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Text des Beschlusses
9 Ta 135/97;
Verkündet am: 
 29.12.1997
LAG Landesarbeitsgericht
 

Erfurt
Vorinstanzen:
6 Ca 1682/96
Arbeitsgericht
Gera;
Rechtskräftig: unbekannt!
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es geboten, den gesetzlichen Ausschluss der Beschwerde in § 707 Abs. 2 ZPO zu respektieren die Statthaftigkeit einer entsprechenden Beschwerde ist nur in extremen Ausnahmefällen zu bejahen
Leitsatz des Gerichts:
1) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es geboten, den gesetzlichen Ausschluss der Beschwerde in § 707 Abs. 2 ZPO zu respektieren; die Statthaftigkeit einer entsprechenden Beschwerde ist nur in extremen Ausnahmefällen zu bejahen.

2) Die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersehenden Nachteils im Sinne von § 62 Abs. 1 ArbGG ist kein Grund, contra legem von der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde auszugehen.
Entscheidungstenor


Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 23.06.1997 (6 Ca 1682/95) wird verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.


G r ü n d e


I


Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien über einen Gehaltsanspruch der Klägerin; im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid.

Die Klägerin beantragte am 15.05.1997 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte auf Grund einer Gehaltsforderung in Höhe von 65.279,49 DM. Dieser Mahnbescheid wurde der Beklagten am 17.05.1997 zugestellt. Gegen den Mahnbescheid legte der Ehemann der Beklagten unter Verwendung eines Firmenstempels mit Datum vom 23.05.1997 Widerspruch ein. Am 27.05.1997 um 13.15 Uhr erließ der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts G., der erst um 15.55 Uhr desselben Tags von der Einlegung des Widerspruchs Kenntnis erlangte, einen Vollstreckungsbescheid, der der Beklagten am 28.05.1997 zugestellt wurde. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Ehemann der Beklagten am 02.06.1997 und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 04.06.1997 Einspruch ein.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Vollstreckungsbescheid sei in gesetzwidriger Weise ergangen, denn der Widerspruch gegen den Mahnbescheid sei form- und fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 703 ZPO habe es keines besonderen Nachweises der Bevollmächtigung ihres Ehemanns zur Widerspruchseinlegung bedurft.

Die Beklagte hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

Die Klägerin hat beantragt, den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen und den Vollstreckungsbescheid zu übersenden.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Widerspruch gegen den Mahnbescheid sei unwirksam. Der Ehemann der Beklagten habe keine Vollmachtsurkunde vorgelegt und stehe auch nicht in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten. Darüber hinaus sei auch keine Versicherung der Bevollmächtigung i. S. d. § 703 ZPO erfolgt. Ein nicht zu ersetzender Nachteil durch eine Vollstreckung sei seitens der Beklagten nicht glaubhaft gemacht worden.

Das Arbeitsgericht Gera hat mit Beschluss vom 23.06.1997 die vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung angeordnet, weil der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen sei und der Beklagten aus der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohe. Die Gesetzwidrigkeit des Vollstreckungsbescheids folge daraus, dass bereits vor dessen Erlass form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden sei. Gemäß § 703 S. 1 ZPO habe es im Mahnverfahren eines schriftlichen Vollmachtsnachweises nicht bedurft. Darüber hinaus habe der Ehemann der Beklagten das Erfordernis der Versicherung der Bevollmächtigung gern. § 703 S. 2 ZPO dadurch erfüllt, dass er den Firmenstempel der Beklagten verwendete. Eine weitergehende Erklärung sei zur Erfüllung der Voraussetzung des § 703 S. 2 ZPO nicht erforderlich. Durch eine Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid drohe der Beklagten auch ein nicht zu ersetzender Nachteil i. S. d. § 62 Abs. 1 S. 3 und 2 ArbGG. Dieses folge daraus, dass der Vollstreckungsbescheid in gesetzwidriger Weise zustande gekommen sei und dies auf einem Fehler beruhe, der aus der Sphäre des Gerichts stamme. Ein Fehler im Organisationsablauf des Gerichts könne nicht zu Lasten des Schuldners gehen und dürfe durch eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht perpetuiert werden. Zwar sei insoweit eine Glaubhaftmachung durch die Beklagte nicht erfolgt, einer solchen bedürfe es hingegen auch nicht, da sich die Voraussetzungen für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils bereits aus dem Akteninhalt ergäben.

