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Text des Urteils
6/9 Sa 634/98;
Verkündet am: 
 04.04.2001
LAG Landesarbeitsgericht
 

Erfurt
Vorinstanzen:
11 Ca 304/98
Arbeitsgericht
Erfurt;
Rechtskräftig: unbekannt!
Setzt die Höhergruppierung eines Lehrers eine bestimmte Zeit der Tätigkeit als Lehrer voraus, so ist es weder nach landesgesetzlichen Vorschriften noch nach dem Grundgesetz geboten, hierauf die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister anzurechnen
Leitsatz des Gerichts:
1. Setzt die Höhergruppierung eines Lehrers eine bestimmte Zeit der Tätigkeit als Lehrer voraus, so ist es weder nach landesgesetzlichen Vorschriften (Thüringen) noch nach dem Grundgesetz geboten, hierauf die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister anzurechnen.

2. Es bleibt offen, ob die zum Schutz politischer Mandatsträger erlassenen Vorschriften - hier: § 22 Abs. 9 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR-Kommunalverfassung vom 17.05.1990 (GBl. I 255) und Art. 48 GG - auf hauptamtliche politische Wahlbeamte entsprechend anwendbar sind.

3. Die zum Schutz politischer Mandatsträger erlassenen Vorschriften (§ 22 Abs. 9 Komm Verf. DDR und Art. 48 GG) verbieten nur Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis, deren Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes stehen (Anschluß an BAGE 77, 184 = Einigungsvertrag Art. 9 Nr. 2).
Entscheidungstenor


Das Versäumnisurteil vom 04.10.2000 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d


Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit 1962 beim Beklagten bzw. dessen Funktionsvorgänger als Lehrer zuletzt für die unteren Klassen im Schuldienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger ist zur Zeit in Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert.

Bis 1989 war der Kläger als Lehrer tätig. Mit Wirkung vom 01.07.1990 bis zum 30.06.1994 übte der Kläger das Amt als Lehrer nicht aus, weil er aufgrund seiner Wahl hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde G. war und dieses Amt ausübte mit einer höheren Vergütung als der, die er als Lehrer bekommen hätte. Seit dem 01.07.1994 ist der Kläger wieder im Schuldienst als Lehrer tätig.

Mit der Klage verlangt der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Er ist der Ansicht gewesen, seine Tätigkeit als Bürgermeister sei als Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 01.08.1991 i. S. der Eingruppierungsvorschriften des BAT-O anzurechnen.

Er hat beantragt,

1. festzustellen, dass er ab dem 01.10.1997 aus der Vergütungsgruppe II der Anlage 1 zum BAT-O zu entlohnen ist,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die sich jeweils ergebenden Nettonachzahlungsbeträge mit 4 % seit der jeweiligen Fälligkeit, jedoch frühestens seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10.06.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Vorschriften für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O voraussetzten, dass der Kläger mindestens 30-jährige entsprechende Lehrertätigkeit, davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem 01.08.1991, aufweisen müsse und dass diese Voraussetzungen in Person des Klägers nicht erfüllt seien. Der Kläger sei in der Zeit vom 01.08.1991 bis zum 30.06.1994 nicht als Lehrer, sondern als hauptamtlicher Bürgermeister tätig gewesen. Nach Sinn und Zweck der Eingruppierungsnormen könne die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister nicht der für die Eingruppierung vorausgesetzten Tätigkeit als Lehrer gleichgestellt werden, weil die Voraussetzung letztlich der Erprobung des Angestellten im neuen Schulsystem diene. Dieser Zweck sei nur erreichbar, wenn tatsächlich die Tätigkeit als Lehrer und nicht eine andere ausgeübt werde.

Gegen dieses ihm am 03.08.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 28.08.1998 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Mit Beschluss vom 03.09.1998 hat das Gericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.10.1998 verlängert. Die Berufungsbegründung ist eingegangen am 21.10.1998.

Der Kläger behauptet, im Haushalt des Landes Thüringen stünden Planstellen für vergleichbare beamtete Lehrer und nicht beamtete Angestellte in der von ihm, dem Kläger, begehrten Vergütungsgruppe zur Verfügung.

