Text des Beschlusses
BVerwG 4 KSt 1004.07;
Verkündet am:
06.12.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat teilweise Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juni 2007 geändert. Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden wie folgt festgesetzt:
Von dem Beklagten sind zu erstatten an
den Kläger zu 1
364,61 €
(in Worten: dreihundertvierundsechzig 61/100),
den Kläger zu 2
376,61 €
(in Worten: dreihundertsechsundsiebzig 61/100),
die Kläger zu 3 und 4 als Gesamtgläubiger
364,61 €
(in Worten: dreihundertvierundsechzig 61/100),
die Kläger zu 7 und 8 als Gesamtgläubiger
299,62 €
(in Worten: zweihundertneunundneunzig 62/100),
die Kläger zu 9 und 10 als Gesamtgläubiger
478,53 €
(in Worten: vierhundertachtundsiebzig 53/100),
die Klägerin zu 11
502,15 €
(in Worten: fünfhundertzwei 15/100),
an den Kläger zu 12
397,03 €
(in Worten: dreihundertsiebenundneunzig 03/100),
jeweils zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. November 2006.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 533,92 € festgesetzt.
Gründe:
1Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat teilweise Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von den Klägern geltend gemachten anteiligen Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten für die Informationsbesprechung am 10. und 11. Juni 2004 i.H.v. 142,37 € zu Unrecht als nicht erstattungsfähig angesehen. Hinsichtlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag des Beklagten in Ansatz gebrachten anteiligen Reisekosten des Ministerialrats B. und des Regierungsdirektors F. bleibt die Erinnerung erfolglos.
21. Die geltend gemachten anteiligen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Kläger betreffend die Informationsbesprechung am 10. und 11. Juni 2004 sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Die Besprechung fand zwar vor Erlass des von den Klägern angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld statt. Sie diente jedoch der sachgerechten Vorbereitung der später erhobenen Anfechtungsklage und des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu den Aufwendungen, die für eine effektive und rechtzeitige Rechtsverfolgung notwendig sind, können ausnahmsweise auch Vorbereitungskosten gehören, wenn sie im Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit und in zeitlichem Zusammenhang mit diesem entstanden sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Sach- und Streitstoff des Prozesses stehen. Die Notwendigkeit der Vorbereitungskosten ist aus der Sicht einer verständigen, das Gebot der Kostenminimierung berücksichtigenden Partei ex ante zu beurteilen (Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2005, Rn. 15, 27 zu § 162 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
3Die Informationsbesprechung am 10. und 11. Juni 2004 fand in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens statt und war aus prozessökonomischer Sicht sachdienlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld außerordentlich komplexe Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur aufgeworfen hat. Diese Fragen zeichneten sich bereits im Anhörungsverfahren und in den Erörterungsterminen ab. Nach dem Vorbringen der Kläger diente die Besprechung u.a. dazu, zur Begründung der Klagebefugnis rechtzeitig die persönlichen Betroffenheiten der Kläger zu ermitteln, die Heranziehung von sachkundigen Beiständen zu besprechen und zu organisieren sowie Kostenfragen und Kostenrisiken abzuschätzen und zu erörtern. Angesichts der hohen Komplexität des bevorstehenden Klageverfahrens und mit Rücksicht auf die gesetzlichen Klage- und Antragsfristen war es aus der Sicht einer verständigen Partei (auch aus Gründen der Kostenminimierung) vernünftigerweise geboten, die hiermit verbundenen Fragen bereits vor Erlass des sich in den Grundzügen bereits abzeichnenden Planfeststellungsbeschlusses mit ihrem Prozessbevollmächtigten zu erörtern und so weit wie möglich zu klären.
42. Die anteiligen Reisekosten für die Teilnahme von Ministerialrat B. (196,20 €) und Regierungsdirektor F. (195,35 €) an den Terminen der mündlichen Verhandlung in der Zeit vom 6. bis 23. Februar 2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht als erstattungsfähig angesehen.
5Nach den Angaben des Beklagten ist Herr B. Diplom-Ingenieur für den Bereich Luft- und Raumfahrttechnik; Herr F. ist Jurist. Herr B. hat als Leiter des Referats 44 (Luftfahrt), Herr F. hat als stellvertretender Leiter dieses Referats an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die (anteiligen) Reisekosten waren auch unter Beachtung des Gebots der Kostenminimierung zweckdienlich und angemessen. Beide Behördenvertreter trugen erhebliche Verantwortung für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und verfügen über einschlägige technische bzw. juristische Fachkenntnisse. Angesichts der hohen Komplexität und des Schwierigkeitsgrades der Sach- und Streitfragen, die mit der Planfeststellung des Ausbaus des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld verbunden und für alle Beteiligte erkennbar waren, durfte der Beklagte vor Durchführung der einzelnen Verhandlungstermine (ex ante) davon ausgehen, dass die Terminsanwesenheit der beiden Beamten jederzeit erforderlich sein würde, um etwaige Fragen des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts zu beantworten, mögliche Stellungnahmen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit zu tragen und auf Vorbringen der Kläger sowie ihrer Beistände und auf die Äußerungen der angehörten Sachverständigen sofort und sachkundig einzugehen. Bei Anlegung objektiver Maßstäbe durfte der Beklagte auch annehmen, dass die Terminsteilnahme der beiden Behördenvertreter neben der Anwesenheit des zuständigen Abteilungsleiters vernünftigerweise geboten sein würde. Ob und in welchem Umfang die beiden Behördenvertreter tatsächlich vom Gericht angehört worden sind oder auf sonstige Weise an der Verteidigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Verlauf der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben, ist wegen der gebotenen ex ante-Sicht unerheblich.
63. Die Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten der Kläger und des Beklagten führt daher zu folgendem Ergebnis:
3.1 Außergerichtliche Kosten der Kläger:
Kläger-Nr. Anteil an Rechtsanwaltskosten entsprechen des Anteils am Gesamtstreitwert
5 559,61 € eigene Kosten Gesamtkosten und Anteil von 1/8 den der Beklagte trägt
1 15/135 = 617,73 € 96,00 € 713,74 € / 89,22 €
2 15/135 = 617,73 € 0 € 617,73 € / 77,22 €
3 und 4 15/135 = 617,73 € 96,00 € 713,74 € / 89,22 €
7 und 8 15/135 = 617,73 € 616,00 € 1 233,73 € / 154,21 €
9 und 10 20/135 = 823,65 € 189,00 € 1 012,65 € / 126,58 €
11 20/135 = 823,65 € 0 € 823,65 € / 102,96 €
12 20/135 = 823,65 € 841,00 € 1 664,65 € / 208,08 €
3.2 Außergerichtliche Kosten des Beklagten:
Kläger-Nr. Anteil an Beklagtenkosten
5 445,96 €
1 6/72 = 453,83 €
2 6/72 = 453,83 €
3 und 4 6/72 = 453,83 €
7 und 8 6/72 = 453,83 €
9 und 10 8/72 = 605,11 €
11 8/72 = 605,11 €
12 8/72 = 605,11 €
3.3 Zu erstatten sind folgende Kosten:
Kläger-Nr. von den Klägern von dem Beklagten
1 0 € 364,61 €
2 0 € 376,61 €
3 und 4 0 € 364,61 €
7 und 8 0 € 299,62 €
9 und 10 0 € 478,53 €
11 0 € 502,15 €
12 0 € 397,03 €
74. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch-----------------------------------------------------
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