Text des Beschlusses
Entscheidung BVerwG 4 BN 12.08;
Verkündet am:
04.06.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen:
04.06.2008
Oberverwaltungsgericht
Thüringen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zwar begründet es einen Verfahrensmangel i.S.d. Vorschrift, wenn das Tatsachengericht zu Unrecht das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen verneint hat (Beschluss vom 20. Januar 1993 BVerwG 7 B 158.92 Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). Dem Oberverwaltungsgericht ist ein solcher Fehler aber nicht unterlaufen. Seine Ansicht, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil die angefochtene landesplanerische Beurteilung mangels Außenrechtsverbindlichkeit keine untergesetzliche Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 ThürAGVwGO sei, ist nicht zu beanstanden. Die landesplanerische Beurteilung ist nach § 20 Abs. 7 ThürLPlG vom 18. Dezember 2001 (GVBl S. 485), § 22 Abs. 7 ThürLPlG vom 15. Mai 2007 (GVBl S. 45) das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens i.S.d. § 15 ROG i.V.m. §§ 19, 20 ThürLPlG 2001, §§ 21, 22 ThürLPlG 2007. Der Senat hat es als das besondere Kennzeichen des Raumordnungsverfahrens gewertet, einer etwaigen Zulassungsentscheidung eine verwaltungsinterne Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit vorzuschalten. Dementsprechend hat er die raumordnerische Beurteilung wiederholt als eine bloße gutachterliche Äußerung charakterisiert, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet (vgl. Urteile vom 20. Januar 1984 BVerwG 4 C 43.81 BVerwGE 68, 311 <318> und vom 3. Dezember 1992 BVerwG 4 C 33.89 Buchholz 406.11 § 37 BauGB Nr. 6; Beschluss vom 30. August 1995 BVerwG 4 B 86.95 Buchholz 406.13 § 6a ROG Nr. 1). Daran hält er fest. Die Antragstellerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die den Senat veranlassen könnten, seine Rechtsprechung zu überdenken und gegebenenfalls zu korrigieren.
32. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst. Die Frage, ob eine landesplanerische Beurteilung ein Ziel der Raumordnung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB darstellt, ist eindeutig zu verneinen. Ergebnisse eines Raumordnungsverfahrens sind keine Ziele der Raumordnung, weil die ein Raumordnungsverfahren abschließende landesplanerische Stellungnahme nicht der Schaffung und Festsetzung von Zielen der Raumordnung dient, sondern der Beurteilung eines Vorhabens dahin, ob es unter Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt (Urteil vom 20. Januar 1984 BVerwG 4 C 43.81 a.a.O. <318>; Gaentzsch, WiVerw 1985, 235 <245>). Mehr ist zu dem Thema nicht zu sagen.
4Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6Den Wert des Streitgegenstandes bestimmt der Senat abweichend von der Vorinstanz. Setzt sich eine Gemeinde gegen die Planung eines fremden Planungsträgers auf ihrem Gebiet zur Wehr, so ist ihr Interesse an der Aufhebung der Planungsentscheidung in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525) mit einem Betrag von 60 000 € regelmäßig sachgerecht veranschlagt. Davon hat sich auch das Oberverwaltungsgericht leiten lassen. Das von der Antragstellerin angefochtene Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt ein raumordnerisches Instrument im Vorfeld der eigentlichen Zulassungsentscheidung dar. Dies rechtfertigt es, einen deutlich niedrigeren Streitwert festzusetzen (Beschluss vom Beschluss vom 30. August 1995 BVerwG 4 B 86.95 insoweit in Buchholz 406.13 § 6a ROG Nr. 1 nicht abgedruckt). Der Senat geht davon aus, dass dem Interesse der Antragstellerin mit einem Streitwert von 20 000 € angemessen Rechnung getragen ist.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz-----------------------------------------------------
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