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Text des Beschlusses
VIII ZR 248/06;
Verkündet am: 
 30.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 S 37/06
Landgericht
Ulm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 2. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000 €.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Durch das anzufechtende Urteil hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger, der Mieter einer Wohnung der Beklagten ist, nicht verpflichtet ist, einen näher bezeichneten Privatweg auf dem Grundstück der Beklagten zu räumen und zu streuen. Bei der streitigen Verpflichtung des Klägers handelt es sich um eine – je nach Witterung – in unregelmäßigen Zeitabschnitten wiederkehrende Leistung. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist in diesem Fall der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach § 9 ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet.

Die Beschwerde macht geltend, dass der Beklagten bei der Vergabe der streitigen Räum- und Streuarbeiten an einen gewerblichen Räumdienst monatliche Kosten in Höhe von 72,80 € entstehen würden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dies durch das vorgelegte Angebot der Firma Sch. vom 31. Oktober 2006 hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich das Angebot nicht – jedenfalls nicht eindeutig – auf das Räumen und Streuen des im Berufungsurteil bezeichneten Privatweges beschränkt, sondern auf den Winterdienst "in der Wohnanlage" der Beklagten erstreckt und darüber hinaus noch die nicht im Streit befindliche "Reinigung/Sauberhaltung der Grünanlagen" umfasst. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Kosten von 72,80 € im Monat der dreieinhalbfache Jahresbetrag lediglich 3.057,60 € beträgt und damit keinesfalls 20.000 € übersteigt.

Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, zusätzlich seien etwaige Schadensersatzansprüche Dritter, beispielsweise von Postzustellern, zu berücksichtigen, die mangels Winterdienstes auf dem in Rede stehenden Privatweg zu Schaden kommen könnten. Abgesehen davon, dass der Winterdienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen Räumdienst gewährleistet ist und danach etwa verbleibende Schadensersatzansprüche durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abgedeckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m.w.N.; BGHZ 164, 63, 67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZB 33/05, n.v., Tz. 5; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 – VIII ZB 87/06, juris, Tz. 8). Aus diesem Grund müssen nicht nur etwaige Schadensersatzansprüche Dritter unberücksichtigt bleiben, sondern ebenso die von der Beschwerde ferner angeführten Auswirkungen des Berufungsurteils auf die anderen Mietverhältnisse der Beklagten.

Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
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