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Text des Beschlusses
4 Ca 517/08;
Verkündet am: 
 08.08.2008
ArbG Arbeitsgericht
 

Stendal
Rechtskräftig: unbekannt!
Wohnort eines Arbeitnehmers, dessen Tätigkeit sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, begründet nur dann die örtliche Zuständigkeit, wenn durch Arbeitnehmer am Wohnort vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen erbracht werden
Leitsatz des Gerichts:
1. Der Wohnort eines Arbeitnehmers, dessen Tätigkeit sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, begründet auch nach der Einführung des besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes mit § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444, 447), nur dann die örtliche Zuständigkeit, wenn mit Billigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer am Wohnort vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen erbracht werden. Auf eine räumliche Verfestigung betrieblicher Strukturen und einen qualitativen Schwerpunkt kommt es nicht an.

2. Für die Tätigkeit eines Kraftfahrers genügt es zur Begründung des Wohnortes als Arbeitsort nicht, dass er sich im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begibt.
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
gegen
- Beklagte -
hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Stendal am 8. August 2008 durch den Richter am Arbeitsgericht Wennmacher als Vorsitzenden - nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist - ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Das Arbeitsgericht Stendal erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß §§ 48 ArbGG, 17 a GVG an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Kempten

Gründe


A. Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war aufgrund eines per Telefon mit der Personalverwaltung der Beklagten, die am Unternehmenssitz ansässig ist, geführten Einstellungsgesprächs vom 10. März 2008 bis einschließlich 2. April 2008 als Kraftfahrer zu einem März 2008 bis einschließlich 2. April 2008 als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von 1.600,- € beschäftigt.

Die Beklagte ist laut ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19. April 2008 (Bl. 6 d. A.) ein Unternehmen der M. Gruppe. Zu dieser Gruppe gehört auch die Fa. T. Die Fa. T. unterhält in B. Räumlichkeiten. In diesen Räumen der Fa. T. in B. sitzt der Disponent/Frachtvermittler D. der Beklagten. Er besitzt weder die Einstellungs- noch die Entlassungsbefugnis. Im Fahrerraum der Fa. T. befinden sich ca. 200 Fächer, die mit dem jeweiligen Kennzeichen des betreffenden LKWs der Beklagten versehen sind. Die Fächer dienen zur Informationsübermittlung. Es kommt auch vor, dass die Fahrer Papiere oder Unterlagen über Frachtaufträge dort direkt erhalten. In der Regel handelt es sich um Papiere und Unterlagen der Fa. T. Ein gleiches System besteht bei der Fa. T. für den Standort O. Für alle anderen Fälle erhalten die Fahrer frankierte und adressierte Kuverts, um die Papiere an den Unternehmenssitz der Beklagten zu versenden.

Der Kläger nahm seine Arbeit am 10. März 2008 in Burg auf. Dort erhielt er den LKW. Arbeitsaufträge erhielt der Kläger im Wesentlichen in B. und in E. Die Fahraufträge erstreckten sich auf ganz Europa. Seine Fahrtätigkeit nahm er auch von seinem Wohnort, der im Bezirk des Arbeitsgerichts M. liegt, auf.

B. Das Arbeitsgericht Stendal ist örtlich nicht zuständig. Zuständig ist das Arbeitsgericht Kempten.

I. Für alle gegen sie zu erhebenden Klagen ist das Gericht zuständig, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 12 ZPO). Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen wie der Beklagten wird durch ihren Sitz bestimmt (§ 17 ZPO). Sitz der Beklagten ist E. Dieser Ort gehört zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Kempten.

II. Es ist nicht ersichtlich, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Stendal eine Niederlassung der Beklagten befindet (§ 21 ZPO).

1. Voraussetzung für den Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO ist, dass die Niederlassung eine im Wesentlichen selbständige Leitung mit dem Recht hat, aus eigener Entschließung Geschäfte abzuschließen, deren Abschluss ihr auch übertragen worden ist (BAG 26. Februar 1985 – 3 AZR 1/83 – AP Internationales Privatrecht Arbeitsrecht Nr. 23, zu I.2.a der Gründe = Rn. 29; BAG 19. März 1996 – 9 AZR 656/94 – AP § 328 ZPO Nr. 3 = NZA 1997, 334, zu B.I.2b der Gründe = Rn. 24). Das ist bei Arbeitsverhältnissen dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag von der Niederlassung aus abgeschlossen worden ist und das Arbeitsverhältnis von dieser aus, wenn auch nur mittelbar durch einen Betrieb oder eine Außenstelle gelenkt wird. Es reicht jedoch nicht aus, dass die Leitung nur in Ausübung von Weisungen handeln darf, die sie von der Hauptstelle erhält.

2. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde schon nicht in B. geschlossen. Der Kläger behauptet auch nicht einmal eine Einstellungs- und/oder Entlassungsbefugnis des Mitarbeiters D.

III. Dem Sachvortrag des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Erfüllungsort aus dem Arbeitsverhältnis im Bezirk des Arbeitsgerichts Stendal war.

1. Bei Arbeitsverhältnissen ist im Hinblick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes in der Regel von einem einheitlichen gemeinsamen Erfüllungsort auszugehen. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl. BAG 6. Januar 1998 – 5 AS 24/97 – nv., zitiert nach Juris, zu II.3 der Gründe = Rn. 10). Auf die Frage, von wo aus das Arbeitsentgelt bezahlt wird, kommt es nicht an (BAG 17. April 1997 – 5 AS 8/97 - nv., zu II 3 der Gründe = Rn. 10). Maßgebend für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO ist nach § 269 Abs. 1 BGB der Ort, an dem die streitige Ver-pflichtung zu erfüllen ist. Dieser ist bei Arbeitsverhältnissen aus den Umständen und der Natur des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Das gilt insbesondere da, wo der Arbeitnehmer - wie bei Außendienstmitarbeitern oder Montagemitarbeitern - nicht ständig an dem gleichen Ort beschäftigt wird. Für die Bestimmung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von wo die Einsätze gesteuert wurden sowie wo Berichtspflichten und Zahlungspflichten zu erfüllen waren. Voraussetzung ist jedoch, dass am Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung oder des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Organisation mit eigener auf das Arbeitsverhältnis bezogener Funktion besteht. Die bloße Arbeitsstelle genügt nicht, auch wenn es nicht erforderlich ist, dass es sich um eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO handelt (vgl. zum Ganzen: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 2 Rn. 153 ff).

2. Der Kläger hat seine Arbeitsanweisungen weder ausschließlich im Bezirk des Arbeitsgerichts Stendal erhalten noch allein in diesem Bezirk seine Fahrtätigkeit ausgeübt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Es genügt auch nicht zur Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stendal, dass der Kläger seine Fahrtätigkeit teilweise in B. aufgenommen hat.

a) Befindet sich der Ort der Arbeitsleistung in mehreren Gerichtsbezirken, so kann der Erfüllungsort nicht mehr einheitlich bestimmt werden. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die Arbeitsleistung immer vom Wohnort des Arbeitnehmers aus zu erbringen ist, wie das zum Beispiel bei Außendienstmitarbeitern der Fall sein kann (vgl. nur: BAG 12. Juni 1986 – 2 AZR 398/85 – AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 1, zu B.V.3 der Gründe Rn. 48 ff). Der Kläger hat seine einzelnen Arbeitsaufträge regelmäßig von B. oder seinem Wohnort aus ausgeführt. Aufträge hat er aber auch an anderen Orten, wie beispielsweise dem Sitz der Beklagten erhalten. Mangels Quantifizierung kann schon ein Schwerpunkt der Tätigkeitsaufnahme im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Stendal nicht festgestellt werden.

b) Eine Verweisung an das für den Wohnort des Klägers zuständige Arbeitsgericht M. kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Arbeitstätigkeit regelmäßig von seinem Wohnort aus aufgenommen hat.

aa) Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden ist dessen Wohnort nur dann, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübt und auf das Arbeitsverhältnis bezogene Arbeitsleistungen erbringt. Das gilt unabhängig davon, ob er täglich nach Hause zurückkehrt und in welchem Umfang er vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhält (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur: BAG 3. November 1993 – 5 AS 20/93 – AP GVG § 17 a Nr. 11, zu II 3 der Gründe = Rn. 19; a. A. ArbGV-Krasshöfer, § 46 Rn. 41).

bb) Maßgeblich für die Tätigkeit des Klägers ist jedoch nicht sein Wohnort, da er dort nicht seine Arbeitsanweisungen erhalten hat und auch keine Arbeitsleistungen verrichtet hat. Zudem kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger überwiegend von seinem Wohnort aus die Arbeitstätigkeit aufgenommen hätte.

IV. Die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts folgt auch nicht aus der am 1. April 2008 durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444, 447) in Kraft getretenen Bestimmung des § 48 Abs. 1a ArbGG, nachdem sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch nach dem Arbeitsort bestimmt.

