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Text des Beschlusses
BVerwG 5 C 29.07;
Verkündet am: 
 23.06.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Schriftsätzen vom 10. Juni 2008 (Kläger) und vom 12. Juni 2008 (Beklagte) angenommen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 23. Juni 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Nach Annahme des durch Beschluss vom 6. Juni 2008 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Schriftsätzen vom 10. Juni 2008 (Kläger) und vom 12. Juni 2008 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

2Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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