Text des Urteils
2 Sa 168/05;
Verkündet am:
10.01.2007
LAG Landesarbeitsgericht
Chemnitz
Vorinstanzen:
8 Ca 5354/04
Arbeitsgericht
Leipzig;
Rechtskräftig: unbekannt!
Anders als bei Inanspruchnahme vor- und nachgeburtlicher Schutzfristen - kein Anspruch auf Zahlung tariflichen Urlaubsgeldes bei Inanspruchnahme Elternzeit
Leitsatz des Gerichts:
Aus Art. 6 Abs. 4 GG folgt - anders als bei Inanspruchnahme vor- und nachgeburtlicher Schutzfristen - kein Anspruch auf Zahlung tariflichen Urlaubsgeldes bei Inanspruchnahme Elternzeit.
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 2 – durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 14.01.2005 – 8 Ca 5354/04 – wird auf Kosten der Klägerin z u r ü c k g e w i e s e n.
Revisionszulassung: keine.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten für das Jahr 2003 ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte aus dem TV Urlaubsgeld/Ang-O zusteht.
Die Klägerin ist Angestellte des Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des BAT-O sowie die ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in dem Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung, darunter mithin auch der TV Urlaubsgeld/Ang-O.
Im Jahre 2002 erhielt die Klägerin bis zum 16.12. volle Bezüge als Arbeitsvergütung.
Anschließend galten für sie bis 25.03.2003 die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz für die Zeiten vor und nach der Geburt ihres Kindes am ...2003.
Während dieser Zeit leistete die zuständige Bezügestelle des Beklagten einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach Ablauf der Schutzfristen wurde der Klägerin Erholungsurlaub bis einschließlich 11.04.2003 gewährt. Danach beantragte sie für den Zeitraum vom 12.04.2003 bis 27.01.2004 Elternzeit. Während der Elternzeit wurde die Klägerin vom Beklagten im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 27.01.2004 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden geringfügig weiterbeschäftigt.
Die Klägerin erhielt mit der Bezügemitteilung August 2003 Urlaubsgeld ausgezahlt.
In der Bezügemitteilung für September 2003 wurde ihr das Urlaubsgeld jedoch wieder abgezogen.
Mit dem am 21.10.2003 zugegangenen Schreiben vom 16.10.2003 machte die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihren Anspruch auf Urlaubsgeld geltend.
Der Beklagte hat mit Schreiben der Bezügestelle ... vom 06.11.2003 Zahlung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 TV Urlaubsgeld/Ang-O noch diejenigen der darauf bezogenen Ausnahmeregelungen in den Unterabs. 2 und 3 der genannten Bestimmung erfülle.
Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, dass der aus den tariflichen Regelungen sich für ihren Fall ergebende Ausschluss von dem Urlaubsgeld gegen Art. 6 Abs. 4 GG verstoße. Denn dies werde nicht ihrem Anspruch als Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gerecht.
Das Tarifwerk sei geeignet, Druck auf Mütter auszuüben. Um Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld zu haben, hätte sie – die Klägerin – entweder nach Ablauf des Beschäftigungsverbots (nach dem 25.03.2003) ihre Tätigkeit für drei Monate wieder aufnehmen oder sie hätte die Elternzeit auf die ersten sechs Monate begrenzen und die restliche Zeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen müssen, um in den Genuss der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zu gelangen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 255,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem (der Sache nach: jeweiligen) Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2003 zu bezahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt,
Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Klägerin die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG hat er nicht erkannt.
Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 31.01.2005 zugestellte Urteil am 28.02.2005 die durch das Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 31.03.2005 ausgeführt.
Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch mit gleicher Begründung weiter. Zusätzlich macht sie nunmehr geltend, der Leistungsausschluss verstoße auch gegen europäisches Recht. Aus europäischem Recht ergebe sich wenigstens, dass ihr aufgrund der Teilzeitbeschäftigung ab 0.10.2004 Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 127,86 € brutto zustehe.
Die Klägerin beantragt der Sache nach, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 14.01.2005 – 8 Ca 5354/04 – den Beklagten zu verurteilen, an sie 255,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von (jetzt) fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2003 zu zahlen, hilfsweise jedoch 127,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2005.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte verteidigt das Tarifwerk auch gegen den auf Europarecht gestützten Angriff der Klägerin und verweist hinsichtlich des Hilfsantrages darauf, dass auch ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in der Situation der Klägerin keinen auch nur anteiligen Anspruch auf Urlaubsgeld erworben hätte.
Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die ihrerseits mit Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage ist gleichfalls unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten für das Jahr 2003 weder einen Anspruch auf das (in rechnerischer Höhe nicht strittige) volle Urlaubsgeld für das Jahr 2003 noch Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld für jenes Jahr. Deswegen besteht auch der – im Zweiten Rechtszug von 8 auf 5 % reduzierte – Zinsanspruch nicht.
Die Klägerin erfüllt aus den zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, denen die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), die Anspruchsvoraussetzungen in § 1 des TV Urlaubsgeld/Ang-O nicht.
Dabei ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die objektiven Anspruchsvoraussetzungen weder nach Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 des Tarifvertrages noch die Ausnahmen nach Unterabs. 2 und 3 der Regelung hierzu erfüllt sind.
Das Tarifgefüge ist auch nicht dergestalt verfassungs- oder europarechtswidrig, dass der Klägerin der streitgegenständliche Anspruch zustehen müsste. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien überhaupt auf Vorschriften des Verfassungsrechts oder des Europarechts verpflichtet werden können, worauf seit jeher unterschiedliche Antworten gegeben werden. Dahinstehen kann auch, welche Konsequenz ein Verstoß hätte. Denn immerhin sind die Regelungen in § 1 des Tarifvertrages als Anspruchsvoraussetzungen und nicht als Anspruchsausschlüsse formuliert. Fällt ein Anspruchsausschluss wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht weg, ließe sich das Bestehen eines Anspruchs argumentativ gut begründen.
Fehlt es jedoch – wie hier – bereits an einer Anspruchsvoraussetzung, steht in Rede, welche Regelungen über ein Urlaubsgeld die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie diesen Fall bedacht hätten. Möglicherweise wäre – wegen des Volumens – überhaupt kein Urlaubsgeld ausgehandelt worden. Oder aber es wäre zwar sämtlichen Beschäftigten ein Urlaubsgeld versprochen worden, für jeden Einzelnen dann aber (eben zur Wahrung des Volumens) auf niedrigerem Niveau.
Richtig ist allerdings, dass das Bundesarbeitsgericht in der von den Parteien angezogenen Entscheidung vom 20.08.2002 (9 AZR 335/01, AP Nr. 19 zu § 3 MuSchG 1968) angenommen hat, dass § 1 TV Urlaubsgeld/Ang-O gegen die in Art. 6 Abs. 4 GG festgelegte Schutzpflicht für Mütter verstößt, wenn sich eine werdende Mutter vor der Geburt entscheidet, die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in Anspruch zu nehmen, statt weiter zu arbeiten, und dass der Verstoß zur Folge hat, dass der Anspruch auf tarifliche Jahressonderleistung „Urlaubsgeld“ auch bei Inanspruchnahme der Schutzfrist erhalten bleibt. Die tarifliche Regelung sei objektiv geeignet, Druck auf schwangere Frauen auszuüben, die sich in der Zeit der vorgeburtlichen „Schutzfrist“ zur Arbeitsleistung bereiterklären, um sich den Anspruch auf Urlaubsgeld zu erhalten.
Darum geht es hier nicht, denn in Rede stehen weder die vor- noch die nachgeburtlichen Schutzfristen, sondern in Rede steht die Elternzeit, auf die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen Anspruch haben.
Während der Elternzeit sind allerdings die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen Regelung fehlt (vgl. BAG vom 22.06.1988 – 5 AZR 526/87 – AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG; BAG vom 10.05.1989 – 6 AZR 660/87 – AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; vom 27.04.2004 – 9 AZR 21/04 – AP Nr. 39 zu § 15 BErzGG). Es besteht also überhaupt kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
In dieser Situation ist auch ein Anspruch auf Urlaubsgeld verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 4 GG nicht gefordert. Art. 6 Abs. 4 GG enthält den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen. Er verpflichtet den Gesetzgeber grundsätzlich auch, wirtschaftliche Belastungen der Mutter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwanger- und Mutterschaft stehen, auszugleichen. Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter in vergleichbarer Weise wie Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie. Dies gilt auch für das Gebiet der sozialen Sicherheit und insbesondere für die Sozialversicherung. Der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen.
Der Gesetzgeber ist – nicht anders als im Falle des Art. 6 Abs. 1 GG – nicht verpflichtet, dem Förderungsgebot ohne Rücksicht auf sonstige Belange nachzukommen.
Deshalb ist der Gesetzgeber etwa gehalten, die sich für eine Frau aus seinen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ergebenden Nachteile soweit wie möglich auszugleichen (vgl. BVerfG vom 28.03.2006 – 1 BvL 10/01 – AP Nr. 20 zu § 3 MuSchG 1968 m. w. N.).
