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Text des Beschlusses
BVerwG 9 B 58.08;
Verkündet am: 
 22.10.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 22. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2008 BVerwG 9 B 42.08 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rügeverfahrens.


Gründe:


1Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

2Es kann offen bleiben, ob der Senat insbesondere angesichts der Regelung des § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet war, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten u.a. erhobene Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich zu bescheiden, und ob aus dem Fehlen einer solchen Bescheidung der Schluss gezogen werden kann, der Senat habe dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die vom Beklagten insoweit geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Verfahrensrüge unzulässig ist und deswegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.

3Eine den Substantiierungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende Rüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch (Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Daran fehlt es hier. Denn der Beklagte hat als aktenwidrig gerügt, dass das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die Rechtsgrundlage für die (Abwasser- und Trinkwasser-)Gebührenbescheide des Jahres 2001 in den jeweiligen, erst im Folgejahr in Kraft getretenen Satzungen und nicht in den Vorgängersatzungen gesehen habe, obwohl sich das einschlägige Ortsrecht aus den vorliegenden Unterlagen habe entnehmen lassen, weil der Beklagte in seinen Bescheiden für das Jahr 2001 die Vorgängersatzungen selbst als maßgebliche Rechtsgrundlage bezeichnet habe. Damit beanstandet der Beklagte aber keine fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, sondern eine unzutreffende, von seiner eigenen Rechtsansicht abweichende Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht, die die Rüge der Aktenwidrigkeit von vornherein nicht begründen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 29. November 2006 BVerwG 7 B 77.06 juris m.w.N.).

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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