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Text des Beschlusses
4 StR 447/08;
Verkündet am: 
 28.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Antrags des Nebenklägerinnenvertreters verweist der Senat darauf, dass eine Beistandsbestellung nach §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO für das gesamte weitere Verfahren gilt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann
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