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Text des Urteils
7 AZR 1048/06;
VerkĂŒndet am: 
 16.04.2008
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
4 Sa 28/06
Landesarbeitsgericht
Baden-WĂŒrttemberg;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Befristung - Schriftform
Tenor


Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-WĂŒrttemberg vom 6. November 2006 - 4 Sa 28/06 - wird zurĂŒckgewiesen.

Der KlÀger hat die Kosten der Revision zu tragen.


Tatbestand


1

Die Parteien streiten darĂŒber, ob ihr ArbeitsverhĂ€ltnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2005 geendet hat.
2

Der KlĂ€ger war nach Beendigung seiner Ausbildung bei der Beklagten als Industriemechaniker zunĂ€chst auf Grund zweier befristeter ArbeitsvertrĂ€ge bis zum 31. Januar 2004 bzw. 31. Dezember 2004 als Facharbeiter in deren Werk R beschĂ€ftigt. Ende November 2004 informierte der zustĂ€ndige Meister den KlĂ€ger darĂŒber, dass eine WeiterbeschĂ€ftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht in Betracht komme. Der Personalreferent der Beklagten, Herr F, Ă€ußerte gegenĂŒber dem KlĂ€ger, dass eine befristete WeiterbeschĂ€ftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz in der Werkstatt 078410 möglich sei. Herr F und der KlĂ€ger vereinbarten, dass sich der KlĂ€ger bei dem zustĂ€ndigen Meister vorstellen solle. Der KlĂ€ger nahm den Vorstellungstermin absprachegemĂ€ĂŸ wahr.
3

Unter dem 6. Dezember 2004 erstellte Herr F einen Arbeitsvertrag in Form eines Anschreibens an den KlÀger. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

„Wir stellen Sie als Produktionsfacharbeiter fĂŒr unser R Werk in der Werkstatt 078410 ein. Das ArbeitsverhĂ€ltnis beginnt am 01. Januar 2005 und endet am 30. Juni 2005, ohne dass es einer KĂŒndigung bedarf.

Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, aufgrund des Besuches der Technikerschule einer unserer Mitarbeiter (Personalnummer: 6194906).



Diesen Vertrag erhalten Sie in doppelter Ausfertigung. Schicken Sie uns bitte die Kopie möglichst bald unterschrieben zurĂŒck.“
4

Die Beklagte ĂŒbersandte dem KlĂ€ger den von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung, wobei der Zugangszeitpunkt des Anschreibens zwischen den Parteien streitig ist.
5

Zu einem nicht nĂ€her bekannten Zeitpunkt im Dezember 2004 erhielt der KlĂ€ger von einer Mitarbeiterin der Personalabteilung die Mitteilung, dass er seine Arbeit am 4. Januar 2005 um 14.00 Uhr antreten solle. An diesem Tag ĂŒbergab der KlĂ€ger kurz nach der Aufnahme der Arbeit ein von ihm unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrags einem Mitarbeiter der Beklagten.
6

Mit seiner am 21. Juli 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der KlÀger die Unwirksamkeit der zum 30. Juni 2005 vereinbarten Befristung geltend gemacht und gemeint, das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht gewahrt. Er hat behauptet, das Anschreiben der Beklagten mit dem Arbeitsvertrag am 4. Januar 2005 seinem Briefkasten entnommen und diesen erst nach Schichtbeginn unterzeichnet zu haben.
7

Der KlÀger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis zwischen den Parteien auf Grund Befristung nicht beendet ist und ĂŒber dem 30. Juni 2005 unbefristet fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, den KlÀger bis zum rechtskrÀftigen Abschluss des Verfahrens zu unverÀnderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mechaniker weiterzubeschÀftigen.
8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
9

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der KlĂ€ger seine AntrĂ€ge weiter, wĂ€hrend die Beklagte die ZurĂŒckweisung der Revision beantragt.


EntscheidungsgrĂŒnde


10

Die Revision des KlĂ€gers ist nicht begrĂŒndet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen.

Das ArbeitsverhĂ€ltnis der Parteien hat auf Grund der in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004/4. Januar 2005 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig. Als der KlĂ€ger ein Exemplar des zuvor von Vertretern der Beklagten unterschriebenen Arbeitsvertrags unterzeichnet hat, haben die Parteien nicht nur eine zuvor mĂŒndlich und damit formnichtig vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenstĂ€ndige Befristungsabrede getroffen. Andere UnwirksamkeitsgrĂŒnde hat der KlĂ€ger in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht. Der zu 2. gestellte WeiterbeschĂ€ftigungsantrag fĂ€llt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
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I. Die zum 30. Juni 2005 vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig.
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1. Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genĂŒgt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunĂ€chst nur mĂŒndlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mĂŒndlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunĂ€chst mĂŒndlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes ArbeitsverhĂ€ltnis entsteht.