Gegen diesen Beschluss, der der Klägerin am 30.06.1997 zugestellt worden ist, hat sie am 02.07.1997 sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung beruft sich die Klägerin darauf, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von einer Gesetzwidrigkeit des Vollstreckungsbescheids ausgehe. Der Ehemann der Beklagten habe seine Bevollmächtigung zur Widerspruchseinlegung nicht ordnungsgemäß, d. h. entsprechend den Anforderungen des § 703 S. 2 ZPO versichert. Die Benutzung eines Firmenstempels sei zur Versicherung der Bevollmächtigung nicht hinreichend. Darüber hinaus habe die Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihr aus der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 23.06.1997 abzuändern und den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs sei seitens ihres Ehemanns ordnungsgemäß versichert worden. Im Mahnverfahren sei eine Bevollmächtigung nicht nachzuweisen. Es sei zudem treuwidrig, wenn die Klägerin sich auf eine nicht ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Ehemanns der Beklagten berufe, da dieser auch den Arbeitsvertrag der Klägerin unterzeichnet habe und auch weitere Erklärungen betreffend das Arbeitsverhältnis der Klägerin abgegeben habe.

II


Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Gegen den Beschluss, mit welchem die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wurde, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

1. Der angefochtene Beschluss hat die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid eingestellt und damit eine Entscheidung gem. §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 700 Abs. 1, 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen.

Eine Anfechtung eines solchen Beschlusses findet nicht statt, § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

a.) Die Rechtsprechung hat jedoch in ganz bestimmten Sonderfällen dem "Beschwerten" ein Beschwerderecht jenseits der gesetzlichen Vorschriften zugebilligt, wenn die an sich nicht anfechtbare Entscheidung "greifbar gesetzeswidrig" ist (BGHZ 109, 41, 43 f; OLG Braunschweig, MDR 1959, 44; OLG Frankfurt a. M., MDR 1988, 63; OLG Hamm, MDR 1988, 241; FamRZ 1990, 1267; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 225, ZMR 1994, 324; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 567 Rnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 55. Aufl. 1997, § 707 Rnr. 17, instr. zur Geschichte der Rspr. vgl. Braun, ZZP 106 (1993), 236, 237 f, in Anm. zu BGH ZZP 106, 233 ff; speziell zum arbeitsgerichtlichen Verfahren Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, Rnr. E 1714).

Dieser Gruppe von Entscheidungen sind jedoch nur solche Fälle zugänglich, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind (BGHZ, a. a. O., S. 43 f: "mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar"; BGH ZZP, a. a. O. S. 233 (LS 1) = NJW 1993, 135: "... wenn der angefochtene Beschluss auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte..."). Nicht dagegen genügt allein ein eindeutiger Verstoß gegen die bei der Entscheidung des Gerichts anzuwendenden Rechtsvorschriften (BGH NJW 1992, 983, 984). Der Begriff der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass bereits jeder (sogar) eindeutige Verstoß gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Vorschriften genügt, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine neue Instanz zu eröffnen (BGH FamRZ 1986, 152).

