten Mann geschlagen worden ist. Diese negative Darstellung der Romanfigur Lale rechtfertigt für sich allein aber nicht die Annahme, dass die Klägerin zu 2 dadurch in derart schwerwiegender Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, dass die Kunstfreiheit dahinter zurücktreten muss. Eine solche Sicht wird, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, nur unzureichend der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung gerecht, zumal die genannten Aussagen sogar als Tatsachenfeststellungen zum Beispiel in einer Autobiografie oder als Kritik an der Trägerin eines Alternativen Nobelpreises erlaubt sein könnten. Da es die Kunstfreiheit gebietet, bei einem Roman zunächst einmal von der Fiktionalität des Textes auszugehen, hat derjenige, der sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, die Unrichtigkeit oder Ehrenrührigkeit der von ihm be-anstandeten Passagen nachzuweisen, denn wenn die Führung des Wahrheits-beweises in solchen Fällen vom Künstler zu führen wäre, würde diesem etwas zugemutet, was er nach seinem Selbstverständnis nicht leisten kann, weil er selbst von der Fiktionalität der Schilderung ausgeht. Das an die Wirklichkeit an-knüpfende Kunstwerk hätte bei diesem Ansatz daher weniger Schutz als ein Tatsachenbericht, bei dem der Wahrheitsbeweis offenstünde.

Bei dem Roman "Esra" handelt es sich um realistische Literatur in dem Sinne, dass der Roman sich an realen Schauplätzen zuträgt und Personen zu Hauptfiguren hat, die realistische Züge aufweisen. Der Autor spielt mit der Verschränkung von Wahrheit und Fiktion und will insoweit bewusst Grenzen verschwimmen lassen. Gleichwohl vermag ein literarisch verständiger Leser zu erkennen, dass sich der Text nicht in einer reportagehaften Schilderung von realen Personen und Ereignissen erschöpft, sondern dass er eine zweite Ebene hinter dieser realistischen Ebene besitzt. Die mit der Klägerin zu 2 nur teilweise verschränkte Romanfigur der Lale spielt eine wichtige Rolle im Gesamtgefüge des Romans bei der Suche nach der Schuld für das Scheitern der Beziehung zwischen Adam und Esra. Der Roman gleitet hinsichtlich der Klägerin zu 2 wegen dieser Funktionalisierung der Romanfigur der Lale nicht in eine Schmähung ab. Der Autor legt vielmehr in gleicher Weise bei sich selbst charakterliche Schwächen offen, dargestellt anhand der Figur des Ich-Erzählers, der ebenfalls gegenüber seiner Tochter versagt und von großer Zerrissenheit und Eifersucht geprägt ist. Gerade auch dieses Stellen der Schuldfrage unter besonderer Hervorhebung des schwierigen Verhältnisses zwischen einem Liebhaber und der Mutter der Geliebten zeigt die Existenz einer zweiten Ebene des Romans.

Das gilt, wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt hat, hinsichtlich der Figur der Lale auch deshalb, weil der Autor sie anders als Esra ganz überwiegend nicht aus eigenem Erleben schildert. Die Lebensgeschichte der Lale ist ein breit ausgemalter Roman im Roman. Gerade die von der Klägerin zu 2 angegriffenen Inhalte des Romans sind deutlich erzählerisch, zum Teil auch mit Distanz nur als Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und Eindrücke geschildert. Die Verfremdung bzw. Distanzierung ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei der Figur der Lale sehr viel deutlicher angelegt als bei der Figur der Esra. Die gegebene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2 ist deshalb weniger schwerwiegend. Bei dieser Sachlage muss die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2 und der Kunstfreiheit der Beklagten im Ergebnis dazu führen, dass der Kunstfreiheit der Vorrang gebührt. Die Ausführungen der Revisionserwiderung in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2008 können zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie beziehen sich überwiegend auf Presseberichte, die vor Erscheinen des Romans veröffentlicht wurden. Zudem handelt es sich prozessual um neuen Sachvortrag, der revisionsrechtlich keine Berücksichtigung finden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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