Die spĂ€tere schriftliche Niederlegung der zunĂ€chst nur mĂŒndlich vereinbarten Befristung fĂŒhrt nicht dazu, dass die zunĂ€chst formnichtige Befristung rĂŒckwirkend wirksam wird (vgl. hierzu ausfĂŒhrlich BAG 16. MĂ€rz 2005 - 7 AZR 289/04 - BAGE 114, 146 = AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17, zu I 2 der GrĂŒnde; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - BAGE 113, 75 = AP TzBfG § 14 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 3, zu B I 4 a und b der GrĂŒnde) . Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete ArbeitsverhĂ€ltnis nachtrĂ€glich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulĂ€ssig ist (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO, zu B I 4 b der GrĂŒnde) .

Hierzu sind allerdings auf die HerbeifĂŒhrung dieser Rechtsfolge gerichtete WillenserklĂ€rungen der Parteien erforderlich.

Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mĂŒndlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenstĂ€ndige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO) .

Anders verhĂ€lt es sich, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mĂŒndlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mĂŒndliche Befristungsabrede getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem spĂ€ter unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht ĂŒbereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mĂŒndliche Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine davon abweichende und damit eigenstĂ€ndige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunĂ€chst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene ArbeitsverhĂ€ltnis nachtrĂ€glich befristet wird.

Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 18, AP TzBfG § 14 Nr. 39 = EzA TzBfG § 14 Nr. 40) .
13

2. Die Rechtslage ist wiederum anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhĂ€ngig gemacht hat. Ein ihm gegenĂŒber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot kann der Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genĂŒgende AnnahmeerklĂ€rung annehmen.
14

Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen der Parteien den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrĂŒcklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekĂŒndigt, so ist diese ErklĂ€rung ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen UmstĂ€nden nach dem maßgeblichen EmpfĂ€ngerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete ErklĂ€rung nur durch eine die Form des § 126 Abs. 2 BGB genĂŒgende Unterzeichnung der Vertragsurkunde(n) angenommen werden kann.

Dies gilt gleichermaßen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - ohne vorangegangene Absprache - ein von ihm bereits unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung ĂŒbersendet. Auch in diesen FĂ€llen macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass der Vertrag nur bei Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG zustande kommen soll. Der Arbeitnehmer kann in diesen und anderen FĂ€llen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nach den VertragsumstĂ€nden von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhĂ€ngen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen.

Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, besteht zwischen den Parteien nur ein faktisches ArbeitsverhĂ€ltnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen ĂŒbereinstimmenden WillenserklĂ€rungen fehlt. Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhĂ€ngig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmĂ€ĂŸig keine Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen.
15

3. Nach diesen GrundsÀtzen ist das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG im Streitfall gewahrt.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lag eine von beiden Parteien unterzeichnete und damit den Anforderungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB genĂŒgende Urkunde ĂŒber die Befristung des Arbeitsvertrags fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 vor. Es kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der KlĂ€ger den bereits von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Selbst wenn dies erst nach der Arbeitsaufnahme am 4. Januar 2005 erfolgt sein sollte, wĂ€re die Befristung nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB unwirksam. Die Parteien haben in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht nur eine zuvor mĂŒndlich und damit formnichtig vereinbart Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenstĂ€ndige Befristungsabrede getroffen. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen haben die Parteien vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 4. Januar 2005 keine mĂŒndliche Befristungsabrede zum 30. Juni 2005 vereinbart.
16

a) Der KlĂ€ger hat die Annahme des Landesarbeitsgerichts, zwischen den Parteien sei in dem zwischen Herrn F und dem KlĂ€ger gefĂŒhrten GesprĂ€ch keine Einigung ĂŒber eine bis zum 30. Juni 2005 befristete Fortsetzung des ArbeitsverhĂ€ltnisses erzielt worden, in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiterin von Herrn F nicht als Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags gewĂŒrdigt. Eine hiergegen gerichtete RevisionsrĂŒge hat der KlĂ€ger nicht erhoben.
17

b) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der KlĂ€ger nicht durch die Arbeitsaufnahme am 4. Januar 2005 konkludent das in dem Anschreiben der Beklagte vom 6. Dezember 2004 liegende Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags angenommen hat. Dies folgt zwar nicht aus der entsprechenden Anwendung der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB. Danach ist bei Vereinbarung einer Vertragsbeurkundung im Zweifel anzunehmen, dass keine Vertragsbindung entsteht, solange die Beurkundung nicht erfolgt ist. § 154 Abs. 2 BGB ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Befristungsabrede nicht der Beurkundung bedarf, sondern nach § 14 Abs. 4 TzBfG dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 2 BGB unterliegt. § 154 Abs. 2 BGB ist entgegen einer im Schrifttum (Gaumann FA 2002, 40, 41 ff.) vertretenen Auffassung auch nicht entsprechend auf den Abschluss einer Befristungsabrede nach dem TzBfG heranzuziehen. Hiergegen spricht schon, dass es sich bei § 14 Abs. 4 TzBfG nicht um ein gewillkĂŒrtes, sondern um ein gesetzliches Schriftformerfordernis iSd. § 126 BGB handelt. Der Formzwang fĂŒr das RechtsgeschĂ€ft beruht nicht auf einer Absprache der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Anordnung. Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergebenden Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmĂ€ĂŸig nicht disponieren (§ 125 Satz 1 BGB). Schließlich betrifft § 154 Abs. 2 BGB die Beurkundung des gesamten Vertrags, wĂ€hrend sich das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht auf den gesamten Arbeitsvertrag, sondern nur auf die Vereinbarung seiner zeitlich begrenzten Dauer erstreckt.
18

c) Die Beklagte hat ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags aber von der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags durch den KlÀger abhÀngig gemacht. Der KlÀger konnte das Angebot der Beklagten daher nicht durch seine Arbeitsaufnahme, sondern nur durch die Unterzeichnung des bereits von der Beklagten unterschriebenen Arbeitsvertrags annehmen.
19

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte dem KlĂ€ger mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2004 einen befristeten Arbeitsvertrag fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 angeboten. Dieses Angebot musste der KlĂ€ger wegen der gleichzeitigen Übersendung des bereits von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertragsentwurfs und der im Anschreiben geĂ€ußerten Bitte um dessen baldige RĂŒckgabe dahingehend verstehen, dass die Beklagte die Annahme ihres Vertragsangebots an die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch den KlĂ€ger gebunden hatte. Besondere UmstĂ€nde, die im Streitfall eine andere Auslegung der zum Vertragsschluss fĂŒhrenden ErklĂ€rungen der Parteien gebieten wĂŒrden, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Auch nach seiner einzelfallbezogenen WĂŒrdigung kam es der Beklagten auf die Unterzeichnung des ĂŒbersandten Arbeitsvertragsentwurfs durch den KlĂ€ger vor seinem Arbeitsantritt an. Die Revision hat diese Annahme zwar in Zweifel gezogen, dabei aber keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufgezeigt. Es verletzt nicht Denkgesetze, wenn das Landesarbeitsgericht aus der Bitte der Beklagten um alsbaldige RĂŒckgabe des bereits von ihr unterzeichneten Arbeitsvertragsentwurfs geschlossen hat, dass es der Beklagten dabei um die Einhaltung der Schriftform vor der Arbeitsaufnahme des KlĂ€gers ging. Vielmehr ist sein Auslegungsergebnis nach dem maßgeblichen EmpfĂ€ngerhorizont wegen der sich fĂŒr den Arbeitgeber aus der Missachtung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Rechtsfolgen naheliegend. Danach konnte der KlĂ€ger das Angebot der Beklagten nicht durch die Aufnahme der ihm zugewiesenen Arbeit annehmen, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde.
20

d) In der Aufforderung zum Arbeitsantritt durch die Personalsachbearbeiterin im Dezember 2004 lag auch kein erneutes Angebot der Beklagten zum Abschluss eines bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags. Der vom KlĂ€ger in der RevisionsbegrĂŒndung gehaltene Vortrag, die Mitarbeiterin von Herrn F habe ihm gegenĂŒber als ErklĂ€rungsbotin ein eigenstĂ€ndiges mĂŒndliches Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags des hierzu bevollmĂ€chtigten Personalleiters ĂŒbermittelt, das er durch die Arbeitsaufnahme am 4. Januar 2005 angenommen habe, ist als neues Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berĂŒcksichtigungsfĂ€hig und ĂŒberdies substanzlos.
21

II. Der KlÀger hat in der Revisionsinstanz wie bereits in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt, dass die Befristung bis zum 30. Juni 2005 durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG enthaltenen Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist.
22

III. Der auf WeiterbeschĂ€ftigung gerichtete Hilfsantrag zu 2. fĂ€llt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist fĂŒr den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung tritt nicht ein.
23

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dörner GrÀfl Koch
Spie Vorbau
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