Text des Beschlusses
BVerwG 8 B 97.07;
Verkündet am:
26.10.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 86 400 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden. Sie macht damit einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 1998 BVerwG 1 B 12.98 und vom 21. Oktober 2004 BVerwG 3 B 76.04 juris; vom 22. August 1996 BVerwG 8 B 83.96 Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 61; vom 28. Juli 2006 BVerwG 7 B 56.06 ZOV 2006, 373).
3Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn bezüglich einer Begründung kein Zulassungsgrund gegeben ist, können die übrigen Begründungen hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 BVerwG 11 PKH 28.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; und vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Kläger das gemäß §§ 68 f. VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt habe und er des Weiteren nicht klagebefugt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm das streitige Grundstück als kommunales Grundstück zugeordnet worden sei.
4Unabhängig davon, ob die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines Vorverfahrens durch den Kläger zutrifft (vgl. dazu Urteil vom 23. März 1972 BVerwG 3 C 132.70 BVerwGE 40, 25 = Buchholz 427.3 § 338 LAG Nr. 15), greift die Verfahrensrüge zur Klagebefugnis nicht durch. Ein begründeter Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Prozessurteil auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschrift beruht, z.B. eine Verkennung der Begriffsinhalte (z.B. ein Widerspruchsbescheid wird nicht als Verwaltungsakt qualifiziert oder die Anforderungen an die Klagebefugnis werden überspannt). Kommt das Verwaltungsgericht hingegen zu einem Prozessurteil, weil es den Sachverhalt infolge seiner materiellrechtlichen Beurteilung unter eine zutreffend erkannte Prozessvoraussetzung fehlerhaft subsumiert hat, liegt ein Verfahrensfehler nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage von seinem fehlerhaften Standpunkt aus dennoch zu Unrecht angenommen hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 1993 BVerwG 4 B 206.92 Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188, vom 16. Februar 1998 BVerwG 1 B 12.98 – juris, und vom 23. Januar 1996 BVerwG 11 B 150.95 Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).
5Die Beschwerde rügt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Begriff der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verkannt hätte, sondern dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, das streitige Grundstück sei dem Kläger nicht als kommunales Grundstück zugeordnet worden. Sie ist damit der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die dem Kläger zukommende materiellrechtliche Position nicht richtig gewertet habe. Ein solcher Vortrag reicht für die Bezeichnung eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 2 VwGO nicht aus (Beschluss vom 6. September 2000 BVerwG 7 B 216.99 Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 29).
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Gödel Postier Dr. Hauser-----------------------------------------------------
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