1. § 48 Abs. 1a ArbGG lautet:
Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Ar-beitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

2. Die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Satzes 1 dieser Bestimmung. Sie erstreckt sich über mehrere Gerichtsbezirke. Die Erstreckung einer Tätigkeit über mehrere Gerichtsbezirke schließt zwar die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts nicht aus. Voraussetzung ist aber, dass die Tätigkeit „gewöhnlich“ im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts ausgeübt wird. Daran fehlt es.

a) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7716, 17 und 35 f.) sollte ein zusätz-licher Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen werden, der losgelöst von den betrieblichen Strukturen auf den Ort abstellt, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung er-bringt. Dies soll vor allem den Beschäftigten zugute kommen, die, wie Außendienstmitarbeiter ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz oder dem Ort der Niederlassung erbringen. Unerheblich soll insbesondere sein, ob am Ort Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht und von wo aus die Arbeitsanweisungen erteilt werden oder die Zahlung der Vergütung veranlasst wird. Hierdurch sollen die Zweifelsfragen, die bei der Bestimmung des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO bestehen, beseitigt werden. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes des Arbeitsortes soll danach der Ort maßgeblich sein, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Erfolgt die Erbringung der Arbeitsleistung gewöhnlich an mehreren Orten, ist der Ort zu bestimmen, an dem die Arbeitsleistung überwiegend erbracht wird.

b) Aufgrund der wechselnden Einsatzorte über den Gerichtsbezirk, insbesondere des europaweiten Einsatzes des Klägers, lässt sich ein Ort der regelmäßigen Arbeitsleistung nicht feststellen. Nach dem Sachvortrag der Parteien kann auch nicht festgestellt werden, ob im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts in quantitativer Hinsicht der Schwerpunkt liegt. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob eine Quantifizierung der geleisteten Stunden überhaupt ein geeignetes Kriterium darstellt, wogegen bereits die Regelung in Satz 2 spricht (so aber EuGH – Rs C 37/00 (Weber/ Universal Ogden Servi-ces Ltd.) – NZA 2002, 459, Rn.43f; kritisch: Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263, 1265).

3. Maßgeblich für die Ermittlung des besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes für die Reisetätigkeit des Klägers ist danach § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG. Aber auch hiernach kann die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts nicht festgestellt werden.

a) Nach dieser Bestimmung soll das Arbeitsgericht örtlich zuständig sein, von des-sen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, sofern ein gewöhnlicher Arbeitsort nach Satz 1 nicht feststellbar ist.

b) Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass bei einer Reisetätigkeit – wie auch der des Kraftfahrers – ein Schwerpunkt in qualitativer Hinsicht nicht ermittelt werden kann, so dass auch den Abreiseort zur Bestimmung des Arbeitsortes zurückgegriffen werden muss (vgl. auch: Reinhard/Böggemann, aaO).

c) Eine Verweisung an das für den Wohnort des Klägers zuständige Arbeitsgericht M. kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Arbeitstätigkeit regelmäßig von seinem Wohnort aus aufgenommen hat. Entgegen dem Gesetzeswortlaut genügt allein die Aufnahme von einem bestimmten Arbeitsort, insbesondere dem Wohnort des Arbeitnehmers, nicht zur Begründung dieses Ortes als besonderen Gerichtsstand.

aa) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7716, S. 36) kann der Wohnort nur dann Arbeitsort sein, wenn dort mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten erbracht werden, zum Beispiel wenn der Außendienstmitarbeiter zu Hause seine Reisetätigkeit für den ihm zugewiesenen Bezirk plant, Berichte schreibt oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichtet. Insbesondere soll nach dieser Begründung am Wohnort kein Arbeitsort gegeben sein, wenn sich der Kraftfahrer im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begibt.
Das bedeutet, es müssen mit Billigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer am Wohnort vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen erbracht werden, ohne dass es jedoch auf eine räumliche Verfestigung betrieblicher Strukturen und einen qualitativen Schwerpunkt ankäme (Düwell in: Juris Praxis Report Arbeitsrecht Nr. 13/2008; Reinhard/Böggemann, aaO; in diesem Sinne auch: Bergwitz, NZA 2008, 443, 445). Diese Interpretation entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur: EuGH 27. Februar 2002, aaO, Rn. 43 f.) und des BAG (BAG 12. Juni 1986, aaO) zu Art. 5 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, die auch zur Auslegung der vorliegenden Norm herangezogen werden kann. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Vorgängerregelung zu Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der wiederum die Formulierung des § 48 Abs. 1a ArbGG entspricht (vgl. BT-Drs. 16/1776 S. 35).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Wohnort des Klägers nicht zugleich sein Ar-beitsort. Er erbringt dort keine vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen. Die Entgegennahme von Arbeitsaufträgen stellt selbst noch keine Arbeitsleistung dar.

V. Der Rechtsstreit ist daher gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG an das für den Firmensitz der Beklagten örtlich zuständige Arbeitsgericht Kempten zu verweisen.

VI. Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung im Wege der Alleinent-scheidung des Vorsitzenden (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 GVG, 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Sie ist gemäß § 48 Abs. 1 Ziff.1 ArbGG unanfechtbar.

Stendal, den 08.08.2008

Der Vorsitzende der 4. Kammer

Wennmacher
Richter am Arbeitsgericht
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