Er ist der Ansicht, durch die Voraussetzung einer tatsächlichen Tätigkeit als Lehrer wirke sich die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister eingruppierungsschädlich aus. Das verletze allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze, weil somit faktisch durch diese Benachteiligung potentielle Bewerber um politische Wahlämter von der Übernahme solcher für die Demokratie wichtiger Ämter abgehalten würden. Eine solche Behinderung von politisch notwendiger Tätigkeit verstoße gegen Verfassungsgrundsätze. Außerdem liege hierin eine Beeinträchtigung des Rechtes auf freie Berufswahl und freie Berufsausübung.

Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.10.2000 keinen Antrag gestellt hat, hat das Gericht seine Berufung mit Versäumnisurteil vom gleichen Tage zurückgewiesen. Gegen dieses ihm am 13.10.2000 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 10.10.2000 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen gleichzeitig begründet.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 04.10.2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.10.1997 aus der Vergütungsgruppe III der Anlage 1 BAT-O zu entlohnen ist,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die sich jeweils ergebenden Nettonachzahlungsbeträge mit 4 % seit der jeweiligen Fälligkeit, jedoch frühestens seit Rechtshänigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 04.10.2000 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und macht hierzu Rechtsausführungen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e


Die Berufung ist zulässig.

Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 04.10.2000 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i. S. der §§ 338 ff ZPO eingelegt worden.

Die Berufung ist gem. der §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Der Beschwerdewert gem. § 64 Abs. 2 ArbGG ist erreicht. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO, 64 Abs. 6, S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Aufgrund der einzelvertraglichen Inbezugnahme des BAT-O incl. des dazugehörigen sonstigen Tarifwerkes richtet sich die Eingruppierung des Klägers gem. Nr. 3 a der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte i. V. mit § 2 Nr. 3 S. 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifs - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 08.05.1991 nach der Vergütungsgruppe, die gem. § 11 S. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

Die Frage, wie er eingruppiert wäre, stünde er im Beamtenverhältnis, richtet sich nach dem Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29.06.1995.

Danach sind gem. Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 12 - diese Gruppe entspricht der begehrten Eingruppierung des Klägers nach BAT III - der Thüringer Besoldungsordnung A in die Besoldungsgruppe A 12 Lehrer als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen einzugruppieren nach mindestens 30-jähriger entsprechender Lehrertätigkeit, davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem 01.08.1991. Bis zum 01.07.2000 scheidet eine Höhergruppierung des Klägers deshalb aus, weil er zwar die Voraussetzung der 30-jährigen entsprechenden Lehrertätigkeit nicht aber die der sechsjährigen Tätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 01.08.1991 erfüllt.

Er war in der Zeit zwischen dem 01.08.1991 und dem 30.06.1994 nicht als Lehrer im neuen Schulsystem, sondern als hauptamtlicher Bürgermeister der Gemeinde G. tätig. Erst danach war er wieder als Lehrer tätig, so dass die vorausgesetzte sechsjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem erst mit Ablauf des 30.06.2000 erreicht ist.

Die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister kann die vorausgesetzte sechsjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nicht ersetzen; sie kann auch aus anderen Rechtsgründen insoweit nicht angerechnet werden.

Mit zutreffender Begründung, der die Kammer nichts hinzuzufügen hat und die die Kammer sich deshalb, weil sie diese auch nicht anders ausdrücken kann und will, vollständig zu eigen macht, legt das Arbeitsgericht das Erfordernis der sechsjährigen Bewährungszeit im Schuldienst nach dem neuen Schulsystem dahingehend aus, dass dies das sonst für die Lehrerausbildung erforderliche Referendariat ersetzen solle und darauf abziele, dass Lehrer mit einer anderen als der heutigen üblichen eine Referendarzeit einschließenden Ausbildung eine vergleichbare praktische Bewährungszeit zu absolvieren haben. Insoweit bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu II 1. der Entscheidungsgründe (Bl. 4 - 6 d. Urteils = Bl. 34 - 36 d. A.).

