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Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 120.07;
Verkündet am: 
 29.11.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 29. November 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3Die Beschwerde erachtet sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in den Irak zurückkehrende Flüchtlinge einer drohenden Existenzvernichtung ausgesetzt sind. Diese Fragestellung zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich, auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Irak. An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre das Bundesverwaltungsgericht aber in einem Revisionsverfahren gebunden, weil diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof. Indem sie dessen tatsächlicher Würdigung ihre eigene Auffassung entgegenstellt, kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.

4Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft
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