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Text des Urteils
BVerwG 2 C 5.07;
Verkündet am: 
 24.06.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung der streitgegenständlichen Vorschriften der HackfleischVerordnung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben,...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rennert und Buchheister

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. August 2006 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Juli 2004 sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung der streitgegenständlichen Vorschriften der HackfleischVerordnung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.

2Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar ist die Klägerin in den beiden Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben. Der Rechtssache kam allerdings, wie der Senat mit Beschluss vom 7. März 2007 bereits entschieden hat, grundsätzliche Bedeutung zu. In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1992 BVerwG 11 C 30.92 Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 28. Juni 1991 BVerwG 1 C 15.89 RdE 1992, 114; Beschluss vom 18. Oktober 1977 BVerwG 6 C 54.75 Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 47).

3Sonstige Aspekte, die zu einer abweichenden Kostenverteilung Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Beklagten kein Grund, die Erledigungserklärung der Klägerin als verdeckte Rücknahme der Klage zu werten und ihr deshalb in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 2 VwGO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. zu derartigen Fällen etwa Urteil vom 14. April 1989 BVerwG 4 C 22.88 Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29; Beschluss vom 18. September 1984 BVerwG 6 B 137.84 Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 63; Beschluss vom 27. September 1973 BVerwG 2 C 12.70 Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41). Von einer Erledigungserklärung als verdeckter Klagerücknahme kann nur dann die Rede sein, wenn ein Kläger die Rechtsverfolgung aufgibt, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit noch nicht erledigt ist (oder er die Erledigung selbst herbeigeführt hat), um auf diese Weise die Kostenfolge einer Klagerücknahme zu umgehen. So liegt der Fall indes nicht. Zwischen den Beteiligten war die Frage streitig, ob die Klägerin als nach der Fleischhygiene-Verordnung zugelassener Betrieb, der Fleischerzeugnisse herstellt und vertreibt, auch den Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung, namentlich dem Verbot des § 2 Abs. 1 der Verordnung, unterfällt. Konkreter Anlass des Streits war die Beanstandung eines von der Klägerin vertriebenen Produkts und ein deshalb gegen ihren Betriebsleiter ergangener Strafbefehl. Nachdem die Hackfleisch-Verordnung aufgehoben worden ist, besteht kein berechtigtes Interesse der Klägerin mehr an einer Klärung der strittigen Frage. Das gilt auch mit Blick auf den vom Berufungsgericht als Grund für ein Feststellungsinteresse genommenen Umstand, dass der Strafbefehl gegen den Betriebsleiter der Klägerin noch nicht rechtskräftig ist, sondern das Strafverfahren bis zur Klärung der verwaltungsrechtlichen (Vor-)Frage ausgesetzt worden ist. Infolge der Rechtsänderung dürfte die Frage der Anwendbarkeit der Hackfleisch-Verordnung auf den Betrieb der Klägerin wegen § 2 Abs. 3 StGB auch für jenes Strafverfahren keine Bedeutung mehr haben.

4Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Kley Prof. Dr. Rennert Buchheister
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