Von einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" in dem dargelegten Sinne kann bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts Gera keine Rede sein. Die Kammer hat zwar Bedenken, ob die Tatsache, dass der Vollstreckungsbescheid in rechtswidriger Weise ergangen ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ausreicht, um die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu rechtfertigen, ohne dass darüber hinaus ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG glaubhaft gemacht wird. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung dient nicht dazu, Fehler oder Versehen des Gerichts auszugleichen, sondern soll dazu dienen, den Schuldner vor Härten zu schützen, die daraus entstehen können, dass aus seinem noch nicht rechtskräftigen Titel vollstreckt wird, weshalb bei Zahlungstiteln insoweit allein auf die Vermögenslage des Gläubigers abzustellen ist (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 62 Rnr. 16). Dabei handelt es sich aber um die Auslegung einer Rechtsvorschrift durch das Arbeitsgericht, die im Übrigen auch vom LAG Düsseldorf geteilt wird (EzA § 62 ArbGG 1979 Nr. 6; ebenso für § 707 ZPO: LG Kleve, MDR 1966, 154, 155), die, wenn man sie ablehnt, allenfalls als einfache Gesetzesverletzung anzusehen ist; "mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar" ist der angefochtene Beschluss keinesfalls.

b.) Im Fall der Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 719, 707 ZPO hat die Rechtsprechung jedoch eine darüber weit hinausgehende Befugnis des Beschwerdegerichts angenommen, über eine Beschwerde gegen einen Beschluss gem. § 707 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Man beruft sich dabei zwar pro forma auch auf den Begriff der "greifbaren Gesetzwidrigkeit", legt diese hier (aber nur hier) so extensiv aus, dass fast jeder auch nur behauptete Fehler des Ausgangsgerichts, der nicht als bloßer Ermessensfehler zu identifizieren ist, zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen soll.

Insbesondere wird die greifbare Gesetzwidrigkeit hier bereits dann angenommen, wenn das Gericht bei der von ihm anzuwendenden Norm die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat (KG, JurBüro 1982, 305; OLG Karlsruhe, OLGZ 1973, 486, 487; OLG Koblenz, OLGZ 1981, 243; OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467; OLG München, FamRZ 1990, 1267, OLG Nürnberg, WRP 1983, 177, MK/ZPO-Krüger, § 707 Rnr. 23 f, Thomas/Putzo, a. a. O., § 707 Rnr. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 707 Rnr. 17). Dies soll seinen Grund darin haben, dass durch die Unanfechtbarkeit der Entscheidung lediglich sichergestellt sein soll, dass eine erneute Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung durch das Rechtsmittelgericht nicht mehr erfolgt, da durch eine zweite Ermessensentscheidung ein Mehr an Gerechtigkeit nicht zu erreichen sei; der Anfechtungsausschluss erfasse jedoch nicht solche Fehler des Gerichts, die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen (OLG Zweibrücken, OLGZ 1974, 247, 249; MK/ZPO-Krüger, a. a. O., Rnr. 23). Damit unterliege letztlich jeder Mangel, der die Voraussetzungen des § 707 ZPO betrifft, der Rüge im Beschwerdeverfahren (MK/ZPO-Krüger, a. a. O., Rnr. 24 m. w. N.).

So ist die fehlende Glaubhaftmachung eines unersetzlichen Nachteils bei der Einstellung ohne Sicherheitsleistung gem. § 707 Abs. 1 ZPO als "greifbar gesetzwidrig" in diesem Sinne angesehen worden (OLG Braunschweig, MDR 1959, 44; OLG Koblenz, OLGZ 1981, 243; LG Oldenburg, NJW 1954, 561; Thomas/Putzo, a. a. O., Rnr. 19; a. A. KG, JurBüro 1982, 308, 310). Ebenso soll der fehlerhafte Erlass eines Vollstreckungsbescheides und die daraufhin ergangene Entscheidung über den Einstellungsantrag zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde führen (LG Kleve, MDR 1966, 154, 155).

Dieser Auffassung ist grundsätzlich nicht zu folgen.

aa.) Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation ist unrichtig; es ist nicht die ratio des § 707 Abs. 2 ZPO, lediglich eine "Ermessenskorrektur" durch das Beschwerdegericht auszuschließen.