Diesem Schutzauftrag ist der Gesetzgeber nachgekommen. Nach der Zielsetzung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bundestagsdrucksache 10/3792 Seite 1) sollte mit der Einführung eines Erziehungsgeldes ermöglicht oder erleichtert werden, dass sich ein Elternteil in der für die ganze spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase eines Kindes dessen Betreuung und Erziehung widmet. Für Mütter und Väter sollte mehr Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit für die Familie und Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Die Erziehungskraft der Familie werde gestärkt, ihre Erziehungsleistung werde von der Gemeinschaft anerkannt.
An dieser Zielsetzung hat sich nichts geändert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/3552 Seite 1) sollte mit dem 1986 in Kraft getretenen Bundeserziehungsgeldgesetz gezielt die Erziehungsleistung von Familien in der frühkindlichen Phase honoriert (Erziehungsgeld) und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert (Erziehungsurlaub) werden. Durch die Anerkennung der besonders wichtigen Betreuungsleistung junger Eltern unterscheide sich das Erziehungsgeld in seiner ideellen Funktion grundsätzlich von anderen Familienleistungen.
Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber darauf verzichtet (anders als nunmehr in Kraft getretene Neuregelungen), ausfallendes Arbeitsentgelt zu ersetzen oder gar den Arbeitsentgeltanspruch ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten.
Mehr kann auch von den Tarifvertragsparteien und schon gar nicht hinsichtlich der zusätzlichen Leistung eines Urlaubsgeldes verlangt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Urlaubsgeld auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit erwachsen kann. Allerdings steht auch den Tarifvertragsparteien ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen es ihnen unbenommen bleibt, das Entstehen eines Anspruchs auf Urlaubsgeld an eine gewisse Arbeitsleistung zu knüpfen, was im Übrigen in einer arbeitsrechtlichen Beziehung ja auch den Normalfall darstellt.
Die tarifliche Regelung verstößt auch nicht gegen Europarecht. Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Zeiten tatsächlicher Tätigkeit und solche, während derer Mutterschutzfristen in Anspruch genommen werden, gleich zu behandeln sind (Urteil vom 21.10.1999 – C-333/99 – EuGHE I 1999, 7243 – Sache „Lewen“), worum es aber in der Elternzeit nicht geht. Im Übrigen stellt die zu beurteilende tarifliche Regelung als Anspruchsvoraussetzung für das Urlaubsgeld gerade nicht allein auf Zeiten tatsächlicher Tätigkeit ab (so bereits BAG vom 20.08.2002 a. a. O.). Auch geht es nicht um die Frage einer unterschiedlichen Behandlung von Mann und Frau. Denn auch Männer, die – wie gesagt – Elternzeit gleichermaßen in Anspruch nehmen können wie Frauen, haben dann keinen Arbeitsentgeltanspruch und im öffentlichen Dienst beschäftigte Männer auch nur bei Vorliegen der sämtlichen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld.
§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 TV Urlaubsgeld/Ang-O berücksichtigen auch das Benachteiligungsverbot bei Vergütung wegen des Geschlechts nach der im Streitzeitraum noch anwendbaren Regelung des aufgehobenen § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 20.08.2002 (a. a. O.) und i. S. der Regelung des (ebenfalls aufgehobenen) § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB den besonderen mutterschutzrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen.
Einen Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld hat die Klägerin nicht. Dieses ist für ihre Teilzeitbeschäftigung im Jahre 2003 tariflich ebenfalls nicht vorgesehen. Dadurch wird die Klägerin nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung nach § 4 TzBfG (worum es der Klägerin der Sache nach geht) von einer anteiligen Leistung ausgeschlossen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist allerdings einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Allerdings wäre hier einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ebenfalls (in diesem Sinne) kein Arbeitsentgelt zu gewähren gewesen, weil selbst bei vollzeitiger Tätigkeit in dem Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin kein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld entstanden wäre.
II.
Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt. Das Fehlen der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen ist evident, weshalb auch nicht eine Tarifvertragsauslegung in Rede steht. Im Übrigen haben im Juni 2003 sowohl der Bund als auch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder alle Urlaubsgeld-Tarifverträge form- und fristgerecht zum 31.07.2003 gekündigt und es müssen auch nachwirkende Regelungen ohnehin an das neue Elterngeld angepasst werden. Auch ist die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 4 GG ebenso abgesteckt wie die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nach der Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten europarechtlich sowie durch das nationale Recht in Auslegung durch Europäischen Gerichtshof bzw. Bundesarbeitsgericht beantwortet sind.-----------------------------------------------------
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