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Text des Beschlusses
IV ZR 305/06;
Verkündet am: 
 05.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
6 U 25/06
Kammergericht (OLG Berlin)
Berlin;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. März 2008

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 (berichtigt gemäß Berichtigungsbeschluss vom 03.06.2008 durch Salomonia) wird zugelassen, soweit der Klägerin 4% Zinsen aus 2.383.021,81 € für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zugesprochen worden sind.

Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeichnete Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen.

Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 8% und die Beklagte 92%. Die Beklagte trägt 92% der den Streithelfern der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen.

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: 2.383.021,81 €


Gründe:


1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 € nebst 8% Zinsen über dem Basissatz hierauf seit dem 18. März 2005 (berichtigt gemäß Berichtigungsbeschluss vom 03.06.2008 durch Salomonia) zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erachtet der Senat für nicht durchgreifend. Auch im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sieht der Senat insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zugesprochen hat, waren die Revision zuzulassen und das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Denn insoweit hat das Berufungsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen und zugleich den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Lediglich in erster Instanz (vgl. dazu S. 2 der Klagschrift) hatte die Klägerin unter anderem auch 4% Zinsen auf ihre Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 neben weiteren Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basissatz seit dem 17. März 2005 gefordert. In der Berufungsinstanz haben sie und ihre Streithelfer neben der Hauptforderung nur noch deren Verzinsung mit einem Zinssatz von 8% über dem Basissatz seit dem 28. Mai 2003 zur Entscheidung gestellt.

b) Dass das Berufungsgericht der Klägerin somit Zinsen zugesprochen hat, die die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr beantragt hatte, verletzt das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG deshalb, weil das Berufungsgericht über einen in Wahrheit nicht (mehr) gestellten Klagantrag verhandelt und entschieden hat, ohne dass dies für die Beklagte bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts erkennbar war. Mithin war es der Beklagten auch verwehrt, zu diesem Antrag im Berufungsrechtszug Stellung zu nehmen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 1989 - 1 BvR 297/88 - veröffentlicht in juris und AP Nr. 24a zu § 77 BetrVG 1972; Vollkommer in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 308 Rdn. 6; Musielak, ZPO 5. Aufl. § 308 Rdn. 22; BAG NJW 1971, 1332).

Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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