Daraus schlussfolgert das Arbeitsgericht zutreffend, dass jegliche andersartige Tätigkeit als die des Lehrers im neuen Schulsystem den Zweck, nämlich die Erprobung des Angestellten auf seine Eignung und Fähigkeiten im neuen Schulsystem nicht erreichen kann und deshalb nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen herangezogen oder dieser gleichgesetzt werden kann. Dabei spielt es in der Tat keine Rolle, ob es sich um anderweitige gleichwertige, höherwertige oder niedrigerwertige Tätigkeiten handelt, denn mit der Vorschrift ist beabsichtigt, die Eignung als Lehrer im neuen Schulsystem zu dokumentieren. Hierüber gibt die Frage, ob ein Angestellter eine andere Tätigkeit gut ausübt, keinen Aufschluss. Mit anderen Worten, die Gleichung, ein guter hauptamtlicher Bürgermeister sei in jedem Falle auch ein guter und geeigneter Lehrer, der damit seine Eignung im neuen Schulsystem schon unter Beweis gestellt hätte, ist unzutreffend.

Die so verstandene Norm ist auch nicht verfassungswidrig. Sie verstößt nicht gegen irgendwelche - vom Kläger nicht näher konkretisierte und benannte - allgemeine demokratische oder verfassungsrechtliche Grundsätze.

Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 9 des auf den hier umstrittenen Zeitraum anwendbaren Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17.05.1990 (GBl. der Deutschen Demokratischen Republik Teil I 1990, S. 255 ff) liegt nicht vor. Danach dürfen Mitglieder der Gemeindevertretung in ihrer Tätigkeit von niemanden gehindert werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihres Ehrenamtes zu entlassen oder zu kündigen.

Der Kläger unterfällt dem Schutzbereich dieser Vorschrift nicht direkt, denn er übte kein dort geschütztes Ehrenamt als Mitglied einer Gemeindevertretung aus, sondern war hautpamtlich als Bürgermeister tätig.

Über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zugunsten des Klägers muss die Kammer nicht weiter nachdenken, weil dieser selbst dann hiervon nicht profitierte, denn selbst wenn der Kläger in den Schutzbereich des § 22 Abs. 9 Kommunalverfassung DDR einbezogen würde, läge eine Verletzung der Norm nicht vor. § 22 Abs. 9 Kommunalverfassung DDR verbietet nur solche Kündigungen und ggf. andere Benachteiligungen, deren Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamtes stehen; Kündigungen und etwa andere erlittene faktische Nachteile, deren Ursache und Begründung in Sachverhalten liegt, die unabhängig von der Ausübung eines Ehrenamtes oder etwa auch eines hauptamtlichen politischen anderen Wahlamtes sind, verbietet § 22 Abs. 9 Kommunalverfassung DDR nicht (BAGE 77, 184 = AP Nr. 2 zu Art. 9 EV).

Soweit man hier überhaupt unterstellen will, dass der Kläger Nachteile durch die bisher nicht erfolgte Höhergruppierung erlitten hat, beruht dies auf dem Umstand, dass er keine Lehrertätigkeit in ausreichendem Umfange nach dem 01.08.1991 im neuen Schulsystem ausgeübt hat unabhängig davon, welche anderweitige Tätigkeit er ausgeübt hat. Der entscheidende Grund ist also nicht die Ausübung des hauptamtlichen Bürgermeisteramtes, sondern die Nichtausübung des Lehreramtes. Die gleiche Rechtsfolge träfe den Kläger auch, wenn er irgend eine andere nicht ehrenamtliche oder hauptamtliche politische Tätigkeit, sondern z. B. in der freien Wirtschaft oder sonst wie ausgeübt hätte, so dass der erforderliche Zusammenhang zwischen Ausübung hauptamtlicher Bürgermeistertätigkeit und angeblich erlittene Nachteile bei der Eingruppierung hier nicht besteht.

