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Text des Beschlusses
2 StR 441/08;
Verkündet am: 
 28.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2008

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin S. B. A. vom 18. August 2008 ist gegenstandslos.


Gründe:


Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus Köln unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. April 2008 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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