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Text des Beschlusses
III ZR 288/07;
Verkündet am: 
 18.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
20 U 4956/06
Oberlandesgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.


Gründe:


Ob die Beklagte mit der Anhörungsrüge eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17; NJW 2008, 2635, 2636 mit Anm. Zuck), erscheint fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet ist. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke
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