Sowohl die hier vorgenommene Auslegung der Eingruppierungsvorschriften als auch die von
§ 22 Abs. 9 Kommunalverfassung DDR ist verfassungsgemäß. Eine ergänzende Auslegung im Hinblick auf Art. 48 GG, der unmittelbar nur für den Schutz von Bundestagsabgeordneten gilt, aber vermittelt über Art. 28 GG für Länder und Kommunen Bedeutung hat, weil die Bestimmungen des Art. 48 GG zu den Grundsätzen der Demokratie gehören, denen die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und Kommunen entsprechen muss - und die der Kläger offenbar mit seinem Hinweis auf allgemeine verfassungsrechtliche und demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze auch meint - ist nicht geboten (BAGE 77, 184 = AP Nr. 2 zu Art. 9 EV; von Armin in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Zweitbearbeitung, Stand Juli 1993 Art. 48 Rz 11 und 12). Deshalb sind alle landesgesetzlichen Regelungen direkt an Art. 48 GG zu messen (BVerfGE 40, 296, 319). Auch Artikel 48 GG ist auf den Kläger nicht direkt anwendbar, weil diese Vorschrift und entsprechende landesgesetzliche Vorschriften nur Mandatsträger, d. h. Mitglieder der Legislativorgane schützt. Auch hier führt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht zum Erfolg der Klage, weil auch Art. 48 GG nur Benachteiligungen und Kündigungen verbietet, die im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit stehen. Kündigungen und Benachteiligungen aus anderen Gründen bleiben nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften möglich (BAG, a. a. O.; von Mangold/Klein/Achterberg/Schulte, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 48 Rz 31 f). Demnach entspricht die Regelung des § 22 Abs. 9 Kommunalverfassung DDR in der vom BAG vertretenen und von der Kammer übernommenen Auslegung den grundsätzlichen Vorgaben, weshalb auch gemessen an diesen Normen das Ergebnis kein anderes als oben dargestellt sein kann.

In der konkret vorgenommenen Ausgestaltung der Eingruppierungsvoraussetzungen liegt auch kein nach § 48 Abs. 1 GG unzulässiges verhindern oder erschweren der Übernahme eines Mandats oder der Mandatsausübung, weil nur ein Handeln mit Hinderungsabsicht Art. 48 Abs. 1 GG unterfällt und nicht mittelbare Auswirkungen, die dazu bestimmt sind, Interessen zu schützen, die außerhalb der Parlamente liegen (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt (fortan kurz: APS) Großkommentar zum Kündigungsrecht, Art. 48 GG Rz 11). Eine solche Hinderungsabsicht liegt hier nicht vor. Die Eingruppierungsvorschriften sind nicht deshalb so gestaltet worden, damit Lehrer an der Übernahme politischer Ämter gehindert werden, sondern um eine Eignungserprobung ähnlich dem Referendariat zu ermöglichen. Die Vorschriften schützen damit Interessen des geordneten Schulbetriebes und der Sicherstellung von notwendigen Qualitätsstandards in der Ausbildung und Erziehung des Nachwuchses und somit zulässige Interessen, die außerhalb der Parlamente liegen.

