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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 22.08;
Verkündet am: 
 29.10.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit zwei Begründungen abgewiesen:...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 200 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit zwei Begründungen abgewiesen: Zum einen sei der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Sonderzahlung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und daher verwirkt, zum anderen stehe das Sonderzahlungsgesetz-NRW im Einklang mit dem Grundgesetz. Wird die Berufungsentscheidung auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt, von der jede die Entscheidung trägt, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur erfolgreich sein, wenn sie sich gegen beide Begründungen richtet und in beiden Fällen begründet ist (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Juli 1973 BVerwG 4 B 92.73 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109 und vom 1. Februar 1990 BVerwG 7 B 19.90 Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22). Das ist nicht der Fall.

3Unbegründet ist schon die Rüge, die gegen die Annahme des Berufungsgerichts gerichtet ist, der geltend gemachte Anspruch sei verspätet erhoben worden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, was unter dem Begriff der Zeitnähe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf ein Land wie Nordrhein-Westfalen zu verstehen sei, in dem der Haushaltsplan im Zweijahresrhythmus aufgestellt werde, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

4Danach ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt aber anders als für den Eintritt der Verjährung nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. August 1996 BVerwG 2 C 23.95 BVerwGE 102, 33 = Buchholz 237.95 § 10 S-HLBG Nr. 2 m.w.N.).

5Mit diesen Rechtssätzen lassen sich die auf die Staatspraxis in Nordrhein-Westfalen bezogenen Fragen der Beschwerde ohne Weiteres beantworten. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ist. Eine verfassungsrechtlich gebotene Besoldungskorrektur braucht sich daher grundsätzlich nur auf denjenigen Zeitraum zu erstrecken, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung verfassungsgerichtlich festgestellt worden ist (Beschlüsse vom 22. März 1990 2 BvL 1/86 BVerfGE 81, 363 <385> und vom 24. November 1998 2 BvL 26/91 u.a. BVerfGE 99, 300 <330>). Ob das Berufungsgericht diese Rechtssätze zutreffend auf die Klage angewandt hat, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

6Da die Beschwerde schon hinsichtlich des ersten das Berufungsurteil selbstständig tragenden Begründungsteils ohne Erfolg bleibt, kommt es auf die im Zusammenhang mit der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr an.

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG.

Herbert Prof. Dr. Kugele Thomsen
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