Ermessensentscheidungen des erkennenden Gerichts sind bereits nach den allgemeinen Grundsätzen des Beschwerderechts nur eingeschränkt überprüfbar. Soweit eine Kontrolle von Ermessensentscheidungen, deren Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich angeordnet ist, überhaupt als zulässig angesehen wird, wird jedenfalls die Überprüfung durch das Beschwerdegericht auf Ermessensfehler beschränkt und damit eine Prüfung durch das Beschwerdegericht nur daraufhin zugelassen, ob das erkennende Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen missbräuchlich Gebrauch gemacht hat (Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 567 Rnr. 16, für Entscheidungen, die auf Antrag ergehen; Thomas/Putzo, a. a. O., § 567 Rnr. 14). Folgt der eingeschränkte Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht jedoch bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Beschwerderechts, bedarf es einer ausdrücklichen erneuten Anordnung für den Sonderfall des § 707 Abs. 2 ZPO nicht mehr (so auch OLG Düsseldorf, NJW 1969, 2150). Eine dahingehende Bestimmung der ratio des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ist deshalb nicht schlüssig.

bb.) Sie ist im Übrigen auch rechtshistorisch verfehlt. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit in § 707 Abs. 2 ZPO erfolgte, weil es ohnehin eine jederzeitige Abänderungsmöglichkeit für einstweilige Einstellungen gibt, und zwar sowohl vom Instanz- wie vom Beschwerdegericht (vgl. zu den gesetzgeberischen Motiven von Oesfeld, Civilprozessordnung, 1879, § 647 Anm. 5: "Denn die Einstellung ist nur eine einstweilige, die sowohl durch das Instanzgericht als im Laufe einer höheren Instanz durch das Gericht dieser Instanz jederzeit einer anderen Anordnung unterworfen werden kann; damit ist dem Bedürfnisse einer Änderung der ersten Entscheidung genügt"; zu der Änderungsmöglichkeit bzw. -verpflichtung KG, MDR 1979, 679; OLG Celle, MDR 1986, 63; OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467, 1468; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 707 Rnr. 18 u. 22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 707 Rnr. 21). Die Anfechtbarkeit wurde deshalb als "unzweckmäßig" angesehen.

Ferner sollte der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen werden. So heißt es bei von Sarwey unter Verweis auf die Motive (S. 556): "Da bei der Entscheidung des Gerichts über die im Paragraphen erwähnten Maßnahmen meist wesentlich auch der voraussichtliche Erfolg der erhobenen Wiederaufnahmeklage, des Antrags auf Wiedereinsetzung zu berücksichtigen ist, so könnte bei Gestattung einer besonderen Anfechtung (mittels Beschwerde) der Beschluss über letztere der Entscheidung in der Hauptsache präjudicieren" (Die Civilprozessordnung für das Deutsche Reich, 1879, § 647 Bem. 5; ebenso bereits RG JW 1900, 736; vgl. dazu auch Messer, JuS 1969, 116, 118 f).

Von der behaupteten Beschränkung auf das Verbot einer Ermessenskorrektur findet sich in den Quellen zu § 647 ZPO (später: § 707) nichts.

cc.) Es ist eine Missachtung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewaltenteilung und eine Überschreitung richterlicher Kompetenzen, entgegen dem ausdrücklichen, eindeutigen und nicht auslegbaren Wortlaut des Gesetzes eine derart weitgehende Anfechtungsmöglichkeit zuzulassen.

Die Möglichkeit für Richter, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zu entscheiden, muss - wenn man sie aus übergeordneten Gründen, die letztlich auch in der Verfassung ihren Niederschlag finden, überhaupt zulassen will - auf absolute Ausnahmefälle und krasseste Rechtsverstöße im Sinne der oben unter II. 1 dargelegten "greifbaren Gesetzwidrigkeiten" beschränkt bleiben. Diese "übergesetzliche" Möglichkeit zur "richterlichen Korrektur des Gesetzgebers" darf auch im Bereich des § 707 Abs. 2 ZPO nicht zum Regelfall werden, sondern muss auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen das Ergebnis mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (BGH FamRZ 1986, 152) ist (krit. auch Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 21. Aufl. 1995, § 707 Rnr. 23, weil nach dieser Auffassung Überschreitung des Ermessens oft für gewichtiger angesehen wird als andere Gesetzesverstöße; Büttner, FamRZ 1989, 129, mit dem Hinweis auf die ansonsten gebotene Ausweitung dieser Auslegung auf die unzulässige Berufung bzw. Revision; "erhebliche Bedenken" äußert auch Stein/Jonas-Grunsky, a. a. O., § 567 Rnr. 10; Zöller-Gummer, a. a. O., § 567 Rnr. 19; Lotz, NJW 1996, 2130).

