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Text des Beschlusses
BVerwG 4 BN 40.07;
BVerwG 4 BN 47.07;
Verkündet am: 
 07.11.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
In der Normenkontrollsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.


Gründe:


1Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht, dass der Senat zu ihrer Rüge keine Stellung genommen habe, das Oberverwaltungsgericht unterlasse eine Prüfung der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Belange „der Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit in dem Plangebiet durch das privatrechtliche Hausverbot der Vorhabenträgerin“. Unter der Randnummer 12 seines Beschlusses hat sich der Senat zu der vom Oberverwaltungsgericht nicht erörterten Frage, ob sich die Antragsbefugnis aus dem Hausverbot ergibt, das die Vorhabenträgerin der Antragstellerin für das Plangebiet erteilt hat, verneinend geäußert: Die Verhängung des Hausverbots durch die Vorhabenträgerin sei Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 BGB und nicht, wie von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzt, Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans.

3Wie schon die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch die Anhörungsrüge von einem unzutreffenden Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geprägt. Nach der Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An einem Nachteil „durch“ die angegriffene Norm oder deren Anwendung fehlt es, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung bei wertender Beurteilung nicht in einer solchen Beziehung zur Rechtsvorschrift steht, die die Schutzwürdigkeit des angeführten Interesses gerade im Verhältnis zur normativen Regelung vermittelt (Beschluss vom 14. Februar 1991 BVerwG 4 NB 25.89 BRS 52 Nr. 39). So liegt es hier. Das Hausverbot, das die Vorhabenträgerin gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen hat, ist nicht dem umstrittenen Bebauungsplan zuzuordnen; denn es ist nicht Ausdruck eines bodenrechtlichen Konflikts, den der Bebauungsplan nicht angemessen bewältigt, sondern hat seine Ursache in den Persönlichkeitsstrukturen der Konfliktparteien.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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