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Unabhängig von der Frage, ob nicht durch Art. 48 GG und § 22 Abs. 9 Kommunalverfassung DDR spezialgesetzliche Normen vorliegen, die die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GG verdrängen, ist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht verfassungswidrig verletzt. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist allenfalls dahingehend tangiert, dass die Ausgestaltung der Eingruppierungsvorschriften faktisch Überlegungen eines Lehrers in Gang setzen könnte, ein hauptamtliches politisches Wahlmandat nicht zu übernehmen und könnte somit eine mittelbare Erschwernis, sich für das hauptamtliche Bürgermeisteramt zu entscheiden und insofern eventuell eine Zugangsschranke darstellen. Letztendlich kann die Frage offenbleiben, denn ein solcher Eingriff wäre gerechtfertigt. Hier wäre nur die mittelbare Berufswahl im Hinblick auf eine subjektive Schranke betroffen. Nicht jede beeinträchtigende Regelung ist hier verfassungswidrig, sondern es reicht zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen diesbezüglich aus, dass sachlich gerechtfertigtes Interesse an der subjektiven Zugangsbehinderung besteht, die im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig ist. Das ist hier der Fall. Durch die Ausgestaltung der Eingruppierungsvorschriften soll Eignung und Befähigung der Lehrer im neuen Schulsystem erprobt werden und die besoldungsrechtliche Gleichbehandlung von Lehrern im Altbundesgebiet und im Betrittsgebiet erreicht werden. Geschützte Güter, die das sachlich gerechtfertigte Interesse an der Ausgestaltung der Eingruppierungsvorschriften ergeben, sind demnach Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 GG. Geschützte Rechtsgüter sind weiterhin Interessen des geordneten Schulbetriebes und die Sicherstellung von notwendigen Qualitätsstandards in der Ausbildung und Erziehung des Nachwuchses. Dies wird dem Kind und gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern vermittelt über Art. 7 Abs. 1 GG vom Staat geschuldet. Ein hierin etwa zu sehender Eingriff wäre auch verhältnismäßig. Die Ausgestaltung der Eingruppierungsvorschriften ist geeignet, das angestrebte Ziel der Eignungserprobung und Bewährung im neuen Schulsystem sowie der Gleichbehandlung mit Lehrern in den Altbundesländern die Sicherstellung von Qualitätsstandards un einem geordneten Schulbetrieb zu erreichen und ist auch notwendig. Es ist kein anderer weniger einschneidender Weg denkbar, einem schon als Lehrer tätigen Angestellten noch auf Eignung und Bewährung zu erproben als die Einführung einer Bewährungszeit. Die Regelung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig, weil angestrebter Zweck und insbesondere Länge der gewählten Erprobungszeit nicht außer Verhältnis stehen. Das Referendariat, welches in den Altbundesländern und nach den neuen Ausbildungsordnungen in den neuen Bundesländern erforderlich ist für die spätere Ausübung eines Lehreramtes dauert zwar nicht so lange wie die hier gewählte sechsjährige Bewährungszeit im neuen Schulsystem. Allerdings ist es auch nicht miteinander vergleichbar, ob unmittelbar nach der Ausbildung eine noch angeleitete Ausbildungs- und Bewährungszeit sich anschließt oder ob der Angestellte neben seiner Tätigkeit als Lehrer ohne Anleitung und Betreuung seine Eignung und Bewährung unter Beweis zu stellen hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass im letzteren Falle der Erprobungszeitraum länger sein muss und darf und dies schließlich sich zugunsten des Angestellten auswirkt, weil dieser auch länger Gelegenheit hat gewisse Anfangsschwierigkeiten eventuell zu überwinden. Schließlich darf nicht übersehen werden, welch ungeheure Anstrengung und Anforderungen den Lehrern abverlangt wurden, die sich auf ein völlig neues System einzustellen hatten unter gleichzeitiger Fortführung ihrer Tätigkeit im quantitativ vollem Pensum. Aus diesem Grunde ist es schon notwendig, einen längeren Zeitraum der Bewährung und Eignungserprobung im neuen Schulsystem zu gewähren.

Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil eine Ungleichbehandlung hier nicht zu erkennen ist. Der Kläger unterlässt die Bildung und Darstellung von Vergleichsgruppen, die hier angeblich unterschiedlich behandelt werden. Ein Lehrer, der Lehrertätigkeit ausübt, und ein Lehrer, der sich beurlauben lässt und keine Lehrertätigkeit ausübt, sind nicht vergleichbar. Es werden daher hier nicht im wesentlichen gleiche Fälle ungleich behandelt. Im Gegenteil. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erwägt, ist der Kläger eher vergleichbar mit anderen, die aufgrund anderer Umstände - wie z. B. Erziehungsurlaub - ihre Lehrertätigkeit eine gewisse Zeit nicht ausüben und die ebenfalls die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht erfüllen und nicht höhergruppiert werden.

Die Klage ist auch nicht für den Zeitpunkt ab dem 01.07.2000 erfolgreich. Zwar erfüllt der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der sechsjährigen Tätigkeit als Lehrer ab dem 01.08.1991 im neuen Schulsystem. Er hat allerdings nicht substantiiert genug dargelegt, dass eine entsprechende Planstelle frei ist, was ebenfalls Voraussetzung für die Höhergruppierung nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die hier Anwendung finden, ist. Seine pauschale durch nichts untermauerte und nicht näher beschriebene Behauptung, es stünden solche Planstellen zur Verfügung, reicht dem Gericht als Darlegung nicht. Der Kläger hat alle Voraussetzungen, die sein Eingruppierungsverlangen begründen, darzulegen und zu beweisen. Die notwendigen Quellen (Haushaltsplan, Stellenpolan) sind dem Kläger zugänglich; er kann die erforderlichen Tatsachen also aus eigener Erkenntnis ermitteln und hätte dies auch tun und dann konkret vortragen müssen.

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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