Es ist deshalb daran festzuhalten, dass Beschlüsse, mit denen die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wird, nur unter der Voraussetzung einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" anfechtbar sind und dass die Maßstäbe, die an die "greifbare Gesetzeswidrigkeit" anzulegen sind, bei § 707 ZPO nicht geringer sein können als bei der ausnahmsweisen Bejahung von (gesetzwidriger) Anfechtbarkeit an anderer Stelle.

Die Beschwerde gegen einen (Nicht-) Einstellungsbeschluss gem. § 707 Abs. 1 ZPO kann demnach beispielsweise dann in diesem Rahmen statthaft sein, wenn ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579 Abs. 1 ZPO vorliegt, etwa ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Richter mitgewirkt hat und damit gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen wurde (OLG Frankfurt NJW 1988, 79; Gift/Baur, a. a. O. Rnr. E 1714) oder wenn die Zwangsvollstreckung ohne jeden Antrag vom Gericht eingestellt worden ist (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1267).

Nicht ausreichend dagegen ist die fehlende Glaubhaftmachung eines unersetzlichen Nachteils (so auch KG, JurBüro 1982, 308, 310; OLG Frankfurt, NJW 1974, 1339), die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs, weil dieses nachgeholt werden kann (OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467, 1468; Zöller-Gummer, a. a. O., § 567 Rnr. 20; Thomas/Putzo, a. a. O., § 567 Rnr. 7; BGH NJW 1990, 838 - für die Berufung-; a. A. OLG Celle, MDR 1986, 63; OLG Schleswig, NJW 1988, 67, aufgehob. durch BGH, a. a. O.), die fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses (LAG Düsseldorf, NJW 1963, 555, 556; OLG Frankfurt a. M., OLGZ 1969, 375; OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467, 1468; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 225; OLG Schleswig FamRZ 1990, 303, 304) oder eine Auslegung, die zwar aus Sicht der herrschenden Meinung als schlechthin unvertretbar angesehen wird, aber durch Auffassungen von einzelnen namhaften Autoren gestützt wird (BGH NJW 1994, 2363).

Aus den genannten Gründen scheidet auch im vorliegenden Fall eine Statthaftigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus.

2. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist auch nicht deshalb gegeben, weil der angefochtene Beschluss mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen wurde.

Das Arbeitsgericht hat den angefochtenen Beschluss zwar mit der Rechtsmittelbelehrung über die sofortige Beschwerde versehen, was - wie dargelegt - unzutreffend ist.

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eröffnet jedoch die Rechtsmittelinstanz nicht, wenn das Rechtsmittel nach dem Gesetz nicht statthaft ist (BAG Urteil v. 10.12.86, BAGE 53, 396, 401 = AP Nr. 3 zu § 566 ZPO). Die Sanktionen bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erschöpfen sich darin, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt bzw. ein Jahr beträgt, § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG.

3. Da nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu der Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist, sind gem. § 8 Abs. 1 GKG bei ihr keine Gerichtskosten zu erheben (BAG Beschluss v. 15.12.1986, AP Nr. 1 zu § 8 GKG).

Es bedarf mithin keiner Streitwertfestsetzung, da von dem Streitwert keine gerichtlichen Gebühren abhängen, § 25 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein ergehen (§§ 78 Abs. 1, 53 ArbGG, 573 ZPO); er ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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