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Text des Beschlusses
IX ZR 245/06;
Verkündet am: 
 16.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
14 U 224/06
Oberlandesgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. September 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.


Gründe:


Der Senat hat die Rüge, die sich in einer Wiederholung der Revisionsbegründungsschrift erschöpft und sich mit der Urteilsbegründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt, geprüft und sie für nicht begründet erachtet